Zitat:Ein hier geduldeter (§§ 25 II, 60 I AufentG)
Das würde irgendwie eine
AE nach 25.2 implizieren, was dann ja keine "Duldung" wäre.
Heirat in D dürfte fast unmöglich sein, da der Standesbeamte üblicherweise die
ABH oder Polzei informiert, wenn er über den illegalen Aufenthalt Kenntnis erhält.
Zitat:Unabhängig dazu stellt sich mir die Frage, ob er genügend Wohnraum und finanzielle Leistungsfähigkeit haben muss
Grundsätzlich ja. Wobei das natürlich immer "Regel-Voraussetzungen" sind. Von Regeln kann in begründeten Einzelfällen abgewichen werden. Ob das aber hier möglich wäre ... ?
Ist er denn ebenfalls TR (oder ist sie es?)? Da ist ein Abschiebungshindernis nach 60.1 doch eher selten?
Falls er nicht TR ist, dort einreisen könnte und sie (TR?) dort heiraten könnte und BEIDE dann dort leben könnten ... stünde dem Führen einer Ehe im Ausland ja nichts entgegen. Deswegen würde dann evtl auch nicht von der Regelerteilungsvoraussetzung abgesehen werden.