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Arbeitserlaubnis für Bulgaren notwendig? (Gelesen: 16.703 mal)
hatchesput2001
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12.06.2007 um 11:58:10
 
Hallo zusammen,

wir möchten gerne für unsere Verlegefirma einige Bulgaren nach Deutschland kommen lassen und hier in ein Arbeitsverhältnis übernehmen.

Auf Grund der Zugehörigkeit der Bulgaren zur EU nehme ich an, dass wir keine Arbeitserlaubnis einholen müssen.  Ist das korrekt?  Können wir die Männer herholen und gleich auf den Baustellen einsetzen?

Vielen Dank für Eure Informationen im Voraus.

Anja
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Antwort #1 - 12.06.2007 um 12:02:49
 
Zitat:
Auf Grund der Zugehörigkeit der Bulgaren zur EU nehme ich an, dass wir keine Arbeitserlaubnis einholen müssen.  Ist das korrekt?


Nein, das ist nicht korrekt. Bulgarien gehört zu den neuen EU - Ländern, das heißt für deren Staatsangehörige gilt eingeschränkte Freizügigkeit. Das wiederum bedeutet, dass sie insbesondere zunächst nur nachrangigen Arbeitsmarktzugang haben. Das heißt, sie unterliegen hinsichtlich abhängiger Beschäftigung der Vorrang- und Lohnprüfung durch die Arbeitsagentur. - Erst nach einem Jahr sozialversicherungspflichtiger oder selbständiger Beschäftigung hier würden sie volle Freizügigkeit genießen.

=schweitzer=
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Antwort #2 - 12.06.2007 um 12:04:15
 
Allerdings brauchen Neu-EUler keine Arbeitserlaubnis, wenn sie sich selbstständig machen, für angestellte trifft schweitzers Aussage zu.

Gruß,

maki
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Antwort #3 - 12.06.2007 um 12:06:49
 
Zitat:
Ist das korrekt?

Nein.

Zur Vermeidung des unweigerlich auftretenden Lohndumpings gelten in D (und anderen EU-Staaten) Übergangsregelungen für Neu-EUlen. Für die erstmalige Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung muss weiterhin erstmal die Genehmigung der Arbeitsagentur eingeholt werden (außer natürlich die Tätigkeit wäre genehmigungsfrei).
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Europa/Erweiterung/Uebergangsfristen.htm...
http://www.aufenthaltstitel.de/sgb3.html#284
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Antwort #4 - 12.06.2007 um 12:06:57
 
@ maki:

genau das hatte ich gemeint als ich postete:

Zitat:
Das heißt, sie unterliegen hinsichtlich abhängiger Beschäftigung der Vorrang- und Lohnprüfung durch die Arbeitsagentur


Zwinkernd

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Antwort #5 - 12.06.2007 um 12:08:11
 
das ging aber schnell, vielen Dank.

Die Bulgaren sollen hier einige Monate von uns ausgebildet werden und dann von uns wieder in Bulgarien eingesetzt werden.

Bedeutet =schweitzers= Aussage dann, dass wir bei der Arbeitsagentur anfragen müssen und die uns dann sagen, ob die Herren kommen dürfen oder nicht?
Hätten sie denn eine Chance auf eine Genehmigung?  Das ist eine sehr pauschale Frage, ich weiß, aber ich verstehe das so, dass wenn es genügend Deutsche für diese Jobs gibt, die Bulgaren keine Arbeitserlaubnis bekommen?!

Anja
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Antwort #6 - 12.06.2007 um 12:12:17
 
Zitat:
aber ich verstehe das so, dass wenn es genügend Deutsche für diese Jobs gibt, die Bulgaren keine Arbeitserlaubnis bekommen?!


So ist es!

Zitat:
Die Bulgaren sollen hier einige Monate von uns ausgebildet werden


Das wäre dann aber ggf. etwas anderes und würde eventuell von § 17 AufenthG gedeckt. Aber auch hier muss grundsätzlich von der Arbeitsagentur zugestimmt werden ...


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Antwort #7 - 12.06.2007 um 12:16:26
 
ich schreibe wohl sehr langsam.  Inge hatte schon geantwortet als ich noch schrieb    Augenrollen

okay, es soll nur eine 3-monatige Ausbildung zum Erwerb von Grundkenntnissen werden, aber wir werden es trotzdem bei der Arbeitsagentur versuchen.

Vielen Dank für die zahlreichen und schnellen Antworten

Anja
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Antwort #8 - 12.06.2007 um 12:17:42
 
Zitat:
aber wir werden es trotzdem bei der Arbeitsagentur versuchen.


Das halte ich auch für den besten und sichersten Weg!

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Antwort #9 - 12.06.2007 um 12:20:29
 
Zitat:
Hätten sie denn eine Chance auf eine Genehmigung?

Sollte im Baugewerbe eigentlich immer noch genügend Arbeitslose (Deutsche und Ausländer mit Arbeitserlaubnis) geben, so dass das hier eher unwahrscheinlich ist. Ist aber nur ne persönliche Meinung.

Da die Dienstleistungsfreiheit im Baugewerbe ebenfalls eingeschränkt ist, dürfte es auch nichts bringen, dort eine Niederlassung zu gründen und die Arbeiter dann zu "entsenden".
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Der_Jimi
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Antwort #10 - 12.06.2007 um 12:32:32
 
inge schrieb am 12.06.2007 um 12:06:49:
Für die erstmalige Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung muss weiterhin erstmal die Genehmigung der Arbeitsagentur eingeholt werden 


Sorry, ich muss "klugscheissen", weil die Aussage sonst zu Verwirrungen führen könnte:

Nicht nur die erstmalige, sondern jede Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung ist derzeit genehmigungspflichtig. Einfacher wird es dann erst, wenn Anspruch auf Arbeitsberechtigung besteht.

Grüsse,
Jimi
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Antwort #11 - 12.06.2007 um 12:57:10
 
hatchesput2001 schrieb am 12.06.2007 um 12:08:11:
Die Bulgaren sollen hier einige Monate von uns ausgebildet werden und dann von uns wieder in Bulgarien eingesetzt werden. 


trifft vielleicht einer der folgenden Sachverhalte zu?

§ 2 Abs. 2 Nr. 1 ASAV: Die Arbeitserlaubnis kann bis zu einer Geltungsdauer von einem Jahr erteilt werden ...
1. Ausländern, die von einem Unternehmen mit Sitz im Inland im Ausland beschäftigt und durch eine vorübergehende Beschäftigung im Inland eingearbeitet werden.

ODER

§ 2 Abs. 3 Nr. 2 ASAV: Die Arbeitserlaubnis kann bis zu einer Geltungsdauer von 18 Monaten erteilt werden...
2. Ausländern, die in dem im Rahmen von bestehenden Geschäftsbeziehungen notwendigen Umfang zur Einführung in die Geschäftspraxis oder Arbeitsweise des deutschen Geschäftspartners von diesem vorübergehend beschäftigt werden.
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salute
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Antwort #12 - 13.06.2007 um 14:27:52
 
"Erst nach einem Jahr sozialversicherungspflichtiger oder selbständiger Beschäftigung hier würden sie volle Freizügigkeit genießen."

Hallo Schweitzer,
der § 12aArGV spricht von einer Zulassung zum Arbeitsmarkt im Rahmen einer Beschäftigung. Einen Anspruch auf Arbeitsberechtigung-EU nach einer 12 Monatigen selbstständigkeit ist mir nicht bekannt. Woher leitest du das ab?
Grüße Salute

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Antwort #13 - 13.06.2007 um 21:13:17
 
Hallo salute,

ich habe (bislang) die DA für die Arbeitsagenturen zu § 12a ArGV so interpretiert, und zwar mit Blick auf die hier besonders hervorgehobene Stelle:

Zitat:
DA zu § 12a ArGV

(1) Die Rechte, die sich für die Staatsangehörigen der mittel- und osteuropäischen Beitrittsstaaten hinsichtlich des Zugangs zu den Arbeitsmärkten der derzeitigen Mitgliedstaaten aus den Beitrittsverträgen über die allgemeinen Regelungen des Arbeitsgenehmigungsrechts hinaus ergeben, wird über diese Vorschrift in das innerstaatliche Recht übertragen. In diesem Zusammenhang wird der im Beitrittsvertrag bezeichnete „Zugang“ zum Arbeitsmarkt durch Zuerkennung einer Arbeitsberechtigung als uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang verwirklicht. Als für einen ununterbrochenen Zeit von 12 Monaten zum Arbeitsmarkt zugelassen gelten Staatsangehörige der Beitrittsstaaten, wenn sie

1. für diesen Zeitraum ohne Unterbrechung eine oder mehrere Arbeitsgenehmigungen hatten

oder

2. für diesen Zeitraum arbeitsgenehmigungsfrei tätig waren.

Unterbrechungszeiten sind nur dann anspruchsbegründend, wenn

1. während dieser Zeit Anspruch auf Arbeitslosengeld bestand oder
2. kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestand, für Unterbrechungen von maximal bis zu drei Monaten.



Da für eine selbständige Tätigkeit für Neu-EU-Bürger keine Arbeitsgenehmigung erforderlich ist, es sich aber ohne Zweifel um eine "Tätigkeit" handelt, bin ich bislang davon ausgegangen, dass nach einer derartigen Tätigkeit (hier steht in der DA ja nicht "beschäftigt waren" sondern "tätig waren"), wenn sie denn zwölf Monate hintereinander ausgeübt wurde, die gleichen Rechte hinsichtlich der Erteilung einer Arbeitsberechtigung EU gelten wie für 12 Monate lang "Beschäftigte" -

Sollte das nicht der Fall sein, korrigiere und erkläre es hier bitte noch einmal - allerdings würde ich in einer Schlechterstellung 12 Monate lang selbständig Tätiger NEU-EUler in diesem Kontext letztlich Bedenken hinsichtlich der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes haben.
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Antwort #14 - 13.06.2007 um 21:44:57
 
schweitzer schrieb am 13.06.2007 um 21:13:17:
Da für eine selbständige Tätigkeit für Neu-EU-Bürger keine Arbeitsgenehmigung erforderlich ist, es sich aber ohne Zweifel um eine "Tätigkeit" handelt, bin ich bislang davon ausgegangen, dass nach einer derartigen Tätigkeit (hier steht in der DA ja nicht "beschäftigt waren" sondern "tätig waren"), wenn sie denn zwölf Monate hintereinander ausgeübt wurde, die gleichen Rechte hinsichtlich der Erteilung einer Arbeitsberechtigung EU gelten wie für 12 Monate lang "Beschäftigte"


diese DAs haben gelegentlich leider nur Unterhaltungswert: der maßgebliche Normtext des § 12a spricht eindeutig von "Zulassung zum Arbeitsmarkt", die Randnote in der DA spricht dementsprechend auch von 12-monatiger "Beschäftigung". Arbeitsgenehmigungsfrei "tätig" ist insofern m.E. nur, wer abhängig beschäftigt ist, ohne eine Arbeitsgenehmigung zu benötigen. Wird von den Agenturen m.W. aber durchaus unterschiedliche gehandhabt, weil dort selbst keine Klarheit herrscht (was angesichts der Dienstanweisung durchaus verständlich ist.)

Muleta
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