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Besuchsvisum beantragen (Gelesen: 4.000 mal)
Wina
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08.06.2007 um 00:57:56
 
Hallo!
Bin ein echter Neuling, was die rechtlichen Sachen angeht.
Daher auch meine für euch wahrscheinlich eher blöde Frage:
Wie lange im Vorfeld sollte man denn ein Besuchsvisum beantragen? Und zu der Verpflichtserklärung: Muss man ein bestimmtes Einkommen oder Ähnliches nachweisen? Und für wie lange wird so ein Visum im "Regelfall" ausgestellt? Tut mir leid, wenn ich Fragen stelle, die schon tausend mal beantwortet wurden, hab halt nichts dazu hier im Forum gefunden und hoffe, dass ich mich nicht nur blöd angestellt hab... Traurig
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trixie
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Antwort #1 - 08.06.2007 um 01:02:17
 
Damit du im Forum "etwas fündig" wirst, schaue einfach mal hier rein:

http://www.info4alien.de/mick/faq.htm

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Antwort #2 - 08.06.2007 um 01:07:45
 
Wie lange im voraus?

Unterschiedlich in einigen Staaten (sogenannte Risikostaaten) dauert die Konsultation ca. 14 Tage, in anderen Staaten geht es schneller.
Bearbeitungsdauer im regelfall zwischen 2 AT und ca. 2 Wochen.
So früh wie Reisepläne und Flugreservierung feststehen, kein ticket ohne Visum kaufen!

Verpflichtungserklärung:
machst Du bei deiner ABH, ausreichendes einkommen muss nachgewiesen werden, Du garantierst ja die Kostenübernahme im Falle der Abschiebung etc. da muss man leistungsfähig sein.

Die Dauer der Gültigkeit des Visum kann max 90 Tage betragen, im Regelfall wird die Gültigkeit nach der beantragten und gewünschten Aufenthaltsdauer bemessen.
Ich würde z.B. max. solange beantragen wie ich Urlaub vom Arbeitgeber erhalte.
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Wina
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Antwort #3 - 08.06.2007 um 02:15:45
 
Danke!
Nochmal zur VE, heißt das, dass wenn ich nochmal zur Schule gehen will und somit kein großes Einkommen nachweisen kann, eine VE von mir flachfällt? Müsste also jemand mit gutem Einkommen für einstehen? Kann man da so pauschal sagen, wie hoch der Netto-Verdienst sein sollte?
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Antwort #4 - 08.06.2007 um 08:29:39
 
Wina schrieb am 08.06.2007 um 02:15:45:
Danke!
Nochmal zur VE, heißt das, dass wenn ich nochmal zur Schule gehen will und somit kein großes Einkommen nachweisen kann, eine VE von mir flachfällt? Müsste also jemand mit gutem Einkommen für einstehen? Kann man da so pauschal sagen, wie hoch der Netto-Verdienst sein sollte?


Das siehst du richtig. Einen absoluten Betrag gibt es nicht. In der Regel richtet sich die ABH nach der Zivilprozeßordnung § 850 c und das dürften dann ungefähr 1300 Euro sein.

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Antwort #5 - 08.06.2007 um 09:18:07
 
Viele Botschaften geben auf ihrer Website eine Bearbeitungsdauer für einen Visumsantrag an. Danach kann man sich ungefähr richten.
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Wina
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Antwort #6 - 08.06.2007 um 15:40:56
 
Und noch ne Frage zur VE...
Hab mir gerade dieses Formular durchgelesen und wollte mich nochmal vergewissern: Wenn die VE aus einer anderen Stadt kommt als der Ausländer wohnen will, kann man das dann einfach in die Zeile "wo der Wohnraum sichergestellt wird" eintragen und dann gibts keine Probleme?
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Antwort #7 - 08.06.2007 um 16:19:12
 
Wina schrieb am 08.06.2007 um 15:40:56:
Wenn die VE aus einer anderen Stadt kommt als der Ausländer wohnen will, kann man das dann einfach in die Zeile "wo der Wohnraum sichergestellt wird


Der VE-Geber muß entsprechend Wohnraum nachweisen. D. h. er muß entweder selber Mieter des Wohnraums oder Eigentümer des Wohnraums sein, da er ja schlecht über fremden Wohnraum verfügen und Entscheidungen treffen kann. Nach dem Motto ich heiße Müller, wohne in A-Stadt, aber der Gast wohnt bei Meier in B-Stadt, würde meiner Meinung nach nicht funktionieren.

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Zeppelin
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Antwort #8 - 08.06.2007 um 17:15:04
 
trixie schrieb am 08.06.2007 um 16:19:12:


Der VE-Geber muß entsprechend Wohnraum nachweisen. D. h. er muß entweder selber Mieter des Wohnraums oder Eigentümer des Wohnraums sein, da er ja schlecht über fremden Wohnraum verfügen und Entscheidungen treffen kann. Nach dem Motto ich heiße Müller, wohne in A-Stadt, aber der Gast wohnt bei Meier in B-Stadt, würde meiner Meinung nach nicht funktionieren.

trixie

Das sehe ich nicht so, denn der VE geber übernimmt lediglich die Verantwortung dafür, dass der Gast angemessen untergebracht werden wird und dass mus nicht in seiner eigenen Wohnung sein.
Erkönnte z.B. auch ein HotelZimmer buchen (bezahlen) oder auf ein bei Freunden / Bekannten verfügbares Gästezimmer zurückgreifen, welches dann eben auch zur Verfügung stehen muss.
Und wenn der / die Eingeladene nichts dagegen, hat mit dem eigentlichen Gastgeber (der ja nich der VE-Geber sein muss) auch nur ein kleines Zimmerchen für die Dauer des Besuchs zu teilen, hat auch niemand was dagegen.

Es geht ja nur darum dass dem Staat keine Kosten entstehen sollen, auf denen er ggf. sitzen bleiben könnte.

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sunnysunshine
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Antwort #9 - 08.06.2007 um 17:25:46
 
trixie schrieb am 08.06.2007 um 16:19:12:
Nach dem Motto ich heiße Müller, wohne in A-Stadt, aber der Gast wohnt bei Meier in B-Stadt, würde meiner Meinung nach nicht funktionieren.

funktioniert aber Zwinkernd
ggf.muss der Wohnraum in B-Stadt nachgewiesen werden, z.B. mit Mietvertrag und Einverständnis des dortigen Mieters

solche Fälle kommen immer wieder vor, wenn jemand nicht über ausreichendes Einkommen  verfügt und sich Freunde oder Verwandte, die wo anders wohnen, verpflichten

es gibt auf der VE extra ein Feld auf der Rückseite, in dem die Adresse angegeben werden soll, wenn sie von der Adresse des Verpflichtungsgebers abweicht
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Muleta
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Antwort #10 - 08.06.2007 um 17:41:44
 
trixie schrieb am 08.06.2007 um 16:19:12:
[Sicherstellung von Wohnraum in VE]
Der VE-Geber muß entsprechend Wohnraum nachweisen. D. h. er muß entweder selber Mieter des Wohnraums oder Eigentümer des Wohnraums sein, da er ja schlecht über fremden Wohnraum verfügen und Entscheidungen treffen kann. Nach dem Motto ich heiße Müller, wohne in A-Stadt, aber der Gast wohnt bei Meier in B-Stadt, würde meiner Meinung nach nicht funktionieren.


Die Frage in der VE führt immer wieder zu Unklarheiten und (zumindest in BAY und BW) sogar zu Strafverfahren. Wie die Botschaftsmitarbeiter den Passus interpretieren (wenn er sie überhaupt interessiert), ist mir nicht umfassend bekannt.

Ausgangspunkt aller Überlegungen muss m.E. sein, dass
1.) "Wohnraum sicherstellen" nicht gleichbedeutend ist mit "tatsächlich dort wohnen" oder auch nur die Absicht hegen, dies zu tun (vgl. auch VAH-BMI 68.1.1.1) und das
2.) Wohnraum für einen kurzfristigen Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich immer verfügbar ist (vgl. hierzu Gelbe Seiten, Branche: Hotels).

Daraus lässt sich schlussfolgern:
1.) steht kein (privater) Wohnraum zur Verfügung oder soll ein solcher nicht zur Sicherung zur Verfügung gestellt werden, erhöht sich der finanzielle Bedarf in der VE.
2.) der sichergestellte Wohnraum kann zumindest an einem beliebigen Ort in Deutschland liegen und braucht insbesondere nicht am geplanten (Haupt-)Aufenthaltsort des Gastes oder dem Wohnort des Verpflichtungsgebers liegen.
3.) der zur Sicherung geeignete Wohnraum muss mit einer hohen Wahrscheinlichkeit während der Dauer des Aufenthalts zur Verfügung gestellt werden können. Ein Eigentums- oder Mietverhältnis ist m.E. nicht erforderlich (z.B. Tante hat ein großes Haus, wo der Gast zur Not untergebracht werden könnte).

Muleta
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Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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Antwort #11 - 08.06.2007 um 18:39:17
 
@ Zeppelin, sunnysunshine, Muleta

Ich gebe euch soweit Recht, dass

1. der nachgewiesene Wohnraum nicht mit dem tatsächlichen bewohnten Wohnraum übereinstimmen muß,
2. der nachgewiesene Wohnraum nicht im Eigentum oder Besitz des VE-Gebers sein muß, evtl. eine Zustimmung der Person notwendig ist, die diesen Wohnraum zur Verfügung stellt.

Dann frage ich mich, warum die ABH den Mietvertag sehen will und bei einer zu kleinen Wohnung Einwände laut werden (diese dürfte es damit nicht geben, denn man könnte ja auch zu zweit in einer 18 m² Wohnung wohnen; ein Hotelzimmer wäre wahrscheinlich ohnedies kleiner) oder bei einer Eigentumswohnung den Kaufvertrag. Demnach würde eine EMA-Bestätigung ausreichen, daß man einen festen Wohnsitz hat, zusätzlich noch den Nachweis eines zur Verfügung stehenden Wohnraumes.

In diesem Zusammenhang wäre es ja interessant, der ABH bei Abgabe der VE statt des Mietvertrages eine Reservierungsbestätigung eines Hotels zu präsentieren.

Muleta schrieb am 08.06.2007 um 17:41:44:
steht kein (privater) Wohnraum zur Verfügung oder soll ein solcher nicht zur Sicherung zur Verfügung gestellt werden, erhöht sich der finanzielle Bedarf in der VE.  


Dann würde sich der Finanzbedarf verringern, wenn der VE-Geber in einem schuldenfreien Eigenheim wohnt im Gegensatz zu dem VE-Geber, der in einer Mietswohnung lebt.

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Antwort #12 - 08.06.2007 um 18:52:46
 
Wow!
Ich muss sagen, ich bin echt beeindruckt von dem Forum und Euch allen!
Smiley
Hätte nie gedacht, dass ich so schnell all die Fragen beantwortet kriege, die sich mir selbst gerade erst stellen...
i4a is great Smiley

Wo Ihr Euch so schnell und informativ mit mir beschäftigt habt, noch mal ne kurze Erklärung zur Situation. (Wirklich Kurzfassung)

Ich bin letzten Sommer mit meinem Freund im Mercedes-Bus nach Gambia runtergefahren (hat vier Monate gedauert), wo seine Mutter ein Grundstück hat. Da war ich dann so ca. 5 Monate (vorher auch schon ein paarmal dagewesen, aber immer mit Flugzeug) und hab mich relativ zum Ende hin in einen Gambianer verliebt und entsprechend von meinem Freund getrennt. Jetzt bin ich seit Mai in Deutschland um hier während der documenta ein kleines Hostel zu führen und damit etwas Geld zu verdienen. Habe allerdings ein "Open Ticket", muss/will also in ca 4-5 Monaten zurück nach Gambia und dort dann ausprobieren, ob ich mit diesem Gambianer auch wirklich zusammen leben kann/will. Im Sommer 2008 will ich allerdings unbedingt für 2 Jahre auf die Hotelfachschule in Heidelberg (hab auch schon meinen Platz) und wenn das mit uns was wird, dann hätte ich es natürlich auch gerne, dass er mal nach Deutschland kommt. Für wie lange und ob er eventuell dann auch arbeiten könnte usw. steht noch gar nicht zur Frage. Hab mich vorher nie mit sowas beschäftigt und ist ja auch noch ein bißchen hin...

Da werd ich dann bestimmt noch öfter Euren Rat benötigen. Zwinkernd

Tja, ich hoffe, es interessiert Euch überhaupt - sonst einfach nicht lesen.

Und noch mal ein Danke für Eure fixen Antworten!
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Antwort #13 - 08.06.2007 um 19:08:53
 
Wina schrieb am 08.06.2007 um 18:52:46:
Tja, ich hoffe, es interessiert Euch überhaupt - sonst einfach nicht lesen.  


Nachdem du diesen Satz am Schluß deines Beitrages geschrieben hast, bestand gar keine Möglichkeit mehr, deiner Anregung zufolgen und zu wählen, zwischen lesen oder nicht lesen.  Smiley

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Antwort #14 - 08.06.2007 um 19:28:34
 
@trixie:
Ja, muss ja nun auch schon ein gewisses Grundinteresse da gewesen sein, wenn man bis dahin liest...
Und außerdem sollte es ja auch ein bißchen lustig sein.  Zwinkernd Laut lachend
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