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Arbeitserlaubnis für Bulgaren notwendig? (Gelesen: 16.709 mal)
schweitzer
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Antwort #15 - 13.06.2007 um 21:58:12
 
Guten Abend Muleta,

irgendsoein Ding hatte ich fast vermutet!  Zwinkernd Da müsste wohl mal Ordnung in den Begriffswirrwarr in der DA gebracht werden - (mal sehen was salute dazu meint, er ist ja laut seinem Profil Fachmann) -

aber dann auch noch folgende Frage

würdest Du/Ihr diese Aussage von mir teilen:

Zitat:
allerdings würde ich in einer Schlechterstellung 12 Monate lang selbständig Tätiger NEU-EUler in diesem Kontext letztlich Bedenken hinsichtlich der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes haben.
?


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Antwort #16 - 13.06.2007 um 22:58:50
 
Zitat:
(mal sehen was salute dazu meint, er ist ja laut seinem Profil Fachmann)


Änderung:
Natürlich ist SIE laut IHREM Profil FachFRAU - entschuldigung salute!!!


=schweitzer=
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Antwort #17 - 15.06.2007 um 08:36:13
 
Wunderschönen guten Morgen,
also womit fangen wir an.
Nach § 2AufenthG ist eine selbständige Tätigkeit zwar eine Erwerbstätigkeit, aber keine Beschäftigung nach §7 SGBIV.
Wenn schon die DA zum § 12aArgV zitiert wird, mach ich das auch(ist in der Begründung einfacher).

"Ein Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU nach § 12a ArGV wird durch Ausübung einer abhängigen Beschäftigung i.S.des §7 SGB IV erworben. Hierzu zählen auch geringfügige Beschäftigungen, sofern der Arbeitnehmer während der Ausübung der Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte"

Arbeitsgenehmigungsfreie Tätigkeiten regelt der §9ArGV.

Ein selbständiger hat keinen(!) Zugang zum ARbeitsmarkt,sondern darf im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ein Gewerbe anmelden. Erwirbt dadurch aber keine Ansprüche bezüglich §12a ArgV.

So sehe ich das wenigstens, lerne aber in diesem Bereich gerne immer wieder dazu Zwinkernd

Grüße Salute

PS: Da ich noch sehr neu hier bin, versteh ich noch nichts von Zitieren in Kästen, ich hoffe die Übersichtlichkeit ist trotzdem gegeben.
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schweitzer
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Antwort #18 - 15.06.2007 um 10:19:46
 
Guten Morgen,

hinsichtlioch der Begrifflichkeit und der Verweise auf die rechtlichen Grundlagen überzeugt mich Deine Argumentation, salute. (wobei die DA zu § 12a in diesem Sinne IMHO zumindest für einen Laien dennoch ziemlich "schwer verdaulich" ist)

Hinsichtlich meiner Bedenken muss ich allerdings gestehen, dass diese nach wie vor nicht ausgeräumt sind.

Bleiben wir mal bei Beispiel eines Bulgaren. Er würde nach D kommen, sich selbständig machen und, sagen wir mal, drei Jahre lang erfolgreich selbständig tätig sein, dann aber Insolvenz anmelden müssen. Er hätte drei jahre lang Steuern gezahlt, Sozialabgaben geleistet, würde nun (fiktiv also im Jahre 2010) aber immer noch keine volle Freizügigkeit genießen bzw. keine Arbeitsberechtigung EU erhalten können.

- Im Gegensatz dazu erhielte jemand der ab heute nur 12 Monate hintereinander bei einem Arbeitgeber abhängig beschäftigt wäre, und also nur ein jahr Steuern und Sozialabgaben gezahlt hätte, sehr wahrscheinlich auch noch nicht so integriert wäre, wie die Person aus dem Beispiel oben bereits Mitte 2008 genau dies (volle Freizügigkeit und Arbeitsberechtigung EU).

Ich weiß, dass es müßig ist, hier über die "Gerechtigkeit" gesetzlicher Regelungen zu diskutieren - deshalb möchte ich ja auch nur noch einmal fragen - werden meine Bedenken hier verstanden und vieeleicht sogar geteilt oder sind das wirklich nur  dumme Gedankenspiele?

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Antwort #19 - 15.06.2007 um 10:54:19
 
Hallo Schweitzer,
deine Bedenken verstehe ich. Leider ist eine selbständige Beschäftigung nur schwer überprüfbar.Wo soll man da differenzieren?Betrachten wir das anders herrum. Ein Bulgare der ein Gewerbe anmeldet und seine selbständige Tätigkeit für 12 monate gar nicht ausübt bzw. in einem Rahmen der Umsatzsteuer befreit ist(dieser Selbstständige ist weder sozial- noch Umsatzsteuerpflichtig).
Er erwirbt jetzt die gleichen Rechte, wie jemand der hier gearbeitet und in die Kassen eingezahlt hat und somit nach 12 Monaten auch den freien zugang zu den Sozialleistungen.
Halten wir es einfach noch mal fest, es ist müßig und bringt nichts.
Sich darüber Gedanken zu machen.
Grüße Salute
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schweitzer
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Antwort #20 - 15.06.2007 um 11:01:53
 
Zitat:
Halten wir es einfach noch mal fest, es ist müßig und bringt nichts.  
Sich darüber Gedanken zu machen.


Jepp - trotzdem fällt mir das nun leichter,  Deine letzte Argumentation war mit ihrem Hinweis auf die Differenziertheit der Materie in diesem Sinne schon noch mal sehr wesentlich, auch allgemein für alle user hier, denke ich.

Insoweit Danke für Deine Mühe und die fachlich/sachlichen Antworten  Smiley


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Antwort #21 - 15.06.2007 um 12:25:13
 
Hallo,
die Frage tauchte auf. Da ich aber noch keine 5 Beiträge geleistet habe, kann ich nicht privat antworten.
Zugang zu Alg II, hat wer Verfügbar ist und mindestens 3 Stunden am Tag arbeiten kann(Alg II) d.h. Neu-Eu Bürger bekommen dann Alg II wenn sie einen Zugang zum Arbeitsmarkt haben(Arbeitserlaubnis, Arbeitsberechtigung).Im Falle der Arbeitserlaubnis gibt es aber Einschränkungen.
Diese möchte ich an dieser Stelle aber nicht nennen da ich kein Leistungrechtler bin und somit in diesem Bereich auch nicht so tief drin stecke.
Grüße Salute
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hatchesput2001
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Antwort #22 - 15.06.2007 um 16:34:50
 
Laut lachend

entschuldigt bitte, ich mußte gerade richtig lachen.  Ich habe diesen Thread hier eröffnet, die Antworten gelesen und nun tagelang nicht mehr reingeschaut.  Gerade surfe ich wieder bei Euch und lese was noch geschrieben wurde,
aber
ich verstehe gar nichts.....   Schockiert/Erstaunt

Ich gehe jetzt einfach mal davon aus, dass es für uns dabei bleibt, wir fragen bei der Arbeitsagentur nach und wenn ja, sehr schön, wenn nein, schade.

Grüße
Anja
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Antwort #23 - 15.06.2007 um 16:42:14
 
salute schrieb am 15.06.2007 um 10:54:19:
ist eine selbständige Beschäftigung 


nicht eigentlich eine Unmöglichkeit ??

Selbständige Erwerbstätigkeit wäre IMHO treffender Zwinkernd

Was den Nachweis der Scheinselbständigkeit angeht, gebe ich Dir unumwunden Recht ...

...wenn ich an all die "selbständigen" Maurerkolonnen, Fliesenleger, Estrichleger, etc pp nach der ersten NeuEUlen-Beitrittsphase denke.

Ein einziger Fall ist mir bekannt, da hat eine Kreisgewerbebehörde binnen 14 Tagen die selbständige Erwerbstätigkeit gewerberechtlich untersagt.

Hauptbegründung:

Die nur polnisch sprechenden Maurer seien wegen der Sprachbarriere gar nicht in der Lage, ein Gewerbe selbständig auszuüben, da sie noch nicht mal Aufträge eigenständig akquirieren könnten...
Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #24 - 16.06.2007 um 17:27:08
 
Hallo Ronny,

ja ja habe mich jetzt selber im "Begrifflichkeitsdschungel" verirrt.
Natürlich heißt es selbstständige ERWERBSTÄTIGKEIT Zwinkernd
Grüße Salute
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Antwort #25 - 11.03.2010 um 19:49:35
 
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Antwort #26 - 15.03.2010 um 16:50:11
 
Hallo liebe Experten.
Nachdem ich diesen Thread gelesen habe, bin ich vollkommen verwirrt.
Vergleichbare Fälle haben wir in der Vergangenheit über § 2 BeschV geregelt, d.h. kurz die vorgesehene Weiterbildung bei der lokalen Arbeitsagentur angemeldet, Weiterbildungsplan und konkrete Angaben zu den Mitarbeitern, die ausgebildet werden sollen, angeheftet und fertig war die Geschichte. 3 monatige Weiterbildungsmassnahmen sind wenn sie innerhalb eines Unternehmens stattfinden, anzeigepflichtig, aber zustimmungsfrei.
oder übersehe ich etwas entscheidenes??

Viele Grüße
Teri
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Antwort #27 - 15.03.2010 um 18:32:25
 
Teri11 schrieb am 15.03.2010 um 16:50:11:
übersehe ich etwas entscheidenes??


Der Fred ist zweidreiviertel Jahre alt

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