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Arbeiten/Deutschkenntnisse (Gelesen: 17.832 mal)
diana
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Antwort #30 - 03.05.2007 um 16:21:47
 
Ja aber was für probleme köntnen da entstehen???kann mrid a smal wer sagen??
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inge
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Antwort #31 - 03.05.2007 um 16:22:38
 
Zitat:
ichd coh abi amchen soll oder eben vorher abgehen soll weil es ist einafch ebscgissen so eien fernbeziehung

Meinst du es wäre möglich, wenigstens einmal das Geschriebene zu überfliegen, bevor du auf "senden" drückst. Ich bin ja auch nicht ohne Vertipper, aber was du manchmal raushaust, sieht manchmal sehr nach Shakespeare schreibenden Schimpansen aus ...

Schule abbrechen? Klingt wie ne super Idee!  ironie
Und üblicherweise sind weder die Gehaltsaussichten noch die Zukunmftschancen besonders toll, wenn man die Schule abbricht. Und wenn die Ehe nach einiger Zeit scheitern sollte (was ja durchaus nicht unüblich heutzutage ist), stehst du aber ziemlich dumm in der Gegend rum, oder?

Warum stellst du nicht einfach einen Antrag auf Einbürgerung? Offensichtlich lebst du doch eh' schon lange hier, bist verwurzelt, etc. Das entschärft dann auch die ganze Geschichte mit dem LU.
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diana
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Antwort #32 - 03.05.2007 um 16:25:29
 
Ja würd ich amchen aber erstens bin ich noch nicht volljährig,deshalb entscheidet mein vater udn der will da snicht und zweitens soll das angeblich auch für deustche staatsangehöroge geändert werden das die auch den unterhalt ichern solten.wenn das aber nicht so wäre dann würde ich auf jeden fall die ddeuscteh staatsbürgerschaft annehmen.hab damit kein problem.
Aber welche konsequenzen hätte das mit der VE über meinen vater?Das mein ''mann'' und ich uns scheiden lassen würden und er dann auch noch weiter finanziert werden würde?
Übrigens, müsste die VE dann ncith mehr gültig sein wenn er selbst geld verdienen würde?
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diana
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Antwort #33 - 03.05.2007 um 16:26:34
 
Sorry beim nächsten mal überflieg ich es.meine tastatur ist auch ein bisschen kaputt
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Mick
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Antwort #34 - 03.05.2007 um 16:28:04
 
Zitat:
Ich halte dieses allerdings für
sehr praxisfremd und würde diese Variante immer ablehnen. 

Hi,
mit welcher sachlichen Begründung? Besteht weniger
Anspruch auf Familienzusammenführung, wenn der LU
durch eine VE gesichert wird?
Praxisfremd ist das doch nur, weil es noch relativ neu
ist und manche gerne an alten Zöpfen hängen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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diana
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Antwort #35 - 03.05.2007 um 16:33:08
 
mich wundert es das so etwas mit einer VE geht.ich kenne dass das man das macht wenn jemand als turist anch deustchland kommt sich aber seinen aufenthalt nicht finanzieren kann.Verwechselt ihr da wirklich nichts?
Aber ich bin gespannt was für konsequenzen seien könnten.Würd ich gerne mal wissen.
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DonCamillo
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Antwort #36 - 03.05.2007 um 16:33:49
 
Mick schrieb am 03.05.2007 um 16:28:04:
Praxisfremd ist das doch nur, weil es noch relativ neu
ist und manche gerne an alten Zöpfen hängen. 


und wenn schon
Ehegattennachzug nur wenn LU durch Unterhaltspflichtigen nach BGB gesichert ist.
So isses und so bleibt es , zumindest bei mir !

Kenne übrigens keinen ABH'ler, der das mit VE machen würde, außer Dir !
Ist aber auch wurscht, da Du danach den Ärger haben dürftest


DC
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #37 - 03.05.2007 um 16:35:15
 
diana schrieb am 03.05.2007 um 16:33:08:
mich wundert es das so etwas mit einer VE geht


Frag Deine ABH danach, ob die es machen würden.


DC
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inge
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Antwort #38 - 03.05.2007 um 16:36:28
 
DC, wo is'n das Problem?
lt. VAH
Zitat:
2.3.1 Eine Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ist gegeben,
wenn der Lebensunterhalt entweder aus eigenen Mitteln des Ausländers oder aus Mitteln
Dritter, die keine öffentlichen Mittel sind, bestritten wird. Eine Sicherungsmöglichkeit besteht
auch im Rahmen einer Verpflichtungserklä rung nach § 68. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit
des Erklärenden sind insbesondere die Pfändungsfreigrenzen nach der Zivilprozessordnung
zu berücksichtigen, weil auf Einkommen unterhalb dieser Freigrenzen bei
der Vollstreckung von Verpflichtungen nach § 68 regelmäßig nicht zugegriffen werden
kann.

Damit wird sich dann ja wohl kein ABHler in Schwierigkeiten bringen, solange die Bonität des VE-Gebers vorher geklärt wurde, oder?

Nachtrag: Bei dir steht's unter 2.3.6 Zwinkernd
(Was ist mit "Gesamtbetrachtung" gemeint?)
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Antwort #39 - 03.05.2007 um 16:39:18
 
Aber welche konsequenzen hätte das?
Weil ihr meintet das es konsequenzen haben könnte.
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Mick
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Antwort #40 - 03.05.2007 um 16:40:12
 
inge schrieb am 03.05.2007 um 16:36:28:
Damit wird sich dann ja wohl kein ABHler in Schwierigkeiten bringen, solange die Bonität des VE-Gebers vorher geklärt wurde, oder?

Nein, im Gegenteil. Ich bringe mich (zu Recht) in
Schwierigkeiten, wenn ich "Verbesserungen" für
den Ausländer geflissentlich übersehe bzw. ohne
sachliche Begründung nicht anwende.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Antwort #41 - 03.05.2007 um 16:40:55
 
Und wie ist da smit der deutschen staatsbürgerschaft?Stimmt es wirklich dass auch die deutschen staatsbürger für die LU aufkommen müssen oder nicht ,wie es bisher schon ist.Hab das irgendwo hier gelesen wo eben stand das sowas auch in zukunft für die deustchen staatsbürger gelten soll.
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Antwort #42 - 03.05.2007 um 16:42:43
 
Oh elute krieg ich auch auf meine andere frage eine antwort: was für konsequenzen bzw probleme bringt das mit der VE?
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inge
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Antwort #43 - 03.05.2007 um 16:44:11
 
Zitat:
Aber welche konsequenzen hätte das?

Wie oft willst du das noch fragen?

UnterhaltsPFLICHTIG heißt so viel wie "no way out" - egal was kommt.
Wenn dein zukünftiger Göttergatte also auf die Idee kommt, seinen Hintern vor'm Fernseher zu parken anstatt arbeiten zu gehen, darf dein Vater trotzdem löhnen, weil Vater Staat sich raushält. Und wenn bei deinem Mann dann mal ne Pfändung anstehen würde, würde die Unterhaltspflicht deines Vaters sein verfügbares Einkommen ja auch erhöhen. Und, und, und ...

Wenn man sich VERPFLICHTET, dann ist das halt immer etwas was man später nicht mehr so einfach zurücknehmen kann. Und wenn dein Vater schon nicht will, dass du deutsch wirst, kann ich mir irgendwie kaum vorstellen, dass deine anderen Ideen (Schule hinschmeissen und heiraten) ihn sonderlich freundlich stimmen werden.
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Antwort #44 - 03.05.2007 um 16:45:52
 
diana schrieb am 03.05.2007 um 16:40:55:
Stimmt es wirklich dass auch die deutschen staatsbürger für die LU aufkommen müssen 


Bisher mussten das die deutschen StA für rein private Ehen.

Jetzt mal ohne Quatsch:
Was spricht gegen die eigene Sicherstellung der LU, auch ohne Heirat ?
Ist es zumutbar, dass alles dem Erwerbstätigen aufzubürden ?

Deshalb, mach die Schuile zu Ende und überlege genau, was Du willst !


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