b2d schrieb am 28.06.2007 um 14:37:00:Ich verstehe nicht, warum für mich Selbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet??
Weil du diese beantragen musst - das wäre eine Veränderung der
AE vom § 18 auf § 21
AufenthG.
Voraussetzungen für die Erteilung einer
AE nach § 21
AufenthG sind
• übergeordnetes wirtschaftliches Interesse,
• besonderes regionales Bedürfnis,
• positive Auswirkungen auf die Wirtschaft
• gesicherte Finanzierung.
Im „Regelfall“ trifft das so zu sagen ohne weitere Prüfung zu, wenn mindestens 1 Million € investiert und 10 Arbeitsplätze geschaffen werden.
Im „Sonderfall“ richtet sich die Beurteilung nach
• der der Tätigkeit zu Grunde liegenden Geschäftsidee,
• den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers,
• der Höhe des Kapitaleinsatzes,
• den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation,
• den Beitrag für die Innovation und Forschung.
Je geringer die Investitionssumme und die Zahl der voraussichtlichen Arbeitsplätze ist, desto größer muss das "besondere regionale Bedürfnis" oder das "übergeordnete wirtschaftliche Interesse" sein.
Weicht die Investitionssumme erheblich vom Regelfall ab und werden keine oder nur einzelne Arbeitsplätze geschaffen, so liegt ein besonderes regionales Bedürfnis nur vor, wenn ohne das Unternehmen eine bestehende oder absehbare Unterversorgung der Region gegeben wäre.
Ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse ist dann gegeben, wenn vom Unternehmen umfangreiche positive Auswirkungen auf die inländische Wirtschaft zu erwarten sind.
Zur Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen hat die Ausländerbehörde entsprechend der bisherigen Praxis eine Stellungnahme der örtlich zuständigen fach- und sachkundigen Stellen einzuholen (z.B. Gewerbebehörde, öffentlich-rechtliche Berufsvertretung, IHK, Handwerkskammer, Berufsverbände).
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 kann sowohl Ausländern erteilt werden, die im Ausland bereits ein Unternehmen betreiben und nach Deutschland übersiedeln wollen, als auch solchen, die als Existenzgründer in Deutschland ein Unternehmen gründen.
Begünstigt sind nicht nur Unternehmensgründer und Einzelunternehmer, sondern auch vergleichbare Tätigkeiten z. B. als
• geschäftsführungsberechtigter Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer OHG oder KG,
• gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person (z. B. als Geschäftsführer einer GmbH),
• leitender Angestellter mit Generalvollmacht oder Prokura,
• unselbständiger Reisegewerbetreibender (z.B. als unselbständiger Handelsvertreter),
• Stellvertreter (nach § 45 GewO oder § 9 GastG)
b2d schrieb am 28.06.2007 um 12:53:31:Da ich schon eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis besitze, bin ich auch nicht sicher, ob eine Beantragung um die fachkundige Stellungnahme per
ABH bei der IHK notwendig ist??
Ja, sie ist es. Also - gehe zu deiner
ABH und stelle den Antrag.
Ein wenig allgemeine Information zur Idee "Ich mache mich selbständig" findest du
hier.