Maha schrieb am 07.06.2007 um 21:56:53:1. Ist es gestattet, mit einem Schengenvisum zunächst nicht in das Land zu reisen, dass das Visum ausgestellt hat , sondern ein anderes Land der Schengenstaaten zu besuchen, bevor man weiter reist? Sprich muss der Fuß erst auf den Boden des austellenden Schengenland gestellt werden oder geht auch jeder andere Schengenstaat?
Ja, warum nicht gilt für alle Schengener Staaten.
Beantragen muss man bei Hauptreiseland oder falls es das nicht gibt beim Einreiseland
Maha schrieb am 07.06.2007 um 21:56:53:2. Wenn ein algerischer Staatsbürger bereits mehrere Visa für Schengenstaaten, wie Frankreich und Deutschland, aber auch für Großbritannien als Nicht-Schengenland hatte, erhöht dies die Chancen auf eine erneute Bewilligung? Wird ein Unterschied zwischen einer familiären Verpflichtungserklärung, einer freundschaftlichen oder einer beruflichen durch die Botschaft gemacht
Oft Reisende oder frühere Visa erleichtern im Regelfall die Visaerteilung, da er seine Rückkehrwilligkeit in früheren Fällen bewiesen hat.
Verpflichtungserklärung ist wichtig.
Unterschied zwischen familiär, freundschftlich oder beruflich bei Vielreisenden wohl eher nebensächlich, oft vermischt sich dies alles. Wichtig für Reisegrund.
Das Wichtigste die Rückkehrbereitschaft scheint ja gegeben zu sein.
Würde mir wenig Kopfzerbrechen machen.
Maha schrieb am 07.06.2007 um 21:56:53:3. Gilt eine
Einreisesperre für ein Visum nach Europa auch dann, wenn ein vorher bewilligtes Visum nicht "genutzt" wurde, der Antragsteller also nicht nach Europa eingereist ist? Wie lange gilt die
Einreisesperre?
Bei
Einreisesperre hätte es eigentlich kein Visa gegeben.
Einreisesperre spricht gegen Visaerteilung.
Um hier nicht aufs Glatteis zu kommen oder falsch geantwortet zu haben.
Warum schreibst Du nicht weitere Details zur
Einreisesperre usw., je nachdem sind meine Antworten zu den beiden ersten Fragen dann nämlich falsch.
Bei bestehender Einreisesüerre bekommt er ausser in Ausnahmefällen nämlich kein Visa, kein Visa von einem Schengener Staat.