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Arbeiten/Deutschkenntnisse (Gelesen: 17.799 mal)
diana
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03.05.2007 um 11:00:45
 
Hey ich hab enochmal eine frage
muss man eine ebstimmte zeit arbeiten damit der auslädnsiche ehepartner anch der heirat heirherkommenkann?
Und wie ist das eigentlich mit der regelung die diees jahr in kraft tritt, in der man deustchkenntnisse nachweisen soll?
Wie viel deustchkenntnisse muss man haben?
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inge
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Antwort #1 - 03.05.2007 um 11:58:58
 
- Der LU muss nachhaltig gesichert sein. Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel darf nicht nur vorübergehend sein.
- "einfache" Deutschkenntnisse sind erforderlich. Wird wahrscheinlich noch genauer spezifiziert werden - wenn das Gesetz dann erstmal in Kraft ist.

Da du selbst schriebst, dass eine Eheschließung in absehbarer Zeit gar nicht geplant ist, solltest du mit deinen Fragen warten, bis das neue Gesetz in Kraft ist und wenn möglich dazu auch Anwendungshinweise/Verwaltungsvorschriften vorliegen.
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maki
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Antwort #2 - 03.05.2007 um 12:04:20
 
diana,

ich kann da Inge nur zustimmen, wenn du erst in 2 Jahren heiraten willst, solltest du erst dann deine Fragen stellen, es wird sich ja schliesslich einiges ändern bis dahin.

Anders gesagt: Deine Fragen und unsere Antworten sind zu diesem Zeitpunkt Zeitverschwendung Zwinkernd

Gruß,

maki
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diana
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Antwort #3 - 03.05.2007 um 12:37:08
 
Ja da sist mir shcon klar...aber wie lange m,uss man den gaerbeitet haben um ihn heir her bringen zu können?
Es interessiertz mcih halt nur mal.ich werd jetzt nicht wirklich drauss schlauw as inge da meinte.
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maki
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Antwort #4 - 03.05.2007 um 12:43:02
 
Aus dem AufenthG:
Zitat:
§ 2 Begriffsbestimmungen
..
(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld und Erziehungsgeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt.
..


Aus den vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI:
Zitat:
2.3.2 Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel darf nicht nur vorübergehend sein. Demnach ist eine Prognose entscheidung zu treffen, ob die öffentlichen Haushalte durch die Pflicht, den Lebensunterhalt des Ausländers zu sichern, nur vorübergehend belastet werden. Zu befristeten Arbeitsverträgen kann wegen der Vielschichtigkeit des Wirtschaftslebens keine strikt formale Handhabe erfolgen. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob – wie in einigen Wirtschaftszweigen üblich – der kettenartige Abschluss neuer Verträge mit demselben Arbeitgeber oder ständig neue Abschlüsse mit verschiedenen Vertragspartnern zu erwarten sind, oder ob die Gefahr der Erwerbslosigkeit nach Auslaufen des Vertrages nahe liegt. Gegebenenfalls sind entsprechende Nachweise zu fordern. Kann nachgewiesen werden, dass es bereits in der Vergangenheit kettenartig zu neuen Vertragsabschlüssen gekommen ist, kann dies indizieren, dass sich diese Handhabe auch in Zukunft fortsetzen wird. Im Zweifel kann auch eine Auskunft bei der Bundesagentur für Arbeit oder den Berufs- oder Wirtschaftsverbänden der entsprechenden Branche herangezogen werden. Führen diese Ermittlungen zu keinem konkreten Ergebnis, ist im Zweifel zu entscheiden, dass die Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nicht erfüllt ist.
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Antwort #5 - 03.05.2007 um 13:19:10
 
Prognose!

Meistens: Mind 3 Monate beschäftigt, Probezeit vorbei, Arbeitsvertrag nicht befristet oder Branche in der regelmäßig befristete Arbeitsverträge üblich sind.

Wie oben gesagt: Prognose, also ggfs. Einzelfallentscheidung. Und die ist vorab nicht vorherzusehen.
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Antwort #6 - 03.05.2007 um 15:16:22
 
Achso.aber ich lebe zusammen mit meinem vater,meienr schwester und meinem schwager im haus und wir zahlen keien meite weil das haus uns gehört.und da wir zusammen leben heißt das die könnten eigentlich auch zum lebensuntrhalt beitragen  für meinen partner oder nicht?
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Antwort #7 - 03.05.2007 um 15:19:46
 
Nein Zwinkernd
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Antwort #8 - 03.05.2007 um 15:21:00
 
Hä aber meintest du nicht gestern irgendwie was von einer verpflichtungserklärung?
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Antwort #9 - 03.05.2007 um 15:21:43
 
Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt.



Das steht doch auch heir drinn doer etwa nicht?
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Antwort #10 - 03.05.2007 um 15:26:45
 
diana,

deine Familie im Rechtlichen Sinne wären:
- Erziehungsberechtigte, wenn du noch minderjährig bist
- Ansonsten, wenn du volljährig bist: Dein Mann und deine Kinder

Deine Schwester, dein Vater, etc. wären (wenn du volljährig bist) Verwandte und nicht Familie, im Sinne des Gesetzes.
Das andere Model, das alle Blutsverwandten als eine Familie gesehen werden ist in D weder üblich noch erwünscht.

Die VE kann auch helfen den LU sicherzustellen, dazu muss aber eine VE abgegeben werden, da wird geprüft, ob der/die Verpflichtende auch genügend Bonität besitzt (= Geld hat).
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diana
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Antwort #11 - 03.05.2007 um 15:28:59
 
moment mal wnen ich z.B: nicht genug verdienen würde dann könnte mein vater z.b. so eine VE abschließen oder wie?Das wäre doch das wenn ich nicht genug für mein freund aufbringen könnte mein vater eben noch z.b. den restlichen betrag dazu gibt.
Oder versteh ich das falsch?
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Antwort #12 - 03.05.2007 um 15:31:34
 
Da verstehst du etwas falsch, fehlende Beträge werden von einer VE nicht übernommen, entweder der gesamte LU, oder nix.
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diana
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Antwort #13 - 03.05.2007 um 15:32:28
 
HÄ?das heißt wenn ich gar nicht für ihn aufkommen kann dann kann das mein vater beispielsweise für mich übernehmen oder wie?
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Antwort #14 - 03.05.2007 um 15:34:23
 
Ja, wenn er ausreichend Bonität hat.
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