Hallo!
ich bekam heute den Bescheid von der
ABH.
Auf jedem Fall werde ich ausreisen, meine Eltern habe schon ein Flugticket gekauft und ich bin gerade dabei zu packen und mich von meine Freunde zu verabschieden.
Ich weiss nicht wie die Zukunft für mich sein werde, aber bin optimistisch. Und weiss, dass ich D. nicht so schnell wieder sehen werde. Aber ich habe Fragen zu den Bescheid und würde gern wissen:
1. Wie lange der Frist für die Wiedereinreise sein könnte, wie meine Chancen stehen, irgendwann wieder nach D. zu kommen
2. Ich hatte schon mehrere Vorstell.gespräche, die sehr gut gelaufen sind und will wissen, ob ich z.B. in einem Jahr wieder in Deutschland einreisen könnte , um zu arbeiten.
Anbei der Text des Briefes:
[
b]Vollzug des Aufenthaltsgesetzes
gegen Sie ergeht folgende
ENTSCHEIDUNG
1. Die Verlängerung der AE wird abgelehnt.
2. Sie werden aufgefordert, die BRD bis spätestens 18.05. zu verlassen.
3. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht freiwillig nachkommen, wird Ihnen hiermit die Abschiebung auf eigene Kosten angedroht. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie auch in einen anderen Staat abgeschoben werden können, in den Sie einreisen dürfen, oder der zu Ihrer Aufnahme verpflichtet ist.
4. Gleichzeitig werden Sie aus dem Gebiet der BRD ausgewiesen.
5. Für die Entscheidung nach Zi. 1 wird eine Gebühr erhoben.Dann kommt die BEGRÜNDUNG. Erst wird kurz meine Aufenthalt in D. beschrieben (ich das 1. Mal im Jahr 1991 eingereist, musste das Studium im Jahr 2002 abbrechen, reiste wieder 2004, habe Ende Februar 2007 das Studium abgeschlossen)
Dann werden die Rechtliche Gründen erklärt:
Ablehnung der Verlängerung der AE:
...Auf die Erteilung einer AE zum Zweck der Arbeitsplatzsuche nach dem Studium besteht kein Rechtsanpruch...
Es ist nicht unverhältnismäßig und verstößt nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenn Sie mit einem Studienabschluss in Ihr Heimat zurückkehren müssen. Sie konnten bereits bei der EInreise zu Wiederaufbahme des Studiums nicht erwarten, dass die AE auch noch nach dem Studium erteilt wird...
Androhung der AbschiebungDie Abschiebung soll gemäß §59 Abs. 1
AufenthG unter Bestimmung einer Ausreisepflicht angedroht werden...
Zwar gaben Sie an, die BRD freiwillig verlassen zu wollen. Da Sie aber bereits schon flasche Angaben ggüber der
ABH gemacht haben, war Ihnen die Abschiebung anzudrohen.
AusweisungGemäß § 55 Abs, 1...
Da Sie erst wieder im Jahre 2004 nur zum Zwecke des Abschlusses eines Studiums eingeresit sind , steht die Dauer Ihres Aufenthalts einer Ausweisung in keiner Weise entgegen. Wesentlcihe Bindungn zum Bundesgebiet sind in dieser Zeit nicht entstanden. Es sind in Ihrem Fall weder schutzwürdige Belangen oder Bindungen ersichtlich...Insbesondere sind Sie ledig und haben keine Verwandten im Bundesgebiet...
Darüber hinaus ist eine Ausweisung auch erforderlich, da ein milderes Mittel nicht zur Verfügugn steht. Denn nur durch Ausweisung kann verhindert werden , dass Sie ein Visum zur erneuten Einreise beantragen...
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass Sie wegen der Ausweisung gemäß §11 Abs.1
AufenthG während der Wirkung der Ausweisung -die zunächst unbefristet steht- ohnebesindere Erlaubnis nciht mehr erneut in das BRD einreisen un aufhalten dürfen. Dies gilt auch für Besuchaufent. Die in §11
AufenthG bezeichneten Wirkungen werden auf Antrag in der regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise...
[/b]
Es ist viel Text, ich habe das wesentlich geschrieben.
Meine Fragen:
1. Wäre es sinnvoll von Anfang an ein Antrag auf Befristung der Einreise zu beantragen? Ich will nicht ggüber der
ABH als frech oder nicht reumutig erscheinen
2. Wie lange ist dieser Frist, dass steht im Brief nicht genau?
3. Wäre vorstellbar, dass ich innerhalb eines Jahres, wenn ich Refernzbriefe und Arbeitsplatzangebote vorliege, dass ich wieder eine
AE bekomme?
In der Zukunft kann alles passieren. Kann auch sein, dass ich beruflich woanders weiter mache, aber auf jedem Fall würde ich gern mind wieder einreisen können.
Vielen Dank!