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Fiktionsbescheinigung (Gelesen: 2.529 mal)
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15.05.2007 um 14:07:17
 
hi meine frau war 2005 noch ausländische Studienanwärterin. Wir haben geheiratet (ich, Nat.TR, hier geboren mit Niederlassungserlaubniss,ohne Straftaten etc). da ich zu der Zeit berufstätig war wurde ihr Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs umgeändert. Mittlerweile hat Sie ein Studium und einen kleinen Job als Serviererin und wir leben seit 2 Jahren schon super glücklich zusammen. Ich bin aber mittlerweile arbeitslos und habe trotz intensiver Bemühung auch keinen Job finden können. Bei der AB hat man ihr eine Fiktionsbescheinigung gestempelt und mit der Bemerkung, das sie abgeschoben wird, wenn ich bis zum nächsten Termin keinen Arbeitsplatz vorweisen kann.
Der Termin kommt näher, ihr Studium leidet (sie konnte ohne Visum auch nicht an Studienfahrten nach Frankreich teilnehmen, dadurch verlängert sich auch schon ihr Studium automatisch, da die Kurse nur im SS stattfinden,um ein Jahr), ihr Chef droht mit Kündigung, da ihm die Fiktionbescheinigung nicht beheuer vorkommt und natürlich leidet auch unsere Ehe darunter.
Sie hat schon richtige Alpträume und nur noch den Gedanken der Abschiebung vor Augen, beschäftigt sich mit der freiwilligen Ausreise und mich zu verlassen unentschlossen. Haben wir den wirklich mit einer Abschiebung zu rechnen, falls ich keine Stelle finde?
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maki
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Antwort #1 - 15.05.2007 um 14:18:27
 
Das mit der Abschiebung hat sie wahrscheinlich falsch verstanden, es sollte sich um eine Ausweisung handeln, der Unterschied wird in der FAQ erläutert Zwinkernd

Mit der FB hätte sie nach Frankreich reisen können, das geht.

Ansonsten habt ihr das richtig verstanden, bei der FZF zu Ausländern muss der LU gesichert sein, sonst wird die AE nicht mehr verlängert.

Gruß,

maki
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Antwort #2 - 15.05.2007 um 14:27:20
 
..werde ich aber von meiner Frau getrennt. Stand da nicht etwas dies bezüglich im Grundgesetz? Also hätte Sie gar nicht Heiraten dürfen? Ist das so richtig? Wenn Sie Studiert darf Sie bleiben. Aber wenn Sie dazu noch jemanden heiratet, der irgendwann in der Zukunft arbeitslos wird, dann darf Sie nicht beim Ehepartner bleiben? hä?

Das Grundgesetz stellt die Familie unter den besonderen Schutz des Artikel 6.

Seit wann gilt das Grundgesetz nicht?
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maki
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Antwort #3 - 15.05.2007 um 14:36:35
 
autofahrer,

du bist doch Ausländer, dir wäre doch auch zuzumuten dass die Ehe im Heimatland geführt wird, von daher steht das GG der Ausweisung nicht im Wege, da die Ehe an sich nicht verhindert wird.

Anders als bei deutschen Staatsbürgern die mit Ausländern verheiratet sind (die wohl am ehesten ihre Ehe in D leben müssen), wird der Staat euch aber nicht beide aushalten, wenn ihr nicht in der Lage seid euch selber zu ernähren.

Vielleicht gäbe es eine Möglichkeit wieder auf die AE §16 zu wechseln???

Wenn du allerdings wieder arbeiten würdest, hätte sie Anspruch auf eine AE, da du eine NE hast.

Gruß,

maki
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Antwort #4 - 15.05.2007 um 14:58:38
 
Ich denke schon, das die Ehe verhindert wird, wenn ein Ehepartner ausgewiesen wird. Du kannst doch nicht wirklich auffordern, mitauszureisen zum Zwecke die Ehe weiter zuführen. Ich versteh, ich habe da deine zynische Ader erwischt. Finde ich aber nicht sehr konstruktiv von dir. Eher destruktiv.
Es ist beabsichtigt, die bestehende Ehe hier fortzuführen und nicht zu verlagern...
Eine AE besteht für meine Frau auch mit FB. Auch ist sie allen Rechten und Pflichten einer Studienanwärterin nachgekommen. Nur das wir uns halt in der Zeit kennengelernt und geheiratet haben.
Die Möglichkeit auf erneute Änderung auf §16 besteht nur im Zusammenhang einer Ausreise und Antragstellung aus dem Ausland, was wiederum zum Studienverzug von mindesetens 6 Monaten führt.
Ich denke bevor ich wieder eine zynische Bemerkung von maki gelesen bekomme, richte ich mich vieleicht direkt zum Ministerpräsidentium. Schließlich sollte das ja auch etwas bringen in der Landeshauptstadt zu wohnen.
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maki
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Antwort #5 - 15.05.2007 um 15:03:57
 
Ich hoffe du hast mich nicht als zyniker missverstanden, falls doch hab ich mich falsch ausgedrückt.

Ich hab versucht zu erkären, wie die Gesetze sind.
Tatsache ist, das diese Argumentation auch von den Behörden und Gerichten geteilt wird, da hab ich's ja her Zwinkernd

Ich hab diese Diskussion schon mit meinem Bruder geführt, er ist auch nach der FZF Arbeitslos geworden.

Ich wollte weder zynisch noch destruktiv wirken, aber die gesetzliche Lage ist so wie von mir beschrieben, ob ich und du das persönlich gut oder schlecht finden, ändert nichts an den Gesetzen.

Hier auf i4a wird nicht moralisiert oder über Gesetze diskutiert, sondern es werden schlicht die Gesetze erklärt wie sie sind, an den Gesetzen ist hier keiner Schuld, auch eure ABH muss sich daran halten, Beamte machen auch keine Gesetze.

"Don't shoot the messenger"

Viel Erfolg,

maki

Nachtrag: Wenn die Vorrausetzungen vorliegen, muss deine Frau nicht unbedingt ausreisen um eine AE nach §16 zu beantragen.
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Antwort #6 - 15.05.2007 um 15:35:10
 
Ja ich denke schon, das die Voraussetzungen da sind. Darum geht es ja auch und trotzdem wird ihr die Ehe zum Verhängniss bzw. meine Arbeitslosigkeit.
Ausserdem denke ich nicht so,wie du, das Gesetze Gesetze sind. Grundgesetz ist Grundgesetz und gilt für jeden Mitbürger ob Ausländer oder gebürtigen Germanen! Und sein Recht kann man einfordern, vor Gerichten, vor dem Verfassungsgericht und Europäischen Institutionen. Du scheinst da schon Gebrandmarkt zu sein und ich wohl noch zu unerfahren mit Gesetzen. unentschlossen
Aber ich denke, da wie du ja auch sagst die Voraussetzung für das Studienvisum erfüllt ist und sicherlich auch das Ministerpräsidentium im Zuständigkeitsbereich liegt...
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Antwort #7 - 15.05.2007 um 15:43:12
 
autofahrer,

was ich dir zu erklären versucht habe ist, warum der Art. 6 GG nicht verletzt wird, das wurde schon sehr oft durchgekaut, immer mit dem selben Ergebnis: Es ist zumutbar.

Jede weitere Argumentation in dieser Richtung ist Zeitverschwendung, diese Frage wurde schon geklärt, vor sehr langer Zeit.

Gruß,

maki
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Antwort #8 - 15.05.2007 um 16:13:23
 
autofahrer!

Was maki schrieb ist nicht zynisch, sondern eine nüchterne Tatsache. Das diese für Dich nicht angenehm sein mag, ist ja cerständlich, aber das ist kein Grund, hier jemanden persönlich anzugreifen.

(Nur damit es nicht wieder bei einigen wenigen Usern zu Missverständnissen kommt: Ich maße mit keineswegs an, hier Moderatorentätigkeit wahrzunehmen!!!)


Aber back to topic: maki hatte ja bereits darauf hingewiesen, dass man den Wechsel zu einer AE gem. § 16 AufenthG prüfen sollte. Das wäre vorerst die Abwendung des Ausweisung.
Was ich aber ferner nicht verstehe ist folgendes: SDu schreibst, Du bist noch nicht lange arbeitslos. Dann müsstest Du doch wohl ALG I bekommen, was IMHO erstmal unschädlich sein müsste, wenn der eine Ehepartner eine NE hat.

Oder bekommst Du bereits ALG II? Dann wäre verständlich, wie die ABH reagiert.

Und noch etwas: Wir "Urgermanen" und die lange hier lebenden ausländischen Mitbürger sind leider sehr verwöhnt.
Das bemerkt man oftmals erst dann, wenn man es als Ausländer mit den Gesetzen anderer Staaten zu tun bekommt, die sehr oft weit weniger liberal sind.
Darüber solltest Du Dir klar werden, bevor Du Dich an 'Deine' Landesregierung wendest.
Solltest Du diesen Schrit unternehmen, informiere Dich besser vorab über die Kompetenzverteilung zwischen den Regierungsmitgliedern informieren.

Zeppelin
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Antwort #9 - 15.05.2007 um 18:23:43
 
Maki et al haben zwar grundsätzlich recht, aber komplett ohne Schutz ist auch deine Beziehung nicht!

§30 Abs 3 ! "Kann abweichend von ... verlängert werden"

Außerdem: Wie lange ist sie schon in D?
Evtl kommt ja auch noch 56.1.3 (besonderer Ausweisungsschutz) in Frage?

Und kann ein Experte was zu ARB 1/80 sagen? Kenn ich mich immer nicht mit aus. Wann geht der spezielle Status denn genau verloren?

Letztlich müssen auch immer die schutzwürdigen Belange des Ausländers (in diesem Fall Ehe) berücksichtigt werden. Und da ist es halt auch immer mal schnell Ermessen.
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maki
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Antwort #10 - 15.05.2007 um 18:28:26
 
Inge hat mal wieder Recht!

Zu ARB 1/80, kann mich täuschen (bin ja schliesslich kein Experte), aber ich glaube es war in etwa so:
Wenn die Ehefrau türk. Staatsbürgerin ist und bereits 1 Jahr beim selben Arbeitgeber angstellt war(selbst als Studentin), ziehen Regelausweisungsgründe nicht mehr.
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