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Heiraten mit einen Ausweis für Ausländer????? (Gelesen: 6.475 mal)
Amin123
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13.06.2007 um 12:38:26
 
Hallo ich habe eine frage zum Ausweis für Ausländer kann man mit so einen pass auch Heiraten??ich und meine freundin sind seit 8 jahren zusammen und im septemper bekommt meine freundin das 3te kind ich möchte so gerne mit ihr heiraten weinend ich habe seit 5 jahren die aufenthaltserlaubnis befristet immer noch!!wenn ja was brauche ich das ich heiraten kann??
weitere papiere habe ich leider nicht da ich nicht in meinen Land Irak reisen darf und kann. Danke für eine antwort!!
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ronny
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Antwort #1 - 13.06.2007 um 13:41:28
 
Hallo,

es wäre mal von Interesse, welchen Aufenthaltstitel Du hast Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #2 - 13.06.2007 um 13:45:53
 
Amin123 schrieb am 28.11.2006 um 10:03:05:
Hallo ich erkläre es am bessten von anfang ,[...] 2002 habe ich die Aufenthaltserlaubis bekommen wegen meiner Tochter


evtl an den alten Fred dranhängen?
EDIT: Ach ne, ist ja in EB und hier geht's ja um Heirat.
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schweitzer
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Antwort #3 - 13.06.2007 um 21:51:42
 
Zitat:
weitere papiere habe ich leider nicht da ich nicht in meinen Land Irak reisen darf und kann.


Das klingt so, als wenn Du eine Flüchtlingsanerkennung hast. Ist das richtig? - Insofern wäre interessant, welche Aufenthaltstitel hattest Du bisher und welchen hast Du jetzt? Und ist Dein "Ausweis für Ausländer" vielleicht ein Reiseausweis für Flüchtlinge?

Versuch uns mal das hier mitzuteilen!


=schweitzer=
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 13.06.2007 um 22:10:20
 
Um Amin ein wenig zu unterstützen:
Aus dem Vorgänger threads
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1164385515/7#7
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1164617041/0#0
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1164202878/0#0
konnte ich fplgendes rauslesen
- seit 8 jahren in Deutschland
- dt. Freundin, 2 (demnähst drei) Kinder
- dt. grauen Reiseausweis für Ausländer
- AE für je 2 Jahre

Daraus schließe ich, dass keine Asylanerkennung vorliegt.

Zu empfehlen ist allerdings die Passbeantragung bei der irakischen Botschaft als Nachweis deiner irakischen Staatsangehörigkeit.

proll
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ronny
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 13.06.2007 um 22:20:55
 
Hallo amin,

sollte es so sein, wie Proll vermutet, benötigst Du einen aktuellen Nachweis Deiner Staatsangehörigkeit.

Ob der Reiseausweis als Identitätsdokument ausreicht kann ich ebenfalls nicht abschließend beurteilen, da ich nicht weiß ob ein abgelaufener irakischer Pass vorlag.
Sollte er dafür ausreichen, würde eine aktuelle Staatsangehörigkeitsescheinigung der Botschaft ausreichen.

Das Ganze wäre hinfällig wenn eine Asylanerkennung oder das sog. kleine Asyl vorläge, weil dann die Ehefähigkeit nach deutschem Recht zu beurteilen wäre.

Grüße

Ronny Zwinkernd



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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 14.06.2007 um 20:25:45
 
ronny schrieb am 13.06.2007 um 22:20:55:
Das Ganze wäre hinfällig wenn eine Asylanerkennung oder das sog. kleine Asyl vorläge

Das wird nicht vorliegen, da er sonst einen blauen IRA hätte.

ronny schrieb am 13.06.2007 um 22:20:55:
da ich nicht weiß ob ein abgelaufener irakischer Pass vorlag.   

Vermutung von mir: da er schon länger den grauen Pass hat, wird wahrscheinlich kein irakischer Pass vorgelegen haben. Sonst hätte er in der Vergangenheit einen irak. Pass der S-Serie gehabt.

Ist mir aber im ganzen nicht klar, warum die ABH nicht in der Vergangenheit auf ein S-Pass bestanden hat.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 20.06.2007 um 22:21:14
 
Zitat:

Das wird nicht vorliegen, da er sonst einen blauen IRA hätte.


Vermutung von mir: da er schon länger den grauen Pass hat, wird wahrscheinlich kein irakischer Pass vorgelegen haben. Sonst hätte er in der Vergangenheit einen irak. Pass der S-Serie gehabt.

Ist mir aber im ganzen nicht klar, warum die ABH nicht in der Vergangenheit auf ein S-Pass bestanden hat.

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kann man mit einem Reisepass für Fluchtlinge gemäß Genver Abkommen von 28.07.1951 heiraten,wobei die AE nach §25,2 AufenthG vorliegt und die Staatsangehörigkeit nicht geklärt ist?
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DonCamillo
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Antwort #8 - 21.06.2007 um 07:57:44
 
Hiob schrieb am 20.06.2007 um 22:21:14:
Staatsangehörigkeit nicht geklärt ist? 


wohl kaum

Die Flüchtlingseigenschaft beinhaltet zwar einen rechtmäßigen Aufenthalt ist aber nicht die einzige Voraussetzung zum Heiraten.


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Hiob
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Antwort #9 - 21.06.2007 um 08:47:24
 
Zitat:


wohl kaum

Die Flüchtlingseigenschaft beinhaltet zwar einen rechtmäßigen Aufenthalt ist aber nicht die einzige Voraussetzung zum Heiraten.


DC

auch,wenn die Person dafür nicht verantwortlich ist,dass sie ihre Staatsangehörigkeit nicht klären oder nachweisen kann?
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Antwort #10 - 21.06.2007 um 08:56:34
 
Zitat:
dass sie ihre Staatsangehörigkeit nicht klären oder nachweisen kann?

Dürfte für die Heirat kaum eine Rolle spielen. Irgendeine StA oder "staatenlos" wird sicher problemlos sein, aber "ungeklärt" ist problematisch. Offensichtlich gilt ja "irgendein" Heimatrecht bzgl. der Voraussetzungen für die Eheschließung ... aber welches?
(oder gilt das oben gesagte mit "kleinem" Asyl?)

-> Personenstandsrecht?
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ronny
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Antwort #11 - 25.06.2007 um 07:50:49
 
Hiob schrieb am 20.06.2007 um 22:21:14:
kann man mit einem Reisepass für Fluchtlinge gemäß Genver Abkommen von 28.07.1951 heiraten,wobei die AE nach §25,2 AufenthG vorliegt und die Staatsangehörigkeit nicht geklärt ist?


Ich wußte dass ich eine Frage übersehen hatte am Wochenende , sorry bin gesundheitlich angeschlagen  Traurig

Hi,

wenn die betreffende Person tatsächlich in ihrem Ausweis die Formulierung drin hat (sinngemäß) :

Inhaber ist ausl. Flüchtling im Sinne des erwähnten Abkommens
, dann braucht er zumindest nicht die Staatsangehörigkeit nachweisen, denn seine materiellen Voraussetzungen für die Eheschließung unterliegen, solange er seinen gew. Aufenthalt in DE hat, dem deutschen Recht.

Er benötigt dann zwar immer noch eine Abstammungs- oder Geburtsurkunde, die kann er aber ggf. im Wege einer Nachbeurkunduung nach § 41 PStG beim Standesat I in Berlin erhalten.

Ein EFZ ist für die Eheschließung in DE nicht erforderlich, ein Befreiungsverfahren entfällt ebenfalls.

Grüße
Ronny Zwinkernd

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