inge schrieb am 05.06.2007 um 13:39:01:Nö. Das heißt nur dass das Gesetz keine Mitteilungspflicht vorgibt.
Ob eine "Zusatzvereinbarung" zu einer
AE, auf die kein Anspruch besteht, zulässig ist oder nicht, läßt sich aus DEM Text jedenfalls noch nicht entnehmen.
Da wäre zu unterscheiden zwischen einer Nebenbestimmung (einseitig durch die
ABH verfügt) und einer "freiwilligen" Vereinbarung zwischen Antragsteller und
ABH.
Die Nebenbestimmung dürfte als Auflage zu charakterisieren sein, die Zulässigkeit ist zumindest fraglich, eine nachvollziehbare Ausübung von Ermessen notwendig (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG). Ein Verstoß gegen die Auflage würde aber keinesfalls zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führen. Ein Verstoß dagegegen hätte also keine unmittelbaren, harten Konsequenzen.
Bei einer "freiwilligen" Vereinbarung sehe ich die Konsequenzen als noch geringer an: die Behörde könnte dann möglicherweise (etwas spekulativ, ob das überhaupt möglich wäre, aber ich sehe keine Veranlassung das weiter zu durchdenken...) die Einhaltung der Vereinbarung im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen. Das setzt aber auch wieder ein behördliches Handeln als Ausgangspunkt des Vollstreckungsverfahrens voraus und ist mithin gerade nicht das, was die Behörde durch den Abschluss der Verpflichtung erreichen will.
In der Regel wird daher m.E. die Frage der Zulässigkeit keine Rolle spielen, außer, die Behörde würde im Wege einer späteren Ermessensentscheidung die Nichteinhaltung von Auflagen oder Vereinbarungen zu Ungunsten des Ausländers berücksichtigen und genau dieser Verstoß würde die Entscheidung dann auch 'kippen'.
Muleta