trixie schrieb am 08.06.2007 um 16:19:12:[Sicherstellung von Wohnraum in VE]
Der VE-Geber muß entsprechend Wohnraum nachweisen. D. h. er muß entweder selber Mieter des Wohnraums oder Eigentümer des Wohnraums sein, da er ja schlecht über fremden Wohnraum verfügen und Entscheidungen treffen kann. Nach dem Motto ich heiße Müller, wohne in A-Stadt, aber der Gast wohnt bei Meier in B-Stadt, würde meiner Meinung nach nicht funktionieren.
Die Frage in der
VE führt immer wieder zu Unklarheiten und (zumindest in BAY und BW) sogar zu Strafverfahren. Wie die Botschaftsmitarbeiter den Passus interpretieren (wenn er sie überhaupt interessiert), ist mir nicht umfassend bekannt.
Ausgangspunkt aller Überlegungen muss m.E. sein, dass
1.) "Wohnraum sicherstellen" nicht gleichbedeutend ist mit "tatsächlich dort wohnen" oder auch nur die Absicht hegen, dies zu tun (vgl. auch VAH-BMI 68.1.1.1) und das
2.) Wohnraum für einen kurzfristigen Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich immer verfügbar ist (vgl. hierzu Gelbe Seiten, Branche: Hotels).
Daraus lässt sich schlussfolgern:
1.) steht kein (privater) Wohnraum zur Verfügung oder soll ein solcher nicht zur Sicherung zur Verfügung gestellt werden, erhöht sich der finanzielle Bedarf in der
VE.
2.) der sichergestellte Wohnraum kann zumindest an einem beliebigen Ort in Deutschland liegen und braucht insbesondere nicht am geplanten (Haupt-)Aufenthaltsort des Gastes oder dem Wohnort des Verpflichtungsgebers liegen.
3.) der zur Sicherung geeignete Wohnraum muss mit einer hohen Wahrscheinlichkeit während der Dauer des Aufenthalts zur Verfügung gestellt werden können. Ein Eigentums- oder Mietverhältnis ist m.E. nicht erforderlich (z.B. Tante hat ein großes Haus, wo der Gast zur Not untergebracht werden könnte).
Muleta