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AE-Verlängerung.Fiktionsbescheinigung (Gelesen: 4.658 mal)
Thorsten
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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31.05.2007 um 08:44:11
 
Hallo alle zusammen,
Vor kurzem wurde einem Bekannten, dessen Reisepass nur noch bis mitte August 2007 gültig ist, und desse AE bis Mai 2007 gültig ist, eine Fiktionsbescheinigung lt (§ 81,4)AufenthG) gegeben wurde mit der Begründung, es darf man nicht eine AE die bis 2009 gültig wäre in Reisepass, der bis August 2007 gültig ist, einzutragen.

Weiß jemand von Euch, welche §§s in dem Fall ziehen?

Danke für die Antworten:-)
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Antwort #1 - 31.05.2007 um 08:56:20
 
Da würde ich mal ganz keck antworten:

§ 3 AufenthG (Passpflicht)

Der Betreffende ist verpflichtet sich um die Verlängerung seines alten bzw. die Beantragung eines neuen Passes zu bemühen.

Welche anderen §§ hattest Du denn im Blick?  hä?


=schweitzer=
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Antwort #2 - 31.05.2007 um 09:24:24
 
Nur als Ergänzung:

Es gibt in den einzelnen Bundesländern VVs die die Verlängerung eines ATs bereits drei Monate vor Passablauf ausschließen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Thorsten
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 31.05.2007 um 09:43:43
 
schweitzer schrieb am 31.05.2007 um 08:56:20:
Da würde ich mal ganz keck antworten:

§ 3 AufenthG (Passpflicht)

Der Betreffende ist verpflichtet sich um die Verlängerung seines alten bzw. die Beantragung eines neuen Passes zu bemühen.

Welche anderen §§ hattest Du denn im Blick?  hä?


=schweitzer=


Danke für den Hinweis;-)) Die Beantragung eines neuen Reisepasse wurde schon vor 3 Monaten gemacht. Leider dauert noch die Austellung, was in Form einer Bescheinigung vom Heimatsland-Konsulat vorgelegt in ABH wurde.

Die Frage aber ist, lt. welchen §§ (Vorschrifte/Gesetze) ist es nicht erlaubt, eine AE zu verlängern und die in Reisepass, der NOCH bis mitte August 2007 gültig ist, einzutragen.

Apropos: Es gibt noch einen in D geborenen Kind, das auch in diesen Reisepass eingetragen ist. Für dieses Kind ist in den Reisepass auch eine AE eingetragen, die bis 2021 gültig ist.

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Antwort #4 - 31.05.2007 um 10:09:09
 
Thorsten schrieb am 31.05.2007 um 09:43:43:
Die Frage aber ist, lt. welchen §§ (Vorschrifte/Gesetze) ist es nicht erlaubt, eine AE zu verlängern und die in Reisepass, der NOCH bis mitte August 2007 gültig ist, einzutragen. 

Siehe Antwort #1 von schweitzer und Antwort #2 von Ronny Zwinkernd
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Antwort #5 - 31.05.2007 um 10:18:06
 
Hi Thorsten,

ich kann dem Ganzen nicht viel mehr hinzufügen.

Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 (4) AufenthG ist ja gewissermaßen auch eine Verlängerung (Fortbestehen) der AE, hier eben bis zum Vorhandensein eines neuen Passes. Normalerweise entstehen daraus keine Nachteile (gelegentlich höchstens, wenn jemand just in dieser Zeit verreisen möchte - für so einen speziellen Fall sollte dann ggf. noch mal das Gespräch mit der ABH gesucht werden).

Das mit der AE bis 2021 für das Kind verstehe ich nun allerdings überhaupt nicht. Ich kenne jedenfalls keine Regelung im geltenden Ausländerecht, die eine so lange Befristung einer AE vorsieht. Da hätte ich selbst gern Aufklärung.

=schweitzer=
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Antwort #6 - 31.05.2007 um 10:19:30
 
maki schrieb am 31.05.2007 um 10:09:09:

Siehe Antwort #1 von schweitzer und Antwort #2 von Ronny Zwinkernd


In der Antwort #1 gibt es kein Wort darüber, wieso denn die verlängerte AE  darf nicht in den Reisepass eingetragen werden, wenn den Reispass bis mitte 2007 gültig ist.
Die Antwort #2 ist universal allgemein Zwinkernd. Die passt natürlich immer Zunge. Ich verstehe dann nicht, wieso man für ein Kind die AE bis 2021 eintragen in Reisepass von dem Elternteil darf, für den Elternteil seblst nicht. Traurig

P.S Ah ja, es geht um Niedersachsen;-)
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Antwort #7 - 31.05.2007 um 10:21:16
 
Thorsten schrieb am 31.05.2007 um 10:19:30:
P.S Ah ja, es geht um Niedersachsen;-)

Na also Zwinkernd
Da wird sich doch bestimmt etwas in den Verwaltungsvorschriften aus NDS etwas finden lassen.

schweitzer schrieb am 31.05.2007 um 10:18:06:
Das mit der AE bis 2021 für das Kind verstehe ich nun allerdings überhaupt nicht. 

Vielleicht vollendet das Kind ja 2021 das 16. Lebensjahr Zwinkernd
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Antwort #8 - 31.05.2007 um 10:21:24
 
Ok. Danke für die Antwort.
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Antwort #9 - 31.05.2007 um 10:22:57
 
maki schrieb am 31.05.2007 um 10:21:16:
Vielleicht vollendet das Kind ja 2021 das 16. Lebensjahr Zwinkernd

Nicht vielleicht - ist so  Smiley 2021 wird das Kind 16 Jahre alt:-)
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Antwort #10 - 31.05.2007 um 10:26:33
 
maki schrieb am 31.05.2007 um 10:21:16:

Vielleicht vollendet das Kind ja 2021 das 16. Lebensjahr Zwinkernd


Hi maki,

soweit so gut, trotzdem würde mich die konkrete Rechtsgrundlage interessieren (einen § bitte  Zwinkernd) wonach in so einem Fall die AE sogleich für so lange befristet werden kann. Hast Du da was auf Lager?

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Antwort #11 - 31.05.2007 um 10:27:19
 
Frag doch einfach andersrum:
Wo steht geschrieben, dass eine befristete AE über die Gültigkeitsdauer des Passes erteilt werden soll oder muss?
Da es so einen Passus nicht gibt, hat der Antragsteller erstmal nur Anspruch auf eine befristete AE. Eine Dauer der AE ist, wenn überhaupt, nur als "in der Regel" festgelegt.
Die FBesch nach 81.4 verlängert die Gültigkeit der abgelaufenen AE.
Dem "Anspruch" des Ausländers ist somit genüge getan.
Ohne klare gesetzliche Regelung können somit Verwaltungsvorschriften die Einzelheiten regeln. In diesem Fall sagen die dann wohl, dass die AE nicht länger gültig sein soll als der Pass (d.h. man "interpretiert" den §3 entsprechend bzw. sinngemäß). Dagegen wird es kaum eine Handhabe geben.
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Antwort #12 - 31.05.2007 um 10:32:01
 
Zitat aus den niedersächsischen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften:
Zitat:
7.2      Befristung der Aufenthaltserlaubnis

7.2.1      Die Maßgabe, die Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen, gibt der zuständigen Behörde ausreichenden Spielraum, um eine dem Einzelfall angemessene Frist festzulegen. Die Frist muss sich nicht auf die gesamte Dauer des beabsichtigten Aufenthalts erstrecken. Sie kann unter dem Gesichtspunkt der Überprüfung der Voraussetzungen auch vorzeitig enden.

7.2.1.1      Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeitsdauer des Passes oder Passersatzes des Ausländers nicht überschreiten. Bei Drittausländern mit Ausnahme von Staatsangehörigen der Staaten Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland und den USA muss die Gültigkeitsdauer des Passes die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich um mindestens drei Monate überschreiten.

7.2.1.2      Besitzt bei nachgezogenen oder hier geborenen Kindern zumindest ein Elternteil bereits eine Niederlassungserlaubnis, soll die Aufenthaltserlaubnis unabhängig von der Gültigkeitsdauer des Passes oder des Passersatzes i.d.R. sofort bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres erteilt werden. Andernfalls wird die Aufenthaltserlaubnis für das Kind in Anlehnung an die Befristung der Aufenthaltserlaubnis der Eltern oder des allein sorgeberechtigten Elternteils erteilt.

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Antwort #13 - 31.05.2007 um 10:32:23
 
VV Nds:
Zitat:
7.2
Befristung der Aufenthaltserlaubnis
7.2.1
Die Maßgabe, die Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des beabsich-tigten Aufenthaltszwecks zu befristen, gibt der zuständigen Behörde ausrei-chenden Spielraum, um eine dem Einzelfall angemessene Frist festzulegen. Die Frist muss sich nicht auf die gesamte Dauer des beabsichtigten Aufent-halts erstrecken. Sie kann unter dem Gesichtspunkt der Überprüfung der Vor-aussetzungen auch vorzeitig enden.
7.2.1.1
Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeitsdauer des Pas-ses oder Passersatzes des Ausländers nicht überschreiten. Bei Drittausländern mit Ausnahme von Staatsangehörigen der Staaten Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland und den USA muss die Gültigkeitsdauer des Passes die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich um mindestens drei Mo-nate überschreiten.
7.2.1.2
Besitzt bei nachgezogenen oder hier geborenen Kindern zumindest ein El-ternteil bereits eine Niederlassungserlaubnis, soll die Aufenthaltserlaubnis un-abhängig von der Gültigkeitsdauer des Passes oder des Passersatzes i.d.R. sofort bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres erteilt werden. Andernfalls wird die Aufenthaltserlaubnis für das Kind in Anlehnung an die Befristung der Auf-enthaltserlaubnis der Eltern oder des allein sorgeberechtigten Elternteils erteilt.

PS: Die Nds VV sind sogar öffentlich!

Nachtrag: VAH BMI haben keine Unterpunkte zu 7.2.1 !
D.h. hier gilt einfach:
Zitat:
gibt der zuständigen Behörde ausrei-chenden Spielraum, um eine dem Einzelfall angemessene Frist festzulegen

Also Ermessen. Ermessen ist aber in vielen Fällen (wg. Gleichbehandlung) zumindest per VV geregelt -> s. Nds VV ...
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ronny
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Antwort #14 - 31.05.2007 um 10:34:15
 
Thorsten schrieb am 31.05.2007 um 10:19:30:
P.S Ah ja, es geht um Niedersachsen


Wenn ich das richtig sehe, hat Niedersachsen in seinen VVs zu § 7 AufenthG genau diese drei Monate vor Ablauf des Passes vorgesehen.

Grüße
Ronny Zwinkernd

Änderung:
Hatte nicht gesehen, dass andere auch schon am antworten waren, sorry Zwinkernd
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