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Standesamt droht mit Anulierung der Ehe (Gelesen: 5.726 mal)
hammer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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12.06.2007 um 23:39:35
 
Hallo,

meine Frau (Russ) und ich (Deutsch) haben in Dänemark geheiratet.
Sie war geschieden und die Scheidungsurkunde wurde anerkannt(Dänemark).
ALB erkannte Heirat an und alles war ok, bis wir einen gemeinsamen Ehename führen wollten. Beim Stadesamt hatte man keine Ahnung ob das geht !!!Nachdem ich aber den Ausdruck vom Stadesamt I in Berlin vorlegte, war es kein Problem nur die Gebursurkude bräuchte man nochmal von einem Deutschen Übersetzer. 1 Woche später waren alle unterlagen da. Anrufe beim Standesamt: Sachbearbeiterin krank ... und keine hat eine Ahnung . Nach 2 Wochen 
Sachberabeiterin im Urlaub ..... 1 Woche später keine Zeit..... nach 5 Wochen habe ich dann gefragt ob das nicht ein andere machen kann..... Ok ..gestern anrufe und die erste Sachbearbeiterin am Telefon gesprochen:" Ja alles wäre ok und vorbereitet, wir sollen vorbekommen um zu Unterschreiben ABER wir müssen die Scheidung von meiner Frau anerkennen lassen, sonst würde sie dafür sorgen, dass unsere Ehe anuliert wird, sie würde uns aber eine Frist einräumen, um die Unterlagen zu besorgen".( Ich denke sie hat den Begiff "Anulieren" fälschlich benutzt, aber kann das Standesamt die Anerkennung nachträglich verweigern?


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Mikael321
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 13.06.2007 um 00:01:16
 
hammer schrieb am 12.06.2007 um 23:39:35:
benutzt, aber kann das Standesamt die Anerkennung nachträglich verweigern?
Es gibt einen Vertrag zwischen Dänemark und D. Dort ist geregelt, das die Dokumente untereinander anerkannt werden. Da kann ein D. Beamter erstmal gar nichts anulieren. Und für die Prüfung der Dokumente, sind erstmal nicht die Deutschen zuständig. Die dürfen eigentlich nur bei Verdacht der Bigamie tätig werden. IHMO !

Ich würde mir keine Sorgen machen. Das es erstmal keinen gemeinsamen Ehenamen gibt, dürfte ja nicht so ein großes Problem sein.

Sicherlich, wird dir hier noch einer der Experten antworten .

Ich denke mal, das deine Frau ihren Namen ändern möchte ? Dann haben die Deutschen ja eh eigentlich nichts damit zu tun. Das müssten ja dann die Russen machen, inkl. neuen Pass. Ich habe letztens von einem Freund gehört, das es in der Botschaft Berlin, innerhalb eines Tages geklappt hat. (der neue pass)

Michael

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inge
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Antwort #2 - 13.06.2007 um 01:10:31
 
Zitat:
Die dürfen eigentlich nur bei Verdacht der Bigamie tätig werden. IHMO !

Na wenn sie nach deutschem Recht einen EHEnamen bestimmen wollen ...

Unter gewissen Umständen kann der Standesbeamte die Vorlage von Dokumenten verlangen, wenn man von ihm die Vornahme einer Handlung verlangt, die deutsches Personenstandsrecht betrifft.
Bei Nichtvorlage der Dokumente kann er allerdings wohl maximal die Vornahme der Handlung verweigern, aber nicht gleich die Ehe "annulieren". Da die Ehe offensichtlich in DK unter Beachtung der geltenden dänischen Vorschriften geschlossen wurde, ist von deutscher Seite daran erstmal nix zu rütteln. Da ist wohl nur jemand "etwas" über das Ziel hinausgeschossen ...
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #3 - 13.06.2007 um 07:42:12
 
Mikael321 schrieb am 13.06.2007 um 00:01:16:
Ich denke mal, das deine Frau ihren Namen ändern möchte ? Dann haben die Deutschen ja eh eigentlich nichts damit zu tun. Das müssten ja dann die Russen machen, inkl. neuen Pass. Ich habe letztens von einem Freund gehört, das es in der Botschaft Berlin, innerhalb eines Tages geklappt hat. (der neue pass)  


In Dänemark wurde kein gemeinsamer Name gebildet, das geht entweder nur in Deutschland, oder in Russland.


Der deutsche Standesbeamte muß dazu nicht nur formell prüfen, ob ein Ja-Wort in irgendeinem Dorf DKs abgegeben wurde, sondern auch, ob die Ehe materiellrechtlich nach den beteiligten Heimatrechten möglich war.

Materielles Eheschließungsrecht achtet auf die Voraussetzungen der Eheschließung:

Unverheiratet, Ehemündig, Geschäftsfähig, etc. pp

Und nach deutschem Recht darf ein Deutscher eine geschiedene Russin nur dann heiraten, wenn deren Scheidung in Deutschland anerkannt ist, ansonsten liegt ein aufschiebendes Ehehindernis vor.

Strengenommen könnte eine Eheaufhebungsklage eingeleitet werden, da die Scheidung der Russin in Deutschland nicht mit allgemeinverbindlicher Wirkung anerkannt wurde. Was würde passieren wenn die Landesjustiz bei der Anerkennung sagt: Wir haben Bedenken dass die Scheidung ordnungsgemäß erfolgt ist und erkennen sie nicht an ?

Der Deutsche würde mit einer nach deutschem Recht nicht geschiedenen Russin verheiratet sein. Dann bestünde eine Pflicht der zust. Behörde die Eheaufhebung aus Gründen des öffentlichen Interesses (Verbot der Doppelehe) einzuleiten.  Wovon ich aber vorliegend nicht ausgehe.


Mikael321 schrieb am 13.06.2007 um 00:01:16:
für die Prüfung der Dokumente, sind erstmal nicht die Deutschen zuständig. Die dürfen eigentlich nur bei Verdacht der Bigamie tätig werden. IHMO !  


EBEN s.o.  Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 13.06.2007 um 08:13:26 von ronny »  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Mikael321
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Antwort #4 - 14.06.2007 um 02:25:03
 
ronny schrieb am 13.06.2007 um 07:42:12:
Strengenommen könnte eine Eheaufhebungsklage eingeleitet werden, da die Scheidung der Russin in Deutschland nicht mit allgemeinverbindlicher Wirkung anerkannt wurde. Was würde passieren wenn die Landesjustiz bei der Anerkennung sagt: Wir haben Bedenken dass die Scheidung ordnungsgemäß erfolgt ist und erkennen sie nicht an ?

Smiley Das ist wieder mal typisch Deutsch. Die beiden haben in Dänemark nach Dänischen Recht geheiratet, und Deutschland hat einen Vertrag mit Dänemark, das Dänische Dokumente anerkannt werden. Also ist IHMO die Ehe gültig. Das die Deutschen da noch was zu prüfen haben, (rein EU Rechtlich gesehen) wage ich zu bezweifeln. Ich hätte unsere Behörden, sowieso nicht involviert. Ich hätte das mit den Russen gemacht, und einen neuen Pass mit dem neuen Ehenamen beantragt.

Ich erinnere mich noch gut an die Zeiten, wo die Deutsche Seite die Standesamtlichen  Scheidungen aus Russland, nicht anerkannt haben, und unbedingt eine Gerichtliche haben wollten. (Nur weil wir das ausschließlich Gerichtlich regeln, muss das im Rest der Welt genau so sein ) Der Effekt war dann, das gleich alle eine Bescheinigung gebracht haben, das sie NIE verheiratet waren.

Michael
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #5 - 15.06.2007 um 08:15:32
 
Mikael321 schrieb am 14.06.2007 um 02:25:03:
Das ist wieder mal typisch Deutsch


Nein das ist IPR = Internationales-Privat-Recht, das hat nahezu jeder Staat in seinem Programm. Nennt sich Kollisionsrecht und regelt wie die eigene Rechtsordnung reagiert, wenn von aussen eine andere Rechtsordnung hereinwill.

Mikael321 schrieb am 14.06.2007 um 02:25:03:
Also ist IHMO die Ehe gültig. Das die Deutschen da noch was zu prüfen haben, (rein EU Rechtlich gesehen) wage ich zu bezweifeln. 


Wage es nur, es stimmt wie ich es oben dargestellt habe.

@Mikael321

Jetzt von mir mal ein persönlicher  Rat bevor wir beide aneinander geraten:

Du verhältst Dich wie Dein Avatar, Du beisst durch die Gegend ohne den notwendigen rechtlichen Background zu überblicken.
Du behauptest wiederum ohne den notwendigen Background irgendetwas und versuchst das als Fakt hinzustellen.

Und Deine

ich hätte

Vorschläge kannst Du zumindest im Personenstandsrecht gerne für Dich behalten, sie helfen im Regelfall den Anfragenden nicht weiter.

Das ist nicht ok, und Du solltest Dir das asap abgewöhnen, sonst gerate ich in Wallung .

-------------

Ich bemühe mich hier wirklich den Leuten die rechtlichen Hintergründe so zu erläutern, wie sie sich aus mehr als 15 Jahren fachlicherSicht darstellen und bemühe mich ihnen so weit es geht da einen legalen Weg aufzuzeigen.

Das ist bei der ganzen Materie des Personenstandsrechts ned immer einfach, wenn ausl. Recht dazu kommt und ggf. noch ein dritter Staat wie bspw. bei einer Ehe in DK, dann wirds echt komplex.

Und Argumente , wie ...das kann nicht sein... , ...das darf nicht sein... zählen im IPR ned.

In dem Sinne nichtts für ungut Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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JoWyzer
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Antwort #6 - 18.06.2007 um 16:25:11
 
ronny schrieb am 13.06.2007 um 07:42:12:
Der deutsche Standesbeamte muß dazu nicht nur formell prüfen, ob ein Ja-Wort in irgendeinem Dorf DKs abgegeben wurde, sondern auch, ob die Ehe materiellrechtlich nach den beteiligten Heimatrechten möglich war.


Das sehe ich etwas anders.
Maßgeblich für die Frage, ob eine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland anzuerkennen ist, ist vor allem das Ortsrecht (Art. 11 EGBGB). Also das Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wurde. Sofern ein Staat die Eheschließung durch einen Stammesführer, der 3 mal ums Feuer läuft und dabei "Hossa" ruft, vorsieht, ist dies in Deutschland anzuerkennen.

Lediglich in den Fällen, in denen ein Verstoß gegen den ordre public (Art. 6 EGBGB) vorliegt, ist die Eheschließung in Deutschland nicht anzuerkennen. Als Beispiel sei genannt, die Eheschließung mit einer 12jährigen oder die Eheschließung ohne Einwilligung eines oder beider Ehegatten.

Zum Ausgangsfall:
Es ist davon auszugehen, dass die Ehe in Dänemark rechtmäßig geschlossen wurde. Dies ist in Deutschland anzuerkennen.

Sofern sich herausstellt, dass die Vorehe der Frau nicht rechtskräftig geschieden war/ist, handelt es sich bei der 2. Ehe um eine nach § 1314 Abs. 1 i.V.m. § 1306 BGB aufhebbare Ehe. Das Entstehen einer Doppelehe an sich ist aber kein Verstoß gegen Art. 6 EGBGB. Bis zur gerichtlichen Aufhebung ist die Ehe wirksam.

Namensrechtliche Erklärungen MÜSSEN entgegengenommen werden. Auf Antrag IST ein FamBuch anzulegen.

Bei einigen Standesämtern ist es schon vorgekommen, dass ein Paar in Deutschland heiraten wollte, aber die notwendigen Unterlagen nicht beibringen konnte/wollte. Die sind dann kurz nach Dänemark, haben dort geheiratet und hinterher in Deutschland ein FamBuch anlegen lassen. Der Standesbeamte hat dies i.d.R. hinzunehmen.

Gruß,
JoWyzer
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Antwort #7 - 18.06.2007 um 17:07:50
 
JoWyzer schrieb am 18.06.2007 um 16:25:11:
Zum Ausgangsfall:
Es ist davon auszugehen, dass die Ehe in Dänemark rechtmäßig geschlossen wurde. Dies ist in Deutschland anzuerkennen.


Nö, so absolut lass ich das nicht stehen Zwinkernd

Siehe BGH - Beschluß

Zitat:
Generelle Prüfungspflicht des Standesbeamten bei einer Ehe im Drittstaat,
also sowohl Prüfung der Einhaltung der Ortsform = formelle Eheschließungsvoraussetzungen (Art. 11 EGBGB) als auch Prüfung der dem Heimatrecht unterliegenden materiellen Eheschließungsvoraussetzungen (Art. 13 EGBGB) wurde für den Standesamtsbereich grundsätzlich entschieden durch den BGH, Beschluß vom 04.10.1990, XII ZB 200/ 87, abgedruckt u.a. in StAZ 1991/ Seite 187 oder in FamRZ 1991, Seite 300.


Grüße
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Antwort #8 - 22.06.2007 um 20:53:49
 
ronny schrieb am 18.06.2007 um 17:07:50:
Nö, so absolut lass ich das nicht stehen Zwinkernd

Siehe BGH - Beschluß



BGH, Beschluß vom 04.10.1990, XII ZB 200/ 87 ist nun auch ein paar Jahre her. Die Rechtsprechung zum Umgang mit Urkunden aus Mitgliedsstaaten hat sich seitedem weiterentwickelt...

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Antwort #9 - 22.06.2007 um 21:31:41
 
ulf schrieb am 22.06.2007 um 20:53:49:
Die Rechtsprechung zum Umgang mit Urkunden aus Mitgliedsstaaten hat sich seitedem weiterentwickelt... 


In dem Beschluß geht es nicht um Urkunden Zwinkernd
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Antwort #10 - 22.06.2007 um 21:36:26
 
H(a)i,

ulf schrieb am 22.06.2007 um 20:53:49:
Die Rechtsprechung zum Umgang mit Urkunden aus Mitgliedsstaaten hat sich seitedem weiterentwickelt


Hier geht es nicht um Urkunden, siehe Posting #3 im Fred.

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Die Tragik des 20. Jahrhunderts liegt darin, daß es nicht möglich war, die Theorien von Karl Marx zuerst an Mäusen auszuprobieren.(Stanislaw Lem 1921-2006)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 22.06.2007 um 22:08:12
 
ronny schrieb am 22.06.2007 um 21:31:41:
In dem Beschluß geht es nicht um Urkunden Zwinkernd


Notare jedenfalls sollen nach http://www.dnoti.de/Report/1998/rep0698.htm von der Wirksamkeit einer durch dänische Heiratsurkunde belegten Ehe ausgehen dürfen.

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Antwort #12 - 23.06.2007 um 10:32:33
 
ulf schrieb am 22.06.2007 um 22:08:12:
Notare jedenfalls sollen nach http://www.dnoti.de/Report/1998/rep0698.htm von der Wirksamkeit einer durch dänische Heiratsurkunde belegten Ehe ausgehen dürfen. 


Hi Ulf,

nochmal, der BGH - Beschluß betraf nicht die Frage ob eine dänische (oder jede andere) Heiratsurkunde anzuerkennen ist (das wäre nämllich die Frage nach der Ortsform) sondern besagt ausdrücklich:

Neben der durch Heiratsurkunde belegten Einhaltung der Ortsform dürfen auch keine Ehevoraussetzungen nach den beteiligten Heimatrechten (Art. 13 EGBGB = materielles Eheschließungsrecht) beeinträchtigt sein.

Grüße
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Antwort #13 - 23.06.2007 um 13:16:45
 
ronny schrieb am 23.06.2007 um 10:32:33:
nochmal, der BGH - Beschluß betraf nicht die Frage ob eine dänische (oder jede andere) Heiratsurkunde anzuerkennen ist (das wäre nämllich die Frage nach der Ortsform) sondern besagt ausdrücklich:

Neben der durch Heiratsurkunde belegten Einhaltung der Ortsform dürfen auch keine Ehevoraussetzungen nach den beteiligten Heimatrechten (Art. 13 EGBGB = materielles Eheschließungsrecht) beeinträchtigt sein.

Grüße
Ronny Zwinkernd


Ja doch, aber im Link steht, daß ein Notar nicht nur die DK-Heiratsurkunde als gültig, sondern auch die dort aufgeführten Personen (jedenfalls in Ermangelung gegenteiliger Hinweise) als miteinander verheiratet anzusehen habe.

Was hast Du übrigens gegen die Prüfung drittstaatlicher Scheidungsurteile durch dänische Ämter? Weil's so schön war, in jedem künftigen Wohnsitzland noch einmal aufrollen?

Würdest Du wünschen, daß DK so auch mit in zweiter Ehe aufgrund einer Befreiung von der Beibringung des EFZ deutschverheirateten Drittstaatsangehörigen umspringt, wenn diese mit ihrem D-Ehegatten ihre europarechtliche Wohnsitzfreizügigkeit ausüben wollen?

Gruß, ULF
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Antwort #14 - 23.06.2007 um 19:05:19
 
ulf schrieb am 23.06.2007 um 13:16:45:
Würdest Du wünschen, daß DK so auch mit in zweiter Ehe aufgrund einer Befreiung von der Beibringung des EFZ deutschverheirateten Drittstaatsangehörigen umspringt, wenn diese mit ihrem D-Ehegatten ihre europarechtliche Wohnsitzfreizügigkeit ausüben wollen? 


Das, ist ehrlich gesagt nicht mein Problem Zwinkernd

ulf schrieb am 23.06.2007 um 13:16:45:
Was hast Du übrigens gegen die Prüfung drittstaatlicher Scheidungsurteile durch dänische Ämter? Weil's so schön war, in jedem künftigen Wohnsitzland noch einmal aufrollen? 


Wenn es denn gemacht wird, kein Problem. Leider sind die Dänen nicht so genau Zwinkernd


Und sie forschen nicht hinreichend nach den Identitäten ...


Grüße
Ronny Zwinkernd
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