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Der Vater meines Kindes ist Tscheche... (Gelesen: 7.766 mal)
Anna_38
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Der Vater meines Kindes ist Tscheche...
16.05.2007 um 12:44:31
 
Hallo,

der Vater meines Kindes ist Tscheche und ich habe mit diesem Mann nur Stress!

Das Sorgerecht liegt allein bei mir,da es auch noch keine Vaterschaftsanerkennung gab.Ich habe mit Ihm nach der Geburt darüber gesprochen,da stellte er sich stur und meinte,er ist sich auch nicht sicher ob er der Vater ist,okay das ist seine Sache,sowas kann man bekanntlich herausfinden.
Mir geht es auch nicht um Unterhalt,ich komme selbst gut mit meinem Kind zurecht. Nun schrieb er mir aber vor 2 Wochen,dass er eine gerichtliche "Vaterschaftsanerkennungsklage" bei Gericht beantragt hätte und auch mit dem Gedanken spielt unser Kind in Tschechien zu erziehen. Ich habe mittlerweile mit diesem Mann abgeschlossen und habe auch einen anderen Partner,will eigentlich nur meine Ruhe vor dem Tschechen haben. Es hat Ihn ganze 9 Monate nicht interessiert,dass ich sein Kind bekomme....und JETZT plötzlich dieser "Sinneswandel".Mir macht es etwas Angst das er auch schrieb,dass er vorhat,dass Kind nach Tschechien zu holen. Er schrieb mir auch noch,dass das Kind tschechischer Staatsbürger ist. Sind tschechische Gerichte für mich massgebend? ich bin total irritiert....vielleicht weiss jemand Rat.


liebe Grüsse Anna
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inge
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Antwort #1 - 16.05.2007 um 12:53:46
 
-> andere Rechtsgebiete

Ganz locker abwarten! Selbst mit einer Vaterschaftdsanerkennung hat er noch kein Sorgerecht. Und auch dann nicht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht. Und wenn sich die SBs nicht einigen können, bleibt das Kind erstmal da wo es ist (oder wird dahin zurückgebracht) und im Zweifel entscheidet ein Gericht!
Tschechien ist in der EU und da ist Kindesentführung dann a) nicht einfach und kann b) voll in's Auge gehen.

Grundsätzlich schon mal Jugendamt informieren. Ansosnten ein evtl Anschreiben vom Gericht abwarten und damit zu einem Anwalt gehen.

Das Kind ist moemtan erstmal NUR deutsch (vermutlich). Tschechisch frühestens wohl, wenn die Vaterscahft festgestellt wurde. Aber das ist eine Frage von deren StA-Recht.
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Anna_38
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Antwort #2 - 16.05.2007 um 13:05:46
 
Vielen dank für die Antwort.

Also wäre demzufolge auch nur ein deutsches Gericht,für meinen Sohn zuständig? Und er müsste dann theoretisch diese "Vaterschaftsanerkennungsklage" bei einem deutschen Gericht beantragt haben? Oder kann er auch in Tschechien klagen?

Lg Anna
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inge
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Antwort #3 - 16.05.2007 um 13:22:54
 
k.A. aber die Zuständigkeit dürfte allein schon wegen des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in D liegen. Da gibt's mW auch entsprechende EU-Regelungen, die für genau solche Fälle gedacht sind.
Normal wäre jedenfalls eine Klage vor einem deutschen Gericht und da wirst du dann halt irgendwann angeschrieben.
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Antwort #4 - 16.05.2007 um 13:24:55
 
Anna_38 schrieb am 16.05.2007 um 12:44:31:
....und JETZT plötzlich dieser "Sinneswandel".


Vermutlich hat er jetzt davon gehört, dass er leichter zum Arbeitsmarkt.... *duck*
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Antwort #5 - 16.05.2007 um 13:45:04
 
Evtl hier mal lesen:
http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2003/l_338/l_33820031223de00010029.pd...
RL 2201/2003/EG
Ich meine das betrifft auch Sorgerecht etc bei unverheirateten Eltern, da es hauptsächlich um Zuständigkeiten etc geht.
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Ralf
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Antwort #6 - 16.05.2007 um 19:21:50
 
inge schrieb am 16.05.2007 um 12:53:46:
Das Kind ist moemtan erstmal NUR deutsch (vermutlich). Tschechisch frühestens wohl, wenn die Vaterscahft festgestellt wurde. Aber das ist eine Frage von deren StA-Recht.


Richtig.

Hab das mal hierher verschoben, da es ja nicht primär um den Aufenthalt eines
Ausländers geht.
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Anna_38
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Antwort #7 - 16.05.2007 um 21:32:26
 
Sorry,...wusste nicht richtig,wo ich es reinschreiben sollte.

Darf er als tschechischer Staatsbürger überhaupt vor einem deutschen Gericht klagen? Mein neuer Partner und ich sind mittlerweile soweit,dass mein neuer Partner den Kleinen am liebsten adoptieren würde.

Lg Anna
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inge
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Antwort #8 - 17.05.2007 um 08:53:04
 
Zitat:
Darf er als tschechischer Staatsbürger überhaupt vor einem deutschen Gericht klagen?

Wenn das zuständig ist, muss er das sogar.

Adoption: Wenn "der Tscheche" erstmal als Vater anerkannt wird, wird's schwierig.

Ich seh' noch ne Möglichkeit ... aber da frag ich mal den Ronny ...
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inge
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Antwort #9 - 17.05.2007 um 09:51:40
 
Klären wir erstmal "Vater" (im rechtlichen Sinne); das regelt sich nach §1592 BGB:
Zitat:
Vater eines Kindes ist der Mann,
1.der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 640h Abs. 2 der Zivilprozessordnung gerichtlich festgestellt ist.

Momentan hat das Kind also nur einen biologischen/leiblichen Vater, aber KEINEN rechtlichen Vater.
Bei dir käme aslo nur Punkt 2 oder 3 in Frage, da ja keine Ehe.

WENN das Kind einen rechtlichen Vater HÄTTE, würde sich eine Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft nach §1600 BGB richten.
Zitat:
(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind folgende Personen:
1.der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.der Mann, der an Eides Statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.die Mutter und
4.das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

1 ist der rechtliche Vater, 2 wäre der biologische Vater und 3 und 4 sind ja klar Zwinkernd
Wenn es aber einen rechtlichen Vater gibt, der mit dem Kind auch schon längere Zeit zusammenlebt, dann folgt aus Abs 2, dass der leibliche Vater dann u.U. etwas Probleme damit hätte die Vaterschaft anzufechten. Der Grundgedanke war wohl, dass es hier darum gib "tatsächliche" Familien VOR die rein "biologischen" Verwandschaftsverhältnisse zu stellen.

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Antwort #10 - 17.05.2007 um 20:23:11
 
Vielen Vielen Dank,für die Infos,....

wenn,der hier in Deutschland klagen will,müsster der das bezahlen? Ich meine die Prozesskosten?

Lg Anna
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Antwort #11 - 17.05.2007 um 21:00:32
 
Anna_38 schrieb am 17.05.2007 um 20:23:11:
wenn,der hier in Deutschland klagen will,müsster der das bezahlen? Ich meine die Prozesskosten?  


Grundsätzlich muß der Antragssteller die Gerichtskosten im voraus bezahlen. Wenn er den Prozeß gewinnt, muß der "Verlierer" die Gerichtskosten bezahlen.

Ausnahme: Wenn dem "Vater" und der Mutter PHK ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist, werden die Kosten vom Staat übernommen.

Was mir aber nicht ganz verständlich ist. Bei der Geburt hast doch den biologischen Vater als solchen angegeben. Somit bestreitest du ja seine Vaterschaft nicht. Es dürfte damit auch bei Einreichung einer Vaterschaftsklage gar nicht zu einer Verhandlung kommen, da du ja diese nicht anzweifelst. Du gibst ja offen zu, daß er der Vater deines Sohnes ist.

tirxie
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Anna_38
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Antwort #12 - 17.05.2007 um 22:51:41
 
Das ist richtig,aber er hat gesagt das er sich nicht sicher ist,dass er der Vater ist...er will das mit dieser Klage "sicherstellen" und gleichzeitig die Vaterschaft anerkennen.

Von mir ging garnichts aus,weil ich wirklich nur meine Ruhe vor diesem Mann haben möchte. Er droht auch ständig,dass er den Jungen zu sich nehmen wird,wenn alles geklärt ist. Um Unterhalt oder Geld geht es mir nicht,ich will wirklich nur in Ruhe leben.

Lg Anna
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Anna_38
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Antwort #13 - 17.05.2007 um 22:58:46
 
Ich beziehe auch keinen Unterhaltsvorschuss,da wir sehr gut alleine zurechtkommen.

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Antwort #14 - 17.05.2007 um 23:10:43
 
inge schrieb am 17.05.2007 um 09:51:40:
Wenn es aber einen rechtlichen Vater gibt, der mit dem Kind auch schon längere Zeit zusammenlebt, dann folgt aus Abs 2, dass der leibliche Vater dann u.U. etwas Probleme damit hätte die Vaterschaft anzufechten.


So wie Anna beschreibt, geht es hier nicht um eine Anfechtung der Vaterschaft, sondern um die Anerkennung der Vaterschaft.

Allerdings ist mir nicht bekannt, daß die Anerkennung einer Vaterschaft bei Gericht erkämpft werden muß, wenn die KM bereits den ihr bekannten Vater in der Geburtsurkunde angegeben hat.

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