Hallo
Vielen Dank für die zahlreichen und sehr hilfreichen Antworten.
Laut Auskunft der beiden Verlobten wurden die gefälschten Dokumente nach Sept.2005 abgegeben,und Mitte 2006 kam die Mitteilung das es gefälschte Dokumente sind.
Kurz darauf,so gegen Ende 2006 wurden die Original Dokumente beim Standesamt eingereicht,es wurden aber immer und immer wieder neue Dokumente angefordert,zur Feststellung der Identität.Nun scheinen alle restlichen (zu einer Heirat NICHT ERFORDERLICHEN Dokumente wie Schulzeugnisse etc) Dokumente vorzuliegen,nächste Woche wird der Mann eine eidesstattliche Versicherung abgeben,danach wird alles zum OLG geschickt....
Einen Antrag auf eine
AE hat der Mann meines Wissens nach nur mit seiner Aliasidentität gestellt,wurde abgelehnt mit der Begründung das er nicht in die Geb.urk. seines Kindes eingetragen ist.
Mit seiner richtigen Identität und mit den ganzen Identitätsnachweisen hat er allerdings noch keinen Antrag auf eine
AE gestellt,es wurde ihm nur immer wieder mündlich gesagt das es ohne Eintrag in die Geb.urk. des Kindes keine Chancen gibt.
Folgendes haben wir bis jetzt aber schon durch euch festgestellt bzw sind noch fraglich,bitte korrigieren wenn wir falsch liegen:
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AE wegen § 28 3 ---> trifft zu
-was hat 27 (1) in diesem Fall für eine Bedeutung?
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AE wegen § 25 (5) Satz 1 und 2 treffen zu,aber wie soll man in diesem Fall dann Satz 3 und 4 verstehen
Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht, oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.Ich frage hier auch nochmal
Wie muss ein Ausländer gemäß §5 1a seine Identität nachweisen?in welchem Gesetz ist diese Urkundenüberprüfung festgelegt?sowohl beim Standesamt als auch für die
ABH?
Liebe Grüße
Okralady