Hallo omid,
einiges bringst Du, glaube ich, ein wenig durcheinander. Hat Deine Frau wirklich eine unbefristete
AE (die heute eigentlich
NE heißt)? - Ich denke, sie wird, wenn ihr heiratet eine
AE nach § 28 (1)
AufenthG erhalten, die ist befristet - eine
NE wäre frühestens nach drei Jahren möglich.
Du bist dann ihr gegenüber unterhaltsverpflichtet. Nur, wenn Dein/Euer Einkommen nicht ausreichen würde, den Lebensunterhalt für Euch beide zu sichern, hättet ihr ggf. Anspruch auf Unterstützung, in Eurem Falle dann auf ALG II (Hartz IV), was im Zweifelsfalle auch ergänzend gezahlt würde.
Der Antrag müsste für Euch als Bedarfsgemeinschaft bei einer ARGE (Jobcenter) gestellt werden. Ist eine ziemlich aufwändige Prozedur - es ist so ziemlich alles zu offenbaren. (Einkommen, Vermögen, Konten , Versicherungen, Miete usw.) - Wird festgestellt, dass bei Euch zwischen notwendigem Existenzminimum und Einkommen eine Diskrepanz, also Bedarf besteht, würdet Ihr ALG II erhalten.
Unter das AsylbLG oder
SGB XII würde Deine Frau jedenfalls nicht mehr fallen!
=schweitzer=