schweitzer schrieb am 02.06.2007 um 22:09:28:Hi Muleta,
ich verstehe nicht so ganz, wofür Du Dich hier so engagierst. flopking hat klar und eindeutig eine Menge Mist verzapft, es macht da wenig Sinn nach "Schlupflöchern" zu suchen, die es ohnehin nicht gibt.
...
Ich finde einen solchen "Tipp" unseriös und illegal.
Sorry, Eure persönlichen Meinungen sind bei Rechtsfragen völlig unerheblich. Und auf Grund eines persönlichen Gerechtigkeitsempfinden wissentlich(?) falsche Auskünfte zu geben, lässt auf sehr fragwürdige Motive schließen.
Aber der Reihe nach:
- es gibt keine Offenbarungspflicht für Umstände, die
nach Erteilung eines Visums bzw. einer
AE eingetreten sind. Hier wäre so ein Umstand die Aufgabe des Studiums während der Gültigkeitsdauer der
AE (16)- aber es besteht keine Pflicht zur Meldung. Für eine solche Pflicht fehlt die Rechtsgrundlage und das wird jeder kompetente Mitarbeiter einer Ausländerbehörde bestätigen können (aber ggf. nicht wollen - warum ist mir rätselhaft).
- sofern die Aufenthaltserlaubnis keinen Zusatz enthielt wie "erlischt mit Aufgabe des Studiums", sondern nur einen Zusatz wie "nur für das Studium an...", handelt es sich nicht um eine auflösende Bedingung. Die
AE ist dann bei Aufgabe des Studiums nicht erloschen. So auch zutreffend VGH Kassel VGH Kassel, Beschl. v. 02.10.2006 - 12 TG 1870/06.
- mit einem bestehenden Aufenthaltstitel ist eine Reise nach und eine Heirat in Dänemark legal möglich. Die Beantragung der familiären
AE ist dann i.V.m. § 39 Nr. 1(!)
AufenthV möglich.
Der Rat, zur Ausländerbehörde zu gehen und "die Hosen runterzulassen" ist gefährlicher Unsinn, da die
ABH die bestehende
AE dann nachträglich kürzer befristen könnte und eine Heirat in Dänemark nicht mehr möglich wäre. Dann wäre eine Ausreise unumgänglich, was regelmäßig mit hohen und völlig unnützen Kosten verbunden wäre. Würde ein Anwalt einen solchen Rat geben, wäre über eine Anwaltshaftung nachzudenken.
Alles hängt allerdings an der, hier nicht genau bekannten, Formulierung der Nebenbestimmung in der aktuellen Aufenthaltserlaubnis.
Muleta