hnha03 schrieb am 05.06.2007 um 20:50:31:Hier das Foto mit der "wichtigen Änderung".
Ich habe dies erst für einen verspäteten Aprilscherz gehalten. Da bisher aber keiner hier im Board widersprochen hat, scheint es tatsächlich der Fall zu sein, daß zur Zeit bei der deutschen Botschaft in Vietnam keine FZF-Visumsanträge angenommen werden.
Und nun werden sich sicherlich wieder hier im Board Mitglieder finden, die dies rechtlich völlig in Ordnung finden. Denn ein Grundrecht auf Ehegattennachzug gibt es ja nicht.
Aber wenn ein FZF-Visum nicht erteilt wird und man dadurch eine eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland nicht führen kann, wird Art. 6
GG (einige Mitglieder nennen dieses Grundrecht hier im Board ja despektierlich "Jehova") tangiert. Und dieser Grundrechtseingriff muß dann verhältnismäßig sein.
Ich bezweifel nun die Verhältnismäßigkeit dieses Grundrechtseingriffes, wenn noch nicht einmal mehr die FZF-Visumsanträge angenommen werden. Daher würde ich schriftlich einen von mir selber formulierten FZF-Antrag entweder dem AA (wie Ulf es schon vorgeschlagen hat) oder der deutschen Botschaft in Vietnam zustellen lassen.
Nachdem ich die Benachrichtigung über die Zustellung in den Händen hätte, würde ich dann sofort eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO zwecks Erteilung eines Visum zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Familienzusammenführung beim VG Berlin beantragen. Denn für mich ist es offensichtlich, daß die Verhältnismäßigkeit eines Grundrechtseingriffes nicht mehr gewahrt wird, wenn noch nicht einmal der Antrag angenommen wird und ein Abwarten der Visumserteilung durch die deutsche Botschaft in Vietnam daher nicht mehr zumutbar ist.
Und nun werden sich hier im Board sicherlich Mitglieder melden, welche behaupten, daß dieser Antrag gemäß § 123 VwGO wegen Vorwegnahme der Hauptsache gar nicht zulässig sei.
Ausnahmsweise ist die Vorwegnahme gemäß Art. 19 Abs. 4 GG aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes aber geboten, wenn ansonsten schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 ; BVerfG, NVwZ 1997, 479). Und diesbezüglich siehe auch den Beschluß des VG Berlin v. 1.2.2002, Aktenzeichen 24 A 2.02 (einfach mal googeln).