Hallo salute,
ich habe (bislang) die DA für die Arbeitsagenturen zu § 12a ArGV so interpretiert, und zwar mit Blick auf die hier besonders hervorgehobene Stelle:
Zitat:DA zu § 12a ArGV
(1) Die Rechte, die sich für die Staatsangehörigen der mittel- und osteuropäischen Beitrittsstaaten hinsichtlich des Zugangs zu den Arbeitsmärkten der derzeitigen Mitgliedstaaten aus den Beitrittsverträgen über die allgemeinen Regelungen des Arbeitsgenehmigungsrechts hinaus ergeben, wird über diese Vorschrift in das innerstaatliche Recht übertragen. In diesem Zusammenhang wird der im Beitrittsvertrag bezeichnete „Zugang“ zum Arbeitsmarkt durch Zuerkennung einer Arbeitsberechtigung als uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang verwirklicht. Als für einen ununterbrochenen Zeit von 12 Monaten zum Arbeitsmarkt zugelassen gelten Staatsangehörige der Beitrittsstaaten, wenn sie
1. für diesen Zeitraum ohne Unterbrechung eine oder mehrere Arbeitsgenehmigungen hatten
oder
2. für diesen Zeitraum arbeitsgenehmigungsfrei tätig waren.
Unterbrechungszeiten sind nur dann anspruchsbegründend, wenn
1. während dieser Zeit Anspruch auf Arbeitslosengeld bestand oder
2. kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestand, für Unterbrechungen von maximal bis zu drei Monaten.
Da für eine selbständige Tätigkeit für Neu-EU-Bürger keine Arbeitsgenehmigung erforderlich ist, es sich aber ohne Zweifel um eine "Tätigkeit" handelt, bin ich bislang davon ausgegangen, dass nach einer derartigen
Tätigkeit (hier steht in der DA ja nicht "
beschäftigt waren" sondern "tätig waren"), wenn sie denn zwölf Monate hintereinander ausgeübt wurde, die gleichen Rechte hinsichtlich der Erteilung einer Arbeitsberechtigung EU gelten wie für 12 Monate lang "Beschäftigte" -
Sollte das nicht der Fall sein, korrigiere und erkläre es hier bitte noch einmal - allerdings würde ich in einer Schlechterstellung 12 Monate lang selbständig Tätiger NEU-EUler in diesem Kontext letztlich Bedenken hinsichtlich der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes haben.