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ausländerbehörde (Gelesen: 6.176 mal)
omar nass
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07.06.2007 um 15:14:14
 
hallo Experten:
mein bester Freund hat ein  Problem. Er hat letzte woche seine freundin in Dänemark geheiratet. Er ist ein nicht-EU Staatsangehöriger mit einem Studentenvisum. Seine Frau hat eine unbefristete Niederlassungserlaubnis, ist auch nicht Eu-Bürgerin und Studentin.
Gestern waren die beiden bei der Ausländerbehörde, um ein Aufenthalterlaubnis für ihn gemäß 30 zu beantragen, aber die Sachbearbeiterin  verlangte von seiner Frau die Lohnabrechnungen von den letzen 3 Monaten als Nachweis für Lebensunterhalt. Aber leider kann sie das nicht nachweisen, weil sie noch studiert, keinen festen job hat und nur fereienjobs macht. Außerdem bekommt sie Unterstützung von ihren Eltern.
die Sachbearbeiterin  drohte  mit Ablehnung  des Antrags wenn sie den Nachweis nicht mitbringt.
ich bitte euch um Rat, ist das im Gesetz was die sachbearbeiterin verlangt? was können die beiden was  dagegen machen?
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inge
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Antwort #1 - 07.06.2007 um 15:22:05
 
Zitat:
ist das im Gesetz was die sachbearbeiterin verlangt?

Grundsätzlich ja. Bei AE nach §30 soll der LU gesichert sein. Allerdings müsste SEIN LU doch sowieso gesichert sein, da er ja sonst keine AE nach 16 hätte?

Zitat:
was können die beiden was  dagegen machen?

Keine AE nach 30 beantragen?

Da er momentan eine AE nach 16 hat und der LU von beiden nicht gesichert ist (?), würde aus einem theoretischen Anspruch nur noch ein Ermessen. Aber selbst bei Ermessen auf Null greift dann die Regelung des 16.2 und in der Regel soll keine andere AE erteilt werden, wenn kein Anspruch besteht.

Soll er halt erstmal auf §16 bleiben und dann später weitersehen. Glaube momentan nicht, dass die ABH eine AE nach 30 erteilen MUSS.

hmmm ... IMHO!
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trixie
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Antwort #2 - 07.06.2007 um 15:45:14
 
inge schrieb am 07.06.2007 um 15:22:05:
Glaube momentan nicht, dass die ABH eine AE nach 30 erteilen MUSS


Du meinst, weil AE nach § 16 erteilt wurde, besteht kein Anspruch auf § 30?

trixie
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schweitzer
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Antwort #3 - 07.06.2007 um 15:47:09
 
Welche NE hat die Frau?

Wenn es eine nach § 26 (3) AufenthG wäre (was allerdings unwahrscheinlich ist), hätte die ABH ein Ermessen (!) von der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen - ergibt sich auch § 29 (2) AufenthG, der u.a. bei der Anwendung des § 30 mit einzubeziehen wäre.

Ein "Muss" hinsichtlich der Erteilung einer AE nach § 30 AufenthG wäre damit aber auch nicht gegeben - insofern, würde ich mich inge anschließen - solange keine Not ist, die bisherigen AE behalten!

Ein bisschen misslich ist, das der Wortlaut des § 30 AufenthG als solcher eigentlich einen "Rechtsanspruch" ohne "wenn und aber" suggeriert. Erst im "Kleingedruckten"  (VAH - BMI bzw. Gesetzeskommentaren) finden sich dann Hinweise darauf, dass bzw. wann ein Anspruch denn doch nicht besteht.

Das sollte man bei der beabsichtigten Novellierung des ZuwG im Sommer vielleicht mal korrigieren ...


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DonCamillo
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Antwort #4 - 07.06.2007 um 15:50:51
 
trixie schrieb am 07.06.2007 um 15:45:14:
Du meinst, weil AE nach § 16 erteilt wurde, besteht kein Anspruch auf § 30? 


nein, sondern


schweitzer schrieb am 07.06.2007 um 15:47:09:
solange keine Not ist, die bisherigen AE behalten! 



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inge
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Antwort #5 - 07.06.2007 um 15:54:25
 
Zitat:
Du meinst, weil AE nach § 16 erteilt wurde, besteht kein Anspruch auf § 30?

ömmm .. nö Zwinkernd

Es besteht kein ANSPRUCH auf §30, wenn LU nicht gesichert. Wenn man aber ne 16er hat, ist ein Wechsel idR ausgeschlossen, wenn KEIN ANSPRUCH existiert.
Ein wechsel von AE nach 16 geht also idR nur, wenn es einen Anspruch (und nicht mal Ermessen auf Null reicht aus!) auf eine andere NE existiert.
Hätte er zB ein deutsches Kind (und Pass und keine ausweisungsgründe etc), hätte er einen ANSPRUCH auf AE nach 28 und könnte deswegen wechseln. Bei hm käme derzeit nur Ausreise und Antrag FZF in Frage. Das würde aber wegen LU in die Hose gehen. Also besser erstmal bei §16 bleiben.

Natürlich ist das Wechseln nur "in der Regel" nicht möglich, aber warum gerade er ein Nicht-Regelfall ist, müsste er dann halt darlegen.
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omar nass
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Antwort #6 - 07.06.2007 um 16:44:35
 
hallo
noch mal sie besitzt eine niedererlaubnis 35,aber ich verstehe nicht, wenn ihr lebensunterhalt nicht gesichert wäre dann hätte sie keine niedererlaubnis bekommen oder? sie bekommt ihr geld von den Eltern und das steht bestimmt in Akten in der Ausländerbehörde.und dazu sie arbeitet mit Gewerbeschein auf messen ohne Abrechnung und deswegen kann sie das nicht beweisen und sie arbeitet nicht in jedem Monat wegen ihr studiums.
und der mann bekommt geld von seinen Eltern und arbeitet auch nebenbei.das heisst ihr Lebensunterhalt ist gesichert. warum hat er kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach 30?
Danke
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Antwort #7 - 07.06.2007 um 16:50:15
 
Zitat:
noch mal sie besitzt eine niedererlaubnis 35,aber ich verstehe nicht, wenn ihr lebensunterhalt nicht gesichert wäre dann hätte sie keine niedererlaubnis bekommen oder?

35 ist "eigenständiges Aufenthaltsrecht der Kinder". Das bekommt man recht früh. Meistens wenn die Eltern noch unterhaltspflichtig sind und damit ist der LU ja gesichert. Wenn sich das später ändert, macht das nix mehr, denn die NE ist ja schon da und wird nur wegen nicht gesichertem LU nicht wieder entzogen.

Zitat:
arbeitet mit Gewerbeschein auf messen ohne Abrechnung

LOL. Ich hoffe mal, du meinst nicht das, was da steht ...

Nachtrag:
Zitat:
warum hat er kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach 30?

Der LU muss aus eigenen Mitteln gesichert sein. Zu den eigenen Mitteln gehört erstmal nur das Geld von den Eltern was sie zahlen MÜSSEN (bei unterhaltspflicht) und nicht das was sie "so nebenbei" freiwillig geben.
Das Familieneinkommen muss dann so hoch sein, dass kein ANSPRUCH auf öffentliche Mittel besteht. Die Höhe des Einkommens ist gegenüber der ABH nachzuweisen. Man tue das und erhalte eine AE nach 30. Kann man das nicht, gibt's halt keine.
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schweitzer
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Antwort #8 - 07.06.2007 um 16:54:46
 
Nein für die Erteilung einer NE nach § 35 AufenthG muss nicht in jedem Fall der LU gesichert sein. Lies hier mal bitte ganz genau:


Zitat:
Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn

...
 
sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt


und im Umkehrschluss:

Zitat:
3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn

...

der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuchoder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.


Ist eine der ganz wenigen Ausnahmen, wo sogar ein Anspruch auf eine NE besteht, wenn der LU nicht gesichert ist.

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Antwort #9 - 07.06.2007 um 17:13:43
 
hallo inge
sie sind beide studenten, sie haben sowieso kein Anspruch auf öffentliche mittel.Studium ist schon eine Beschäftigung.heisst das, dass er kein Anspruch auf aufthaltserlaubnis 30 hat, obwohl er allein 1000 Euro zur verfügung im monat hat
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Antwort #10 - 07.06.2007 um 17:24:37
 
Zitat:
sie haben sowieso kein Anspruch auf öffentliche mittel

Na sie mit ihrer NE könnte durchaus ALG2, BAFöG etc erhalten, falls die Eltern zB nicht unterhaltspflichtig sind. Und das Studium könnte sie ja jederzeit abbrechen.

Wenn er 1000 Euro im Monat hat, soll er das halt nachweisen. Das könnte dann sogar schon für beide zusammen reichen.
Wenn ein Großteil des Geldes natürlich von seinen Eltern im Ausland (?) stammt, ist's wieder etwas schwierig. Im Zweifel könnte man die ja kaum zur Zahlung heranziehen.

Und warum kann sie keine Einnahmen aus ihrer "Messetätigkeit" nachweisen?
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Antwort #11 - 07.06.2007 um 17:30:30
 
danke inge,
ich verstehe jetzt, sie kann das beweisen aber nur  durch Kontoauszügen wo die Einzahlungen stehen, weil sie selbst die rechnung macht und sie bekommt das Geld ohne Abrechnung überwiesen, werden die kontoauszügen als Nachweis gelten?
der mann bekommt 500 Euro von den Eltern und 500 Euro durch einen nebebjob.
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Antwort #12 - 07.06.2007 um 17:31:51
 
ich habe vergessen, die arbeitet nicht jedem monat,nicht ständig
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Antwort #13 - 07.06.2007 um 17:40:27
 
Zitat:
bekommt das Geld ohne Abrechnung überwiesen, werden die kontoauszügen als Nachweis gelten?

Ich verstehe das "ohne Abrechnung" immer noch nicht.
Sie macht irgendwas für jemanden, drückt dem ihre Kontonummer in die Hand und der zahlt? Wenn das ganze auf Messen statfindet, müssten ihre Auftraggeber/Kunden doch normalerweise Firmen sein. Die zahlen nix, wenn sie keine Rechnung dafür bekommen. Die wollen den Kram schließlich selbst als Kosten ansetzen.
Und wenn sie nicht regelmäßig arbeitet, soll sie halt alles innerhalb eines Jahres aufschreiben und dann schaut man, was dabei rumkommt.
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Antwort #14 - 07.06.2007 um 17:45:52
 
aber werden die Kontoauszügen als Beweis gelten?
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