Die entscheidende Frage ist m.E. , ob die von Dir absolvierte Sprachprüfung dem Sprachstand "Deutsch B1" entspricht. Dies müsste von einer entsprechend befugten Stelle bestätigt werden. Ob das in Form einer Bescheinigung nach § 43
AufenthG geschehen kann --- - ich bin da nicht sicher, denn an einem Integrationskurs im eigentlichen Sinn hast Du ja offenbar nicht teilgenommen.
Einen "Königsweg" habe ich nicht aber ich würde zu folgenden drei Schritten raten:
Sprich zunächst mit Deiner
EBH - möglicherweise ist Dein Fall dort nicht der erste dieser Art - außerdem sollte Dir dort Auskunft gegeben werden können, ob wirklich nur eine Bescheinigung nach § 43
AufenthG oder auch etwas entsprechendes, das den Sprachstand "Deutsch B1" bestätigt + bestätigter Teilnahme am Orientierungskurs, ausreicht.
Geh Deinem Kursträger noch einmal "auf die Nerven". Sollte eine Bestätigung des Sprachstandes "Deutsch B1" ausreichen, erkundige Dich, ob das durch diesen Träger bestätigt werden kann - ansonsten wende Dich an die Stelle, wo Du seinerzeit die Prüfung absolviert hast.
Sollte das alles nicht funktionieren, bliebe die Variante
BAMF - hier ein link mit Adressen in BW - vielleicht nützt es auch, eine der Telefonnummern für weitere Infos zu nutzen:
http://www.bamf.de/cln_043/nn_564524/DE/Integration/__Function/Service/Regionalk...Wünsche Dir Glück - kannst ja mal berichten, wie es dann gelaufen ist.
=schweitzer=