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Arbeitsberechtigung für Tschechische Bürger? Bitte helft mir! (Gelesen: 2.576 mal)
janmar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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16.06.2007 um 12:29:21
 
Hallo!
Ich wende mich an alle die mir vielleicht durch Tipps oder Ratschläge weiterhelfen können, da ich mich in einer Situation befinde wo ich weder ein noch aus weiß.
Vor ca. 3 Monaten bin ich Jana ( gebürtige deutsche ) nach Deutschland zurückgekehrt und habe meinen Freund Martin ( gebürtiger Tscheche ) mitgenommen.
Wir stoßen derzeit auf soviele Hindernisse was seine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung betrifft.
Nach langer Suche hat er endlich einen Arbeitgeber gefunden der ihn gern einstellen möchte, wir haben die Arbeitserlaubnis beim Arbeitsamt eingereicht und noch 5 langen Wochen haben wir nun den Ablehnungsbescheid erhalten.
Nun wissen wir nicht mehr weiter denn der Beschluß ist entgültig.
Wisst Ihr was mann da noch machen kann? weinend
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Zuzi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 16.06.2007 um 13:46:09
 
Hallo Jana,

ich bin Zuzana und slowakische Staatsbürgerin, wohne in DE. Dein Problem bzw. das Deines Freundes ist gleichzeitig auch mein Problem  Zwinkernd

Wir neu EU-ler werden bis voraussichtlich 2011 in Deutschland nur begrenzte Freizügigkeit geniessen, was Zugang zum Arbeitsmarkt angeht. Das bedeutet, bei jedem Versuch, eine Arbeitsgenehmigung zu bekommen, wird geprüft, ob es unter deutschen Arbeitslosen und anderen bevorzugten Gruppen geeignete Leute gibt, und dann gibt es für den/die neu-EUler halt keine Genehmigung  weinend

ALLERDINGS gibt es verschiedene Ausnahmen/Alternativen:

1. man/frau studiert und ist immatrikuliert - während dieser Zeit darf man 90 volle bzw. 180 halbe Tage im Kalenderjahr genehmigungsfrei arbeiten (das mache ich)

2. man sucht sich ein Job z.B. in der Systemgastronomie, wo die Agentur für Arbeit nur schwer andere Bewerber vermittelt. Bei mir in München kenne ich etliche Slowaken die das geschafft haben, arbeiten alle bei McD... und das Wichtigste - nachdem sie dort 12 Monate angestellt sind, kriegen sie bei der Agentur für Arbeit dann eine unbeschränke Arbeitsgenehmigung und sind frei zu arbeiten überall dort, wo sie genommen werden.

Das gilt übrigens für alle Jobs - so bald man 12 Monate hinter sich hat, gibts die Genehmigung.

3. man sucht sich eine Arbeit / einen Arbeitgeber, wo die Anforderungen und persönliches Profil perfekt übereinstimmen, und sehr kleine Möglichkeit besteht, dass sich ein z.B. deutscher Kandidat findet - etwa wie Tschechisch als Muttersprache, gute Deutschkenntnisse, Erfahrung mit XY wenn Dein Freund vorher schon mit XY beschäftigt war.... dann wird bei der Agentur für Arbeit argumentiert was das Zeug hält und am Ende springt für manche eine Erlaubnis raus, wieder kenne ich einige Beispiele - es kann natürlich aber auch sein, dass einige Firmen einfach einen besseren Draht zur AA haben...

4. da Du von Deinem Freund sprichst - wenn er mit Dir verheiratet wäre, hätte er weniger Probleme, aber da kenne ich mich nicht so gut aus und kann Dir nicht sagen wie schnell es gehen würde.

5. und selbständig machen kann er sich gleich, da geniessen wir schon volle Freizügigkeit!

Ich glaube das war's, ich hoffe ich habe Euch was geholfen, wie gesagt ich interessiere mich für dieses Thema aus persönlichen Gründen und gebe keine Garantie auf meine Ratschläge  Zwinkernd aber vieles weiss ich aus Erfahrung... wie gesagt, ich selber studiere zur Zeit und bin mit meiner Werkstudententätigkeit sehr zufrieden, mit dem Studium aber nicht (meine Schuld), und deswegen muss ich wahrscheinlich auch bald schauen, wie ich hier weiter lebe.

Off Topic + Privat: Ich habe Abitur aus Großbritannien und da UK für neu-EU-ler den Arbeitsmarkt schon längst "aufgemacht" hat, ziehe ich vielleicht um. Aber es wird mir nicht leicht fallen, da ich mich sonst in DE/München sehr wohl fühle.


Anyway, ich wünsche Dir und Deinem Freund, dass sich schnelle eine Lösung findet mit der Ihr zufrieden seid, viel Glück und mnoho stesti !!!

LG,
Zuzi.
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janmar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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Antwort #2 - 17.06.2007 um 18:00:31
 
Hallo Zuzana!
Vielen lieben Dank für Deine informative und freundliche Mail.

Beim Arbeitsamt sagte man uns Martin könne nur in den Beruf arbeiten in dem er eine drei jährige Berufsausbildung hat, in diesem Falle dürfe er nur als Tischler arbeiten.

Ich hatte ihm einen Job als Fahrer besorgt, doch wir wurden mehr oder weniger direkt an der Tür vom Arbeitsamt abgefertigt, wir durften die Arbeitserlaubnis noch nicht einmal einreichen.

Der zweite Versuch war dann in einer Tischler Firma, wo der Arbeitgeber sogar noch einen durchaus positiven Brief an das Arbeitsamt verfasst hat alles ohne Erfolg.

Man sagte uns um hier in Deutschland eine Arbeitserlaubnis zu erhalten müsse man schon Raketenbauer sein. hä?

Martin kann nicht mehr studieren da er 26 Jahre ist und somit kein Studium Visa erhält. Die Grenze liegt bei 25 Jahre.

Ich bin selber deutsche, jedoch bin ich von meinem Land sehr enttäuscht.
Ich verstehe immer noch nicht die Tatsache das sich Politik und Gesetze es erlauben sich zwischen zwei Menschen zu stellen die sich gern haben.
Ich finde es sehr falsch.

Nun ja wir werden wahrscheinlich wieder nach England zurückkehren wo wir uns auch kennengelernt haben oder heiraten.

Ich habe gelesen Du möchtest wahrscheinlich nach England gehen, wenn Du hilfe brauchst sag bescheid, Martin hat immer noch sehr viele Kontakt dort. Tschechische sowohl als auch Slowakische Freunde.

Viele liebe Grüße und Danke nochmal

Jana & Martin
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Zuzi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 17.06.2007 um 19:20:12
 
Hallo Jana und Martin,

es tut mir leid dass Ihr bis jetzt nur negative Erfahrungen hattet  Griesgrämig aber ich kann es gut verstehen, habe es selber schon teilweise erlebt.... allerdings treffe ich immer wieder Menschen, die es geschafft haben, also Kopf hoch !!  Smiley (sage ich mir selber immer wieder)...

wo wohnt Ihr eigentlich wenn ich fragen darf? Kommt das mit der einfachen Tätigkeit in Gastronomie nicht in Frage?

Das mit dem Studium, da musst Du was missverstanden haben - wir neu EU-ler brauchen für den Aufenthalt in DE keine Visa mehr!! Solange man keine finanz. Mittel vom deutschen Staat braucht, kann man sich hier ohne weitere Beweise aufhalten - als ich mich angemeldet hatte, war für mich die Personen-Kategorie "Student" relevant (hatte nie ein Visum, habe es nur angekreuzt), aber es gab auch "arbeitssuchend"... und dann geniesst man auch schon die Freizügigkeit - nur leider nicht die komplette...

Wie wäre es mit Selbständigkeit? Für mich kommt es zwar nicht in Frage, aber gerade für Handwerker wäre es doch was... Ich kenne hier in München einen schon älteren Mann der renoviert usw. und ist voll ausgelastet... Natürlich muss man dann genügend Kunden haben bzw. eine Firma für die man auf Rechnung arbeitet... schaut Euch noch in dieser Richtung um!

Übrigens, IMHO könnt Ihr alle Aufträge der Welt bei der AA abgeben, lasst Euch nicht schon von der Tür wegjagen! Ich bin kein Experte, aber ich bezweifle, dass die AA sowas darf!

Such doch hier im Forum nach Topics mit "Vorrangprüfung", es haben sich schon Profis dazu geäußert, vielleicht findest Du da was Genaueres und Hilfreicheres.

Und UK können wir alle als Plan B haben  Zwinkernd ich auf jeden Fall werde es hier noch eine Weile versuchen, ich kann es noch nicht glauben dass DE eine so tolle Arbeitskraft wie mich  Augenrollen wirklich nicht will...

Ich wünsche Euch alles Gute und viel Glück, gebt nicht auf und hoffentlich klappt es !!!

LG,
Zuzi.

PS Per Privatnachricht (erscheint ganz oben wenn Du angemeldet bist), schick ich Dir gleich noch was!



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fire00
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 28.06.2007 um 17:22:38
 
Hi cauky Zuzka

hast Du eine Ahnung, inwieweit sich die Rechtslage ändert, wenn man CZ-Bürger ist, man aber schon mehr als 10 Jahre in DE lebt, hier zur Hauptschule, Gymnasium gegangen ist und mittlerweile an der Uni studiert?

Es  handelt sich um meine jüngere Schwester (ich selbst habe eine unbefristete AG, weiß nicht mehr wieso Smiley , aber sie wurde jetzt eben vor die Tatsache gestellt, sich einer Vorprüfung unterziehen zu müssen (Deutsche Anwärter zuerst).

Da muß man sich doch aber auf anderes § berufen, wenn man schon solche Wurzeln und Vorgeschichthe vorweisen kann, oder? Familie lebt auch in DE.

....sind aus München Smiley

Danke!
cheers,
Josef
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 28.06.2007 um 17:33:20
 
Zitat:
inwieweit sich die Rechtslage ändert

Mit was für einer AE war sie denn hier, BEVOR CZ in der EU war? Bzw. was war denn ihre letzte AE (Rechtsgrundlage?)
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If you can't stand the heat, get out of the kitchen!
 
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 30.06.2007 um 13:36:40
 
Ahoj,

fire00 schrieb am 28.06.2007 um 17:22:38:
hast Du eine Ahnung, inwieweit sich die Rechtslage ändert, wenn man CZ-Bürger ist, man aber schon mehr als 10 Jahre in DE lebt, hier zur Hauptschule, Gymnasium gegangen ist und mittlerweile an der Uni studiert?

Es  handelt sich um meine jüngere Schwester (ich selbst habe eine unbefristete AG, weiß nicht mehr wieso Smiley , aber sie wurde jetzt eben vor die Tatsache gestellt, sich einer Vorprüfung unterziehen zu müssen (Deutsche Anwärter zuerst).

Da muß man sich doch aber auf anderes § berufen, wenn man schon solche Wurzeln und Vorgeschichthe vorweisen kann, oder? Familie lebt auch in DE.



§ 8 Ausbildung und Beschäftigung von im Jugendalter eingereisten Ausländern
Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann bei Ausländern, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist sind und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden für

eine Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, wenn der Ausländer im Inland

a) einen Schulabschluss einer allgemeinbildenden Schule erworben hat, oder
b) an einer einjährigen schulischen Berufsvorbereitung,
c) an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder
d) an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz regelmäßig und unter angemessener Mitarbeit

teilgenommen hat, oder
 
eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,wenn der Ausländer einen Ausbildungsvertrag abschließt.
Die Zustimmung wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt.


Gruß, ULF
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