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Unbeschränkte Arbeitserlaubnis ?? Geschäftsführer GmbH (Gelesen: 4.686 mal)
b2d
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28.06.2007 um 12:53:31
 
Hallo Zusammen,

erst bedanke ich mich herzlich für Sie und das Forum, dadurch habe ich wie die anderen sicherlich schon über vieles erfahren und gelernt. Nun bitte ich Sie um Hilfe.

Ich habe vor, meine eigene GmbH aufzubauen. Selbstverständlich bin ich am Anfang auch der Geschäftsführer.

Ich bin nicht sicher ob dies mit meiner u.g. Arbeitserlaubnis erlaubt ist.


Meine Aufenthaltserlaubnis lautet:
Selbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt.

Übrigens habe ich nach 4 Jahren mein Studium als Dipl. -Ing. abgeschlossen und anschließend danach bin auch zweijährig bei einer Firma tätig gewesen. Nach dem Beschluss des zweijährigen Arbeitsverstrages, jetzt ist mein Karriersplan  meine eigene GmbH zu gründen.

Da ich schon eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis besitze, bin ich auch nicht sicher, ob eine Beantragung um die fachkundige Stellungnahme per ABH bei der IHK notwendig ist??

Ich bedanke mich herzlich im Voraus und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
b2d
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Mikael321
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Antwort #1 - 28.06.2007 um 13:34:15
 
b2d schrieb am 28.06.2007 um 12:53:31:
Ich habe vor, meine eigene GmbH aufzubauen. Selbstverständlich bin ich am Anfang auch der Geschäftsführer.
Gerade GMBH´s sind etwas kompliziert. Du bist ja wohl, Geschäftsführender Gesellschafter . Ist dein Anteil nahe 50 % oder mehr, kannst du davon ausgehen, das du als Selbständig bewertet wirst. Hast du sagen wir mal 25 % an der Gesellschaft, wirst du wohl ehr als Angestellter gesehen. Jetzt hast du 2 Möglichkeiten. Bei der ABH zu beantragen, das du selbständig arbeiten kannst (da wäre noch deine Nationalität wichtig, denn NEU EUler, dürfen selbständig sein), oder die Gesellschaftsstruktur so anzulegen, das du NUR ein Angestellter in der Firma bist.

Michael
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inge
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Antwort #2 - 28.06.2007 um 13:49:10
 
Da das nicht wirklich meine Baustelle ist, halt ich mich mal zurück.
Noch erwähnenswert wäre aber ggfs, dass du - falls es JETZT nicht möglich ist eine Erlaubnis zur selbständigen Tätigkeit zu erhalten - nach drei Jahren AE mit 18 (inkl. dem Voraufenthalt von 4 Jahren zum Studium) eine NE-EG erhalten könntest (weil das Studium zur Hälfte angerechnet wird) mit der du dann auch selbständig tätig sein könntest.
Hättest du dir beim Studieren mehr Zeit gelassen (zB 6 Jahre), währe das wohl schon in Kürze möglich. Selbst schuld, dass du dich so beeilt hast Zwinkernd
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b2d
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Antwort #3 - 28.06.2007 um 14:37:00
 
Michael, vielen Dank, Ihre Antwort ist mir ein Hammer  Smiley
Inge, erst Danke, aber du hast nicht gemerkt, Ich habe 4 Jahre studiert und auch bin 2 Jahre tätig gewesen, zwar 2+2=4 Jahre schon.

Sollte die nach § 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerfristigem Voraufenthalt erteilte unbeschränkte Arbeitserlaubnis auch Selbstständigetätigkeitsgenehmigung beinhalten? Ich verstehe nicht, warum für mich Selbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet??
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schweitzer
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Antwort #4 - 28.06.2007 um 14:50:55
 
Zitat:
Sollte die nach § 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerfristigem Voraufenthalt erteilte unbeschränkte Arbeitserlaubnis auch Selbstständigetätigkeitsgenehmigung beinhalten? Ich verstehe nicht, warum für mich Selbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet??


Der Begriff "Beschäftigung" meint immer abhängige bzw. "unselbständige Erwerbstätigkeit" - insofern kann über § 9 BeschVerfV, auf den Du hier abstellst, gar keine selbständige Erwerbstätigkeit gestattet werden.

Dies nur zu Klarstellung - ansonsten ist Dein Fragenkomplex auch nicht gerade "meine Baustelle" - hilfreich wäre denke ich aber im Sinne weiterer Antworten, die Dir helfen könnten, wenn Du hier mal sagen würdest, was für eine AE Du hast (welcher §) und welche Staatsangehörigkeit Du besitzt.

=schweitzer=

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Sondra
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Antwort #5 - 28.06.2007 um 14:56:42
 
b2d schrieb am 28.06.2007 um 14:37:00:
Ich verstehe nicht, warum für mich Selbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet??

Weil du diese beantragen musst - das wäre eine Veränderung der AE vom § 18 auf § 21 AufenthG.

Voraussetzungen für die Erteilung einer AE nach § 21 AufenthG sind
•      übergeordnetes wirtschaftliches Interesse,
•      besonderes regionales Bedürfnis,
•      positive Auswirkungen auf die Wirtschaft
•      gesicherte Finanzierung.

Im „Regelfall“ trifft das so zu sagen ohne weitere Prüfung zu, wenn mindestens 1 Million € investiert und 10 Arbeitsplätze geschaffen werden.

Im „Sonderfall“ richtet sich die Beurteilung nach
•      der der Tätigkeit zu Grunde liegenden Geschäftsidee,
•      den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers,
•      der Höhe des Kapitaleinsatzes,
•      den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation,
•      den Beitrag für die Innovation und Forschung.

Je geringer die Investitionssumme und die Zahl der voraussichtlichen Arbeitsplätze ist, desto größer muss das "besondere regionale Bedürfnis" oder das "übergeordnete wirtschaftliche Interesse" sein.

Weicht die Investitionssumme erheblich vom Regelfall ab und werden keine oder nur einzelne Arbeitsplätze geschaffen, so liegt ein besonderes regionales Bedürfnis nur vor, wenn ohne das Unternehmen eine bestehende oder absehbare Unterversorgung der Region gegeben wäre.

Ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse ist dann gegeben, wenn vom Unternehmen umfangreiche positive Auswirkungen auf die inländische Wirtschaft zu erwarten sind.

Zur Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen hat die Ausländerbehörde entsprechend der bisherigen Praxis eine Stellungnahme der örtlich zuständigen fach- und sachkundigen Stellen einzuholen (z.B. Gewerbebehörde, öffentlich-rechtliche Berufsvertretung, IHK, Handwerkskammer, Berufsverbände).

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 kann sowohl Ausländern erteilt werden, die im Ausland bereits ein Unternehmen betreiben und nach Deutschland übersiedeln wollen, als auch solchen, die als Existenzgründer in Deutschland ein Unternehmen gründen.
Begünstigt sind nicht nur Unternehmensgründer und Einzelunternehmer, sondern auch vergleichbare Tätigkeiten z. B. als
•      geschäftsführungsberechtigter Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer OHG oder KG,
•      gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person (z. B. als Geschäftsführer einer GmbH),
•      leitender Angestellter mit Generalvollmacht oder Prokura,
•      unselbständiger Reisegewerbetreibender (z.B. als unselbständiger Handelsvertreter),
•      Stellvertreter (nach § 45 GewO oder § 9 GastG)

b2d schrieb am 28.06.2007 um 12:53:31:
Da ich schon eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis besitze, bin ich auch nicht sicher, ob eine Beantragung um die fachkundige Stellungnahme per ABH bei der IHK notwendig ist??

Ja, sie ist es. Also - gehe zu deiner ABH und stelle den Antrag.

Ein wenig allgemeine Information zur Idee "Ich mache mich selbständig" findest du hier.
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Mikael321
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Antwort #6 - 28.06.2007 um 15:42:44
 
Sondra schrieb am 28.06.2007 um 14:56:42:
Weil du diese beantragen musst - das wäre eine Veränderung der AE vom § 18 auf § 21 AufenthG.Voraussetzungen für die Erteilung einer AE nach § 21 AufenthG sind
•      übergeordnetes wirtschaftliches Interesse,
•      besonderes regionales Bedürfnis,
•      positive Auswirkungen auf die Wirtschaft
•      gesicherte Finanzierung.

Wenn ich das wieder alles sehe, ist wohl die Gründung einer GmbH, wohl vom Aufwand her kleiner. Such dir 2 oder 3 Mitgründer (Frau,Oma ,Opa u.s.w Nationalität egal !) die vertrauenswürdig sind und gründe eine GmbH. Dann lässt du dich zum Geschäftsführer wählen, und bist ganz normaler Angestellter. Im GMBH Vertrag, kannst du auch andere Sachen festlegen. (zb. Verkauf der Anteile nur an Mitgesellschafter, oder beim Tod eines Gesellschafters ) Du solltest dazu einen guten Anwalt aufsuchen, der kann den Vertrag dann ausarbeiten. Wenn er dann noch Notar ist, kann er ihn auch gleich beglaubigen, und beim Amtsgericht einreichen.

Michael

PS: Prüfen ob du Selbständig arbeitest, tut NICHT die ABH. Sondern der Sozialversicherer . In meiner Stadt zb. die AOK. Wenn die sagen, du bist Angestellter, bist du das auch.
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Mikael321
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Antwort #7 - 28.06.2007 um 15:46:45
 
Sondra schrieb am 28.06.2007 um 14:56:42:
Im „Regelfall“ trifft das so zu sagen ohne weitere Prüfung zu, wenn mindestens 1 Million € investiert und 10 Arbeitsplätze geschaffen werden.
Ich habe das jetzt nicht mehr genau im Kopf. Aber im neuen Gesetz ist das IHMO gesenkt worden. 300 ? 500 TD EU ??

Micha
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Muleta
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Antwort #8 - 28.06.2007 um 20:16:43
 
Mikael321 schrieb am 28.06.2007 um 15:46:45:
Ich habe das jetzt nicht mehr genau im Kopf. Aber im neuen Gesetz ist das IHMO gesenkt worden. 300 ? 500 TD EU ??


500k, 5 Arbeitsplätze. Freiberufler ohne Grenzen.

In einigen deutschen Landesteilen mit fortschreitender Renaturisierung der Landschaft und Seneszenz der Bevölkerung sollen auch für gewerbliche Selbständige schon weitaus geringere Anforderungen beobachtet worden sein - muss man halt abwägen.

Muleta
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Mikael321
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Antwort #9 - 28.06.2007 um 20:36:22
 
Muleta schrieb am 28.06.2007 um 20:16:43:
In einigen deutschen Landesteilen mit fortschreitender Renaturisierung der Landschaft und Seneszenz der Bevölkerung sollen auch für gewerbliche Selbständige schon weitaus geringere Anforderungen beobachtet worden sein - muss man halt abwägen.

Not macht vieles, auch in D. möglich ! Ich kenne das von den Ärztekammern und den Behörden die mit ihnen zusammen arbeiten, im "WILDEN" Osten. Alles ist möglich. Von einer geschenkten Approbation, über das Umgehen der Facharztausbildungsvorschriften , bis hin zum erteilen der Deutschen Bürgerschaft unter Ausnutzung aller Ermessensspielräume (und etwas darüber hinaus ) ! Nur um  Ärzte in den Osten zu locken, um eine Landarzt Praxis zu besetzen, mit diesen Bonbons ! Mit Speck, fängt man halt Mäuse. Da wird sich jemand sicherlich überlegen, in den Osten zu gehen, um dort ein fertiges leben vorzufinden !

Wenn es nicht klappt, kann man dann ja wieder in den Westen zurück gehen. Mit Approbation, D. Pass und dem geschenkten Facharzt ! (Was die meisten auch machen)

Michael
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Antwort #10 - 29.06.2007 um 23:03:28
 
Smiley noch mal herzlich vielen Dank!!
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