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Verschwundener ausländischer Mieterrchaus (Gelesen: 2.830 mal)
Lisette
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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27.06.2007 um 12:25:03
 
Hallo,

uns ist eine ukrainische Mieterin verlorengegangen. Da sie erhebliche Mietschulden hinterlassen hat, sind wir an ihrem Verbleib durchaus interessiert. Die Situation sieht so aus:

Vor drei Monaten packte sie Sack und Pack zusammen, ließ ihr Hab und Gut in einen Kleinbus packen und reiste grußlos ab. Die Nachbarn meinten, sie sei zurück in die Ukraine gegangen. Ihr Kind aus der Ehe mit einem deutschen Mann hat sie mitgenommen.

Gemeldet ist sie nach wie vor in der bisherigen Wohnung. Einen neuen Wohnsitz gibt es nicht. Mit der Anfrage waren wir schon erfolglos.

Wir wollen sie jetzt beim Einwohnermeldeamt abmelden. Das geht. Da haben wir uns schon erkundigt. Kann man irgendwie feststellen, ob sie Deutschland verlassen hat?

Grüße          Lisette
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 27.06.2007 um 12:31:16
 
Hi,

wenn sie ausländerrechtlich verpflichtet war, D. zu ver-
lassen, wird die ABH vermutlich einen Nachweis der Aus-
reise erhalten. Ob sie Dir aber Infos zukommen lässt, steht
auf einem anderen Blatt.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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trixie
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Antwort #2 - 27.06.2007 um 12:41:42
 
Lisette schrieb am 27.06.2007 um 12:25:03:
uns ist eine ukrainische Mieterin verlorengegangen.


So ironisch diese Aussage klingt, so schwierig wird es sein, diese Dame wiederzufinden. Solange sich diese Person nicht beim EMA abmeldet und auch keine neue Adresse angibt, werdet ihr sie nicht auf normalen Weg finden. Der einzige, der die Möglichkeit hat, herausszufinden, wo diese Dame steckt, dürfte der Ex-Mann sein, der sicherlich am Verbleib seines Kindes Interesse haben dürfte. Allerdings wird das trotzdem ein schwieriges Unterfangen. Wenn der Kindvater eine Vermisstenanzeige bezüglich seiner Tochter aufgibt, wird die Sache erst ins Rollen gebracht. Sollte sie Dame - sofern sie schon aus Deutschland heraus ist - dann wieder deutschen Boden betreten, bzw. den Schengenraum betreten sicherlich von  der entsprechenden Polizei aufgegriffen werden.

Der andere Weg des Kindsvater wäre, über die Deutsche Botschaft in Kiew zu gehen. Doch müßten hier gesicherte Erkenntnisse vorliegen, dass sie sich in der Ukraine aufhält. Aber auch dann wird die Sache sehr langwierig werden.

trixie
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trixie
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Antwort #3 - 27.06.2007 um 12:48:44
 
Mick schrieb am 27.06.2007 um 12:31:16:
wenn sie ausländerrechtlich verpflichtet war, D. zu ver-
lassen, wird die ABH vermutlich einen Nachweis der Aus-
reise erhalten.


Warum sollte sie von der ABH eine Aufforderung zum Verlassen des Landes erhalten haben? Sie lebt scheinbar mit dem deutschen Kind zur Personensorge zusammen. Wenn nun Abschiebungsgründe vorliegen, die auch durch eine Betreuung des deutschen Kindes den Abschiebegrund nicht aussetzen, dann wäre sicherlich bereits das Jungendamt informiert und der Vater in Kenntnis gesetzt worden.

trixie
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Lisette
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 27.06.2007 um 14:15:29
 
Bisher war sie verheiratet. Ein halbes Jahr lang. Nun ist sie getrennt und betreut das deutsche Kind. Selbst wenn sie jetzt in die Ukraine gegangen ist, könnte sie ja mal wieder zurückkommen. Wir hätten halt gern mal irgendwann unser Geld. Wenn sie aber jetzt im Ausland ist, würden wir das im Moment nicht weiter verfolgen, da nutzlos.

Der Vater des Kindes hat sich genauso in Luft aufgelöst. Ausgezogen und nicht abgemeldet. Auch nicht irgendwo wieder an. Er wird schon wissen, wo seine Frau abgeblieben ist, da er die Familie kannte und sie oft dort besucht hat. Selber ist er anscheinend so verschuldet, dass da nie wieder was zu holen sein wird. Aber seine Frau könnte ja irgendwann mal ein bißchen arbeiten. So groß sind die Mietschulden nun wieder auch nicht.

Dann melden wir sie jetzt mal ab.

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Antwort #5 - 27.06.2007 um 14:20:00
 
Zitat:
würden wir das im Moment nicht weiter verfolgen, da nutzlos.

Verjährung? 3 Jahre?
Deswegen immer besser einen vollstreckbaren Titel beschaffen, denn da dauert die Verjährung länger (30 Jahre?).
Ob das bei "Nichtereichbarkeit" des Schuldners möglich ist ... ?
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Lisette
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Antwort #6 - 27.06.2007 um 15:42:44
 
Ja, ist es. Kommt immer mal wieder vor. Man muss den Titel dann natürlich irgendwie zustellen können.

4 Jahre haben wir Zeit. So ein Titel kostet halt auch schon wieder Geld. Wir haben jetzt schon die leere Wohnung am Hals, die nach 4monatiger Benutzung aussieht, als habe dort ein Krieg stattgefunden und renoviert werden muss. Dazu haben sie jede Menge Müll dort gelassen. Der muss eingelagert und versteigert werden. Was auch wieder kostet und wohl kaum etwas bringen wird.

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Antwort #7 - 27.06.2007 um 15:44:42
 
inge schrieb am 27.06.2007 um 14:20:00:
Verjährung? 3 Jahre?
Deswegen immer besser einen vollstreckbaren Titel beschaffen, denn da dauert die Verjährung länger (30 Jahre?).
Ob das bei "Nichtereichbarkeit" des Schuldners möglich ist ... ?


Es bleibt aber trotzdem zu überlegen, ob man dem schlechten Geld noch gutes hinterher wirft. Der Titel ist nur dann etwas wert, wenn er durch Vollstreckung zum Erfolg kommt. Und wo nichts zu holen ist, hat auch der Kaiser sein Recht verloren. Und mit bisschen arbeiten, noch dazu wenn das Verdiente unter der Pfändungsgrenze liegt, ist es auch nicht getan.

Auch bei einem rechtskräftigen Titel besteht immer noch die Möglichkeit, dass der Schuldner Privatinsolvenz anmeldet und innerhalb sieben Jahre schuldenfrei ist.

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Antwort #8 - 27.06.2007 um 15:49:06
 
Lisette schrieb am 27.06.2007 um 15:42:44:
Wir haben jetzt schon die leere Wohnung am Hals, die nach 4monatiger Benutzung aussieht, als habe dort ein Krieg stattgefunden und renoviert werden muss.


Solange aber keine rechtmäßige Kündigung mit anschließender Zwangsräumung existiert, dürftet ihr an der Wohnung gar nichts machen, nicht einmal betreten. Man kann zwar davon ausgehen, dass von der bisherigen Mieterin nichts mehr auf euch zu kommt, aber der rechtmäßige Weg sieht leider etwas anders aus und vor allem kostet der auch Geld.

trixie
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Antwort #9 - 27.06.2007 um 16:59:35
 
Ich weiß. Der Mieter ist unbekannt verzogen. Wir haben irgendwann fristlos gekündigt (Mietrückstand bereits ein halbes Jahr). Dagegen ist kein Einspruch erhoben worden.

Daraufhin haben wir angekündigt, dass wir vom Vermieterpfandrecht Gebrauch machen. Das haben wir dann getan. Wie geschrieben, jetzt wird alles eingelagert (ein bißchen Geschirr, ein kaputter Glastisch, viel Müll und leere Kartons.

Immerhin mal habe ich die vielen Lebensmittel ausgeräumt. Teilweise kamen sie mir schon entgegen.

Den Weg mit der Räumungsklage gehen wir nicht mehr. Dauert über drei Jahre und am Ende ist man kaum besser dran. Immerhin ist dort keiner mehr, der noch mehr Kosten verursacht. Das ist doch schon mal gut....

Wenn jetzt die Dame plötzlich wieder auftauchen würde, fände ich das gut.

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