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Fiktionsbescheinigung(§ 81,4)AufenthG). Schengen-Staaten (Gelesen: 8.068 mal)
Thorsten
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31.05.2007 um 08:13:40
 
Hallo alle zusammen,

Lt. Artikel 21 http://www.aufenthaltstitel.de/schengeneruebereinkommen.html#titel1
Zitat:
(1) Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen. (Artikel 5 aufgehoben durch Artikel 39 Grenzkodex.)
(2) Das gleiche gilt für Drittausländer, die Inhaber eines von einer der Vertragsparteien ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitels und eines von dieser Vertragspartei ausgestellten Reisedokuments sind.
(3) Die Vertragsparteien übermitteln dem Exekutivausschuß die Liste der Dokumente, die sie als Aufenthaltserlaubnis oder vorläufigen Aufenthaltstitel und als Reisedokument im Sinne dieses Artikels ausstellen.



Lt. 52006XC1013(12), List of residence permits referred to in Article 2(15) of Regulation (EC) No 562/2006 of the European Parliament and of the Council of 15 March 2006 establishing a Community Code on the rules governing the movement of persons across borders (Schengen Borders Code)
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2006:247:0001:01:EN:H...

und lt. 52005XG1222(01)
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52005XG1222(01):EN:H...
ANNEX 4
List of documents entitling holders to entry without a visa


Zitat:
Fiktionsbescheinigung (interim certification)
in which the third box on page 3 ("the residence permit remains in effect (§ paragraph 81(4) AufenthG)" is ticked. Entry is possible only in conjunction with an expired residence permit or visa



Die Inhaber von Niederlassungserlaubnis oder z.B. einer schon abgelaufenen Aufenthalterlaubnis mit einer Fiktionsbescheinigung, wo der Aufenthaltstitel als fortbestehend (§ 81 Absatz 4 AufenthG) angehakt wurde, dürften im 2006 ohne ein Visum zu beantragen, z.B. nach Kanarische Inslen einen eine Woche lang Ausflug machen:-), wenn der Reisepass noch gültig ist.

Die Frage ist, ob die "Regeln" insbesondere für abgelaufene AE und-Fiktionsbescheinigung-Inhaber(der Aufenthaltstitel als fortbestehend ), deren Reisepass bis mitte August 2007 gültig ist, zutreffend für 2007 sind, wenn den Ausflug in Juni 2007 geplant ist.

Sind die 52005XG1222(01) ,52006XC1013(12) bindend für alle Schengen-Staaten?
Könnte man die Gesetze/andere Dokumente in einem Staat (z.B Spanien) in Kraft setzen, die wiederum nicht erlauben, mit einer  Fiktionsbescheinigung(der Aufenthaltstitel als fortbestehend ) (1 Woche lang) OHNE einem Visum einzureisen?

HerzlichstenDank für eure Antworten;-)
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Antwort #1 - 31.05.2007 um 08:28:58
 
Thorsten schrieb am 31.05.2007 um 08:13:40:
Die Frage ist, ob die "Regeln" insbesondere für abgelaufene AE und-Fiktionsbescheinigung-Inhaber(der Aufenthaltstitel als fortbestehend ), deren Reisepass bis mitte August 2007 gültig ist, zutreffend für 2007 sind, wenn den Ausflug in Juni 2007 geplant ist.

Die meisten Länder verlangen, dass der Reisepass bei der Einreise noch mindestens 3 Monate gültig ist.
An deiner Stelle würde ich mich nochmal beim spanischen Konsulat erkundigen.

Gruß,

maki
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Thorsten
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Antwort #2 - 31.05.2007 um 09:49:38
 
maki schrieb am 31.05.2007 um 08:28:58:

Die meisten Länder verlangen, dass der Reisepass bei der Einreise noch mindestens 3 Monate gültig ist.
An deiner Stelle würde ich mich nochmal beim spanischen Konsulat erkundigen.

Gruß,

maki


Von der spanischen Konsulat haben wir nur Auszug  aus dem Schengen-Übereinkommen bekommen, wo nicht über "3-Monat-Regelung" angeht in Bezug auf AE. Dort habe ich nur die  "Gültikeit-Regelung" in Bezug auf visumspflichtige Einreise (Schengen-Visum) gelesen, die sich nicht auf die Besitzer eines AE bezieht.
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maki
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Antwort #3 - 31.05.2007 um 10:14:12
 
Wenn ihc ein bisschen in Google suche, komm ich darauf dass man zur Einreise einen Pass braucht der mindestens 6 Monate gültig ist.
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Antwort #4 - 31.05.2007 um 10:27:47
 
maki schrieb am 31.05.2007 um 10:14:12:
Wenn ihc ein bisschen in Google suche, komm ich darauf dass man zur Einreise einen Pass braucht der mindestens 6 Monate gültig ist.

Ich habe auch gegooglet vorher. Die alle Veweise habe ich nur in Bezug auf das Schengen-Visum und die Reisepass-Gültigeit gefunden. Nicht aber für den Fall, wenn jemand eine AE besitzt.

Für die Spanien habe ich für die schlicht Touristen, die ein Schengen-Visum beantragen müssen, von 3 bis 5 Monaten (für Heimatstaat-Angehörige) gefunden.

NIcht aber für die Drittausländer, die wohhaft in D sind und über eine AE in Sinne von Artikel 1,SDÜ,  52005XG1222(01) und 52006XC1013(12)  verfügen.
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Antwort #5 - 31.05.2007 um 10:32:22
 
Das ist das einzige was ich auf die schnelle finden konnte:
http://www.myvisapassport.com/Visa-Spain.htm

Ist aber durchaus logisch das der Pass mind. 6 Monate gültig sein muss, mit Schengenvisa/deut. AE kann man ja bis zu 3 Monaten bleiben, die wollen sicherstellen das man danach auch wieder ausreisen kann.

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Antwort #6 - 31.05.2007 um 10:43:03
 
maki schrieb am 31.05.2007 um 10:32:22:
Das ist das einzige was ich auf die schnelle finden konnte:
http://www.myvisapassport.com/Visa-Spain.htm

Ist aber durchaus logisch das der Pass mind. 6 Monate gültig sein muss, mit Schengenvisa/deut. AE kann man ja bis zu 3 Monaten bleiben, die wollen sicherstellen das man danach auch wieder ausreisen kann.


Danke für das Link. Aber dort ist geschrieben "Passport Information
U.S. Passport or passport of any other nationality, must have at least 6 months remaining validity from the day of entry into the country for which VISA has been applied for. If validity is less than 6 months ETS will renew your passport (Fee's apply)." Für die Ausländer, die AE besitzen sind also diese Regelung nicht zutreffend.
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Antwort #7 - 31.05.2007 um 11:03:11
 
Zitat:
Für die Ausländer, die AE besitzen sind also diese Regelung nicht zutreffend.

Grundsätzlich würde ich sowas aber bei der zuständigen Botschaft unter genauer Erklärung des SV direkt anfragen.
Hilft einem gar nix, wenn man meint einreisen zu dürfen, aber praktisch an der Grenze abgewiesen wird. Bei Flugreisen kann auch die Fluggesellschaft schon Probleme machen, weil man dort auf Nummer sicher gehen will. Im Zweifel müssen die nämlich für den Rücktransport sorgen, wenn die Einreise verweigert wird.
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maki
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Antwort #8 - 31.05.2007 um 11:12:30
 
Ich hab nur in deinen Links etwas finden können:
Zitat:
1. Examination of visa applications

1.1. Verification of the visa application

- the length of visit requested shall correspond to the purpose of the visit

- the replies to the questions on the form shall be full and consistent. The form shall include an identity photograph of the visa applicant and shall indicate, as far as possible, the main destination to which he is travelling.

1.2. Verification of the applicant's identity and verification as to whether an alert has been issued on the applicant in the Schengen Information System (SIS) for the purpose of refusing entry or verification as to whether the applicant poses any other threat (to security) which would constitute grounds for refusal to issue the visa or whether, from an immigration point of view, the applicant poses a risk in that on a previous visit he/she overstayed the authorised length of stay.

1.3. Verification of the travel document:

- Verification as to whether the document is in order or not: it should be complete and should not be amended, falsified or counterfeited;

- Verification of the territorial validity of the travel document: it should be valid for entry into the territory of the Contracting Parties;

- Verification of the period of validity of the travel document: the period of validity of the travel document should exceed that of the visa by three months (Article 13(2) of the Convention);

Aber auch hier bezieht sich das auf Leute, die einen Visaantrag stellen, nicht die, die eine AE/FB haben.

Wie gesagt,es würde mich nicht wundern wenn das aber auch für Leute mit AE/FB gilt.

Gruß,

maki
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Antwort #9 - 31.05.2007 um 11:24:58
 
maki schrieb am 31.05.2007 um 11:12:30:
Ich hab nur in deinen Links etwas finden können:
Aber auch hier bezieht sich das auf Leute, die einen Visaantrag stellen, nicht die, die eine AE/FB haben.

Wie gesagt,es würde mich nicht wundern wenn das aber auch für Leute mit AE/FB gilt.

Gruß,

maki


Hi, das, was du zitierst "
- Verification of the period of validity of the travel document: the period of validity of the travel document should exceed that of the visa by three months (Article 13(2) of the Convention);" sich wiederum auf die Leute bezieht, die ein VISUM benötigen für Einreise.

Aber Lt.  Zitat:
52006XC1013(12), List of residence permits referred to in Article 2(15) of Regulation (EC) No 562/2006 of the European Parliament and of the Council of 15 March 2006 establishing a Community Code on the rules governing the movement of persons across borders (Schengen Borders Code)   
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2006:247:0001:01:EN:H
TML
52005XG1222(01) 
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52005XG1222(01):EN:H
TML
ANNEX 4
List of documents entitling holders to entry without a visa

benötigt man in DEM Fall kein Visum!!!
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Antwort #10 - 31.05.2007 um 11:29:27
 
inge schrieb am 31.05.2007 um 11:03:11:
Grundsätzlich würde ich sowas aber bei der zuständigen Botschaft unter genauer Erklärung des SV direkt anfragen.
Hilft einem gar nix, wenn man meint einreisen zu dürfen, aber praktisch an der Grenze abgewiesen wird. Bei Flugreisen kann auch die Fluggesellschaft schon Probleme machen, weil man dort auf Nummer sicher gehen will. Im Zweifel müssen die nämlich für den Rücktransport sorgen, wenn die Einreise verweigert wird.


Wie ich schnon gesagt habe, die Frage an spanischen Generalkonsulat gestellt wurde. Als Antwort wurde den Hinweis auf SDÜ gegeben mit dem Auszug wo um AE ging. Die Fluggesellschaften wurden auch via emails gefragt. Sie haben aber entweder auf ABH oder aber auf spanischen Konsulate in D verwiesen. Vieleicht sollte ich ganze Mail-Verkehr beim Hin-Flug beibringen.
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Antwort #11 - 31.05.2007 um 11:32:42
 
Thorsten schrieb am 31.05.2007 um 11:24:58:
sich wiederum auf die Leute bezieht, die ein VISUM benötigen für Einreise. 
Thorsten schrieb am 31.05.2007 um 11:24:58:
benötigt man in DEM Fall kein Visum!!! 

Sagte ich doch bereits, sollen wir jetzt alles x-mal wiederholen?  hä?
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Antwort #12 - 03.06.2007 um 00:00:53
 
maki schrieb am 31.05.2007 um 11:32:42:


Sagte ich doch bereits, sollen wir jetzt alles x-mal wiederholen?  hä?


Nein.

Was ich jedoch gerne wüßte, wären die Antworten auf die Fragen
Zitat:
1. Sind die 52005XG1222(01) ,52006XC1013(12) bindend für alle Schengen-Staaten?
2. Könnte man die Gesetze/andere Dokumente in einem Staat (z.B Spanien) in Kraft setzen, die wiederum nicht erlauben, mit einer  Fiktionsbescheinigung(der Aufenthaltstitel als fortbestehend ) (1 Woche lang) OHNE einem Visum einzureisen?

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Antwort #13 - 03.06.2007 um 00:07:55
 
Zitat:
wären die Antworten auf die Fragen

Das beantwortet das Land, in das man einreisen will.
ZB könnte ein Land auf eine gewisse Mindestgültigkeit des Passes bestehen. Ein Land so, ein Land so und ein drittes anders ...
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Antwort #14 - 03.06.2007 um 01:05:04
 
Ich kann mich da Inge nur anschliessen.

Für sie besteht Visumspflicht , allerdings gilt die FB(§81 4)/AE/NE als Schengentitel, d.h. ein expliziter Antrag muss nicht gestellt werden, daraus würde ich nicht den Umkehrschluss ziehen dass sie auch keinen Pass mit ausreichender(?) Gültigkeit braucht.

Gruß,

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