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Arbeitsberechtigung oder Arbeitsgenehmigung? (Gelesen: 5.575 mal)
alexander
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28.06.2007 um 19:02:38
 
Hallo,ich besitze seit März 2007  die Bescheinigung des Daueraufenthalts für Unionsbürger oder Staatsangehörige des EWR.Ich will eine unselbständige Arbeit ausüben. Habe ich Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung oder nur auf eine 1 Jährige Arbeitsgenehmigung.
Gruß, Alexander
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schweitzer
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Antwort #1 - 28.06.2007 um 22:58:28
 
Guten Abend Alexander,

ich denke Du meinst die Freizügigkeitsbescheinigung - richtig? Wenn ja, gilt folgendes:

Als Bürger aus einem neuen EU-Land unterliegst Du zunächst der eingeschränkten Freizügigkeit (für Rumänen bis 2013).

Du brauchst deshalb für eine unselbständige Arbeit in jedem Fall eine Arbeitsgenehmigung von der Arbeitsagentur. Du müsstest dafür dort bereits ein konkretes Arbeitsangebot vorlegen. Dies würde dann ca, zwischen 4 - 6 Wochen lang der Vorrang- und Lohnprüfung unterzogen. Nur, wenn kein Bevorrechtigter (insbesondere ein Deutscher) für das von Dir vorgelegte Arbeitsangebot zur Verfügung steht und kein "Dumpinglohn" gezahlt wird, würdest Du die Arbeit bekommen.

Erst nach insgesamt 12 Monaten Beschäftigung auf der Basis einer solchen Genehmigung würdest Du eine Arbeitsberechtigung-EU und damit völlige Freizügigkeit erhalten können.

So ist die rechtliche Lage - wird Dich möglicherweise nicht begeistern, ist aber so. Wünsche Dir dennoch alles Gute.


=schweitzer=
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alexander
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Antwort #2 - 28.06.2007 um 23:40:17
 
Hallo und Danke fürs Antwort.Die Sachbearbeiterin von der Ausländerbehörde hat mir was anderes gesagt.Ich bin seit Mai 2000 in Deutschland und habe erst 2,5 Jahre als Gastarbeitnehmer gearbeitet und dann bis  sept2006 an der Uni studiert und im rahmen des Studiumvisum die volle 90Tage gearbeitet.Die Bearbeiterin der AB sagte das ich Anspruch auf Arbeitsberechtigung habe da ich schon länger als 5 Jahre ununterbrochen in Deutschland war.Meine Frau ist seit 2003 auch hier als Krankenschwester und sie hat im Pass einen Aufenthaltstitel für 2Jahre  ohne jegliche Einschrenkung bekommen (am 30.09.2005).
Mfg,
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schweitzer
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Antwort #3 - 28.06.2007 um 23:46:13
 
Hätte ich Deine "Vorgeschichte" vorhin schon gekannt, wäre alles klar gewesen. So bin ich davon ausgegangen, dass Du erst neu nach Deutschland gekommen bist und lediglich eine Freizügigkeitsbescheinigung hast. - Da dem nicht so ist, vergiss meine erste Antwort für Deinen Fall!

=schweitzer=
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Muleta
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Antwort #4 - 29.06.2007 um 07:08:44
 
schweitzer schrieb am 28.06.2007 um 22:58:28:
Guten Abend Alexander,

ich denke Du meinst die Freizügigkeitsbescheinigung - richtig? Wenn ja, gilt folgendes:


er hat wohl eine Bescheinigung über den Daueraufenthalt gem. Art. 16 Abs. 1, 19 Abs. 1 RL 2004/38/EG (Unionsbürger). Dann würde m.E. die Bescheinigung als solche schon genügen, ggf. wäre eine Arbeitsberechtigung "abzuholen".

Eine Daueraufenthaltsbescheinigung für Unionsbürger habe ich allerdings noch nie im Original gesehen und sie dürfte bei den meisten ABH auch völlig unbekannt sein.

Muleta
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Antwort #5 - 29.06.2007 um 07:15:06
 
Hi Muleta,

ich will dir diese nicht vorenthalten....

Hier das Muster

Daueraufenthalt


Gruß

Tippi
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Muleta
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Antwort #6 - 29.06.2007 um 07:23:25
 
Tippi schrieb am 29.06.2007 um 07:15:06:
Hi Muleta,

ich will dir diese nicht vorenthalten....

Hier das Muster


Danke!

Muleta
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Antwort #7 - 29.06.2007 um 12:56:39
 
Hallo!
Ja, genau so eine Daueraufenthaltsbescheinigung,wie Tippi in den Link gezeigt hat, besitze ich auch.
Habe ich dann Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung oder nein?
Und danke an allle für die bisherigen Antworten!
Mfg,
Alexander
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Sondra
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Antwort #8 - 02.07.2007 um 08:27:29
 
Die Bescheinigung über den Daueraufenthalt gem. Art. 16 Abs. 1, 19 Abs. 1 RL 2004/38/EG (Unionsbürger) impliziert eigentlich die "Arbeitsberechtigung". Das kannst du auch hier nachlesen.
Zitat:
Lucrătorii, care sunt deja admişi pe piaţa forţei de muncă cel puţin un an şi se află în posesia unui permis de muncă – UE sau exercită activitate fără necesitatea unui permis de muncă, au dreptul la un permis de muncă – UE, care se acordă fără constrângeri şi nelimitat.
Acest lucru este valabil şi pentru soţul/soţia, precum şi pentru membri de familie sub 21 de ani ai lucrătorului, care rezidă legal în Germania la momentul aderării României la Uniunea Europeană şi care locuiesc împreună cu lucrătorul sau care, după aderare, rezidă legal în R.F. Germania pe o perioadă mai mare de 18 luni. (Anexa VII, lista conform art. 20 a protocolului: măsuri tranzitorii,
România).
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Antwort #9 - 02.07.2007 um 12:14:41
 
Hallo,
   Genau das habe ich auch letzte Woche, beim Arbeitsamt Frankfurt am Main,gesagt.Leider hatte ich die Gesetzaudrucke nicht dabei und konnte nichts auf den Tisch legen.Heute habe ich von Bürgerbüro eine aktuelle Meldebescheinigung für die ganze Familie geholt und werde morgen die Arbeitserlaubnisstelle in Frankfurt nochmal besuchen.
   Obwohl ich, in den Computer von Arbeitsamt schon seit 2000 bin und bis jetzt mindestens 10 mal da gewesen bin, wollten die mir erstmal eine Arbeitserlaubnis für 12 Monate geben.
   Hiermit möchte ich mich bei info4alien.de und an allle Forumsmietglieder bedanken.Es ist ein sehr hilfsreiches Forum mit Prompte und Kompetente Antworten.
   Danke,
   Mfg,Alexander
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Antwort #10 - 02.07.2007 um 14:29:11
 
Meiner Meinung nach brauchst du mit dem Daueraufenthalt keine Arbeitserlaubnis bzw. -berechtigung mehr. Der Daueraufenthalt bescheinigt diese an sich. Weil diesen bekommst du Zitat:
Wenn Sie Arbeitnehmer sind und ununterbrochen bereits fünf Jahre lang im Aufnahmestaat gelebt haben, so erwerben Sie ein Recht auf Daueraufenthalt in diesem Land. Auf Verlangen müssen die nationalen Behörden eine Urkunde ausstellen, die den Daueraufenthalt bestätigt.

Aber - zu deiner Berühigung und für deine Arbeitsagentur die Info gibt es auch auf Deutsch. Auf diese Seite findest du WELCHE REGELUNGEN GELTEN NACH DEM BEITRITT VON BULGARIEN UND RUMÄNIEN?
da steht es Zitat:
3. Und wie verhält es sich, wenn ich bereits in einem der EU-25-Mitgliedstaaten arbeite? Wenn Sie zum Zeitpunkt des Beitritts bereits rechtmäßig in einem der EU-25- Mitgliedstaaten arbeiten und im Besitz einer Arbeitsgenehmigung mit einer Geltungsdauer von mindestens 12 Monaten sind, haben Sie unmittelbaren Zugang zum Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates …

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Antwort #11 - 02.07.2007 um 15:52:56
 
Sondra schrieb am 02.07.2007 um 14:29:11:
Meiner Meinung nach brauchst du mit dem Daueraufenthalt keine Arbeitserlaubnis bzw. -berechtigung mehr. Der Daueraufenthalt bescheinigt diese an sich.


das nutzt dem Betroffenen wenig, da potenzielle Arbeitgeber bei Neu-EU-Bürgern halt eine "Arbeitsgenehmigung" sehen wollen. Sofern die Agentur also keine Arbeitsberechtigung-EU ausstellt (was ich an deren Stelle wohl auch nicht tun würde), wird der Fragesteller das wohl jedem Arbeitgeber einzeln erklären müssen.

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Antwort #12 - 02.07.2007 um 16:15:07
 
Muleta schrieb am 02.07.2007 um 15:52:56:
was ich an deren Stelle wohl auch nicht tun würde

Warum?
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Antwort #13 - 02.07.2007 um 16:28:20
 
Zitat:
Warum?

Fehlende Rechtsgrundlage im Zweifelsfall. Wer eine aktuelle AE nach 28 hat, kriegt von der Agentur ja auch keine extra "Erlaubnis" mehr. Wie soll die Agentur die Arbeit "erlauben", wenn sie gar nicht beteiligt sind?

Möglich wäre allenfalls ein "inoffizielles" Schreiben, wo die Agentur bestätigt, dass Person X wegen seines Daueraufenthalt-EG arbeitsgenehmigungsfrei arbeiten darf ... IMHO
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Antwort #14 - 02.07.2007 um 16:34:19
 
Zitat von Muleta am Heute um 15:52:56:
was ich an deren Stelle wohl auch nicht tun würde


Würden Sie bitte dieses Antwort auch begründen!
Gruß,Alexander
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