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Zwei Fragen zum Schengenvisum (Gelesen: 3.994 mal)
Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 10.06.2007 um 20:56:15
 
Saxonicus schrieb am 10.06.2007 um 20:32:09:
[Begründung für einen Befristungsantrag]
Weil, wie Du in unzähligen Beiträgen lesen kannst, nicht so mir nicht - dir nicht,
eine Befristung der Einreisesperre erfolgt, da müssen schon Gründe vorgebracht werden, warum und weshalb die Einreise nötig und erforderlich sein soll.


das ist einfach falsch. Evtl. verwechselst Du das mit einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2 AufenthG.

Muleta
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inge
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Antwort #16 - 11.06.2007 um 08:58:31
 
Zitat:
da müssen schon Gründe vorgebracht werden

Im "Regelfall" nicht. Nur bei einer Ausweisung wg. §53 handelt es sich nicht automatisch um eine Regel-Befristung.
Das Gesetz sieht keine Begründungspflicht vor, allerdings eine Einzelfall-Entscheidung bzgl der Dauer der Befristung. Wer also "gute" Gründe vorbringen kann, kann im Normalfall mit einer kürzeren Befristung rechnen, als der der einfach nur sagt "bitte befristen".
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