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Integrationskursverordnung / Kostenregelung (Gelesen: 1.708 mal)
Pepi
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12.06.2007 um 23:05:55
 
Hallo allerseits,

ich habe eine Frage zur Integrationskursverordnung und hoffe jemand kann mich auf die richtige "Spur" bringen Zwinkernd

Meine Frau wartet derzeit auf ihr FZF Visum. Ich gehe davon aus, dass es bald erteilt wird und sie bald zu mir kommen kann. Bis dahin schaue ich mich natürlich nach einem entsprechenden Deutschkurs für sie um. Ich gehe davon aus, dass sie den Integrationskurs wird besuchen dürfen.

Hierzu habe ich direkt bei der VHS in meinem Wohnort geschaut. Kurse werden angeboten. Kosten betragen 100 Euro pro 100 Stunden.

Jetzt lese ich in der Integrationskursverordnung, dass nach dessen §9.1 "ein Kostenbeitrag in Höhe von 1 Euro pro Unterrichtsstunde an das Bundesamt zu leisten." ist. Sprich: wir zahlen 100 Euro an die VHS & 100 Euro an das Bundesamt? Oder "nur" 100 Euro an das Bundesamt, oder wieviel und an wen?

Weiter lese ich unter §9.5: "Eine Kostenbeitragspflicht besteht nicht für die ausländischen Familienangehörigen von Spätaussiedlern nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes."
Wir sind 1989 als Spätaussiedler aus Polen nach Deutschland gekommen. Meine Eltern besitzen Vertriebenenausweise. Ich war zu dem Zeitpunkt noch minderjährig und habe keinen Vertriebenenausweis.
Heißt das für mich, dass meine Frau eine Familienangehörige eines Spätaussiedlers ist und demzufolge besteht die Kostenbeitragspflicht nicht?

Oder heißt es: Meine Eltern sind Spätaussiedler (aufgrund des Vertriebenenausweises) und ich deren Familienangehöriger? Sprich: Ich könnte einen Integrationskurs bekommen wenn ich der deutschen Sprache nicht mächtig wäre?!

§9.2 kommt bei uns nicht zum Tragen.

Mir geht es nicht darum nicht zahlen zu müssen. Allerdings wenn 100 oder sogar 200 Euro gespart werden können... und der Gesetzgeber es ermöglicht... why not? Zwinkernd

Viele Grüße
Gregor
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #1 - 13.06.2007 um 07:27:28
 
Pepi schrieb am 12.06.2007 um 23:05:55:
Wir sind 1989 als Spätaussiedler aus Polen nach Deutschland gekommen. Meine Eltern besitzen Vertriebenenausweise. Ich war zu dem Zeitpunkt noch minderjährig und habe keinen Vertriebenenausweis.
Heißt das für mich, dass meine Frau eine Familienangehörige eines Spätaussiedlers ist und demzufolge besteht die Kostenbeitragspflicht nicht? 


Hallo,

da Du vor 1993 eingereist bist, kannst Du definitiv kein Spätaussiedler sein , da dieser als erst 1993 eingeführt wurde.

Mit Familienangehörigen eines Spätaussiedlers im Sinne der zitierten Regelungen sind diejenigen Angehörigen gemeint, die als nichdeutsche Volkszugehörige zusammen mit dem Spätaussiedler im Wege des Aufnahmeverfahrens einreisen.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Pepi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 13.06.2007 um 10:49:03
 
Super Ronny, vielen Dank Smiley Wie immer lernt man von Dir jede Menge neu dazu Smiley

Viele Grüße
Gregor
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Britta
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Antwort #3 - 13.06.2007 um 15:25:02
 
Du musst "nur" 100 Euro pro 100 Stunden an den Kursträger bezahlen. Bezieht Ihr (auch wenn nur ergänzend) ALG II, kann die Befreiung von den Kursgebühren beantragt werden (beim BAMF).
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 19.06.2007 um 14:45:42
 
ronny schrieb am 13.06.2007 um 07:27:28:
da Du vor 1993 eingereist bist, kannst Du definitiv kein Spätaussiedler sein , da dieser als erst 1993 eingeführt wurde.



Per Auslegung würde man die Gültigkeit auf Aussiedler erstrecken können, wenn sich nicht >13 Jahre nach der Einreise der aktute Sprachkursversorgungsbedarf für in den Aufnahmebescheid einbezpgene Angehörige erledigt hätte.

Gruß, ULF
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edge
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Antwort #5 - 01.07.2007 um 09:58:50
 
Unter Umständen kann auch bei geringem Einkommen, welches aber oberhalb der ALG-II-Grenze liegt, von der Gebührenpflicht abgesehen werden. Manche Bundesämter berechnen nicht ALG II Sätze sondern arbeiten mit Pfändungsfreigrenzen, die im Einzelnen ein wenig höher liegen könnten.
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Ein Handtuch ist so ungefähr das Nützlichste, was der
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