Zitat:Wenn er auf das aufstockende ALG II verzichten (z. B. verschmerzbarer Betrag) würde, würde dann auch der Hindernisgrund wegfallen?
Es geht hier um "ergänzendes" ALG II- das heißt, das ALG II ist notwendig um zusammen mit anderen vorhandenen Einkünften das Existenzminimum zu sichern. Ein freiwilliger Verzicht würde nichts an dem Fakt ändern, dass Anspruch auf die Leistung bestünde bzw., dass ohne das ergänzende ALG II der Lebensunterhalt (Existenzminimum) eben nicht gesichert wäre.
Hinsichtlich der
NE - Erteilung sind grundsätzlich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 9
AufenthG zu beachten. § 9 (2) Satz 1 Nr. 2
AufenthG sagt klar, dass der Lebensunterhalt gesichert sein muss.
Der Ehegatte eines Deutschen ist nur insoweit privilegiert, dass abweichend von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 9
AufenthG die Erteilung der
NE bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (einschließlich
LU - Sicherung) bereits nach drei Jahren
AE möglich ist und das der Lebensunterhalt durch einen der beiden Partner (für beide) gesichert werden kann.
Nicht gesicherter Lebensunterhalt ist als Regelversagungsgrund anzusehen - Dies ist im Kontext des § 28 (2)
AufenthG zu beachten, wo es heißt:
Zitat:Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
Nicht gesicherter Lebensunterhalt rechtfertigt eine Ausnahme von dieser Regel, solange bis der Versagungsgrund entfällt. Dann kann sofort erneut ein Antrag auf eine
NE - Erteilung gestellt werden. Bis dahin wird allerdings jeweils nur die
AE auf Grundlage des Fortbestandes der Ehe weiter verlängert werden.
=schweitzer=