Muleta schrieb am 26.06.2007 um 09:05:49:Die gerichtliche Klärung im Einzelfall ist unproblematisch. Was dem Standesamt fehlt, ist die nötige Einsicht in Grundsatzfragen.
Hi Muleta,
es geht m.E. nur über die Einzelfallklärung:
Zunächst kann der Betreffende grundsätzlich die Aussage verweigern. Legt dann der Standesbeamte die Verweigerung negativ aus, besteht die Mögichkeit nach § 45 PStG zu beantragen:
"Den Standesbeamten anzuweisen, seine Entscheidung nicht von der Beantwortung der.. und der.. Frage abhängig zu machen".
Weder die untere, noch die mittlere, noch die obere Aufsicht hat da ein Weisungsrecht, erst recht nicht der Denstherr. Allenfalls kann ein Hinweis auf geltendes Recht oder die Rechtsprechung (und da sind wir wieder beim Personenstandsrichter) da zu einer Verhaltensänderung kommen.
Der Standesbeamte ist bei der Befragung sowohl zum OB als auch zum WIE seinem pfllichtgemäßen Ermessen unterworfen, die Verantwortung für die Zulässigkeit einer Frage nimmt ihm keiner ab, er muß entscheiden ob er an einer ganzbestimmten Eheschließung mitwirkt.
Ursprünglich sollte eine ermessensleitende Weisung der IMs kommen, aber auf die warte ich schon seit es die Regelung im BGB gibt.
Ich selbst halte btw. auch nicht jede Frage zum Intimleben per se für unzulässig, sondern würde es vom Einzelfall abhängig machen.
Du gerätst schon mal an (zu) gut vorbereitete Kandidaten, da muß eine völlig überraschende Frage schon erlaubt sein
Und es steht natürlich jedem frei auf solche Fragen zu antworten oder nicht.
Grüße
Ronny