Klären wir erstmal "Vater" (im rechtlichen Sinne); das regelt sich nach §1592 BGB:
Zitat:Vater eines Kindes ist der Mann,
1.der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 640h Abs. 2 der Zivilprozessordnung gerichtlich festgestellt ist.
Momentan hat das Kind also nur einen biologischen/leiblichen Vater, aber KEINEN rechtlichen Vater.
Bei dir käme aslo nur Punkt 2 oder 3 in Frage, da ja keine Ehe.
WENN das Kind einen rechtlichen Vater HÄTTE, würde sich eine Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft nach §1600 BGB richten.
Zitat:(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind folgende Personen:
1.der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.der Mann, der an Eides Statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.die Mutter und
4.das Kind.
(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.
1 ist der rechtliche Vater, 2 wäre der biologische Vater und 3 und 4 sind ja klar
Wenn es aber einen rechtlichen Vater gibt, der mit dem Kind auch schon längere Zeit zusammenlebt, dann folgt aus Abs 2, dass der leibliche Vater dann u.U. etwas Probleme damit hätte die Vaterschaft anzufechten. Der Grundgedanke war wohl, dass es hier darum gib "tatsächliche" Familien VOR die rein "biologischen" Verwandschaftsverhältnisse zu stellen.