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OLG oder Standesamt? (Gelesen: 5.089 mal)
suvigi
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02.05.2007 um 15:37:41
 
Hallo, ich möchte heiraten Smiley . Das ist die gute Nachricht. Die schlechte ist, ich darf nicht. Zumindest noch nicht.

Das Problem liegt darin, dass ich vietnamesiche Staatsbürgerin bin, die einen Deutschen heiraten möchte.
Wir sind zum Standesamt gegangen und hatten Ledigkeitsbescheinigungen aus Vietnam und von der vietnamesischen Botschaft sowie meine Geburtsurkunde.
Die Standesbeamtin hat gesagt, dass die Unterlagen alle unbedingt zum OLG Stuttgart geschickt werden müssen, weil sie vorort gar nichts entscheiden, sondern dies ausschließlich in Stuttgart getan wird.

So wie ich das hier http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1135418051/0#0
gelesen habe, steht da, dass die Standesbeamtin nach ihrem eigenem Ermessen einschätzen soll / darf, ob sie meine Unterlagen annimmt.
Meine erste Frage: Habe ich das so richtig verstanden oder nicht? Kann die Standesbeamtin selbst bestimmen, ob sie die Urkunden so annimmt oder zum OLG schickt?

Jedenfalls wurden die Unterlagen nach Stuttgart geschickt. Ehrlich gesagt, haben wir gedacht, dass eine Überprüfung nicht notwendig sein würde, weil ich ja hier aufgewachsen bin, unbefristete Aufenthaltserlaubnis habe, wir zusammen studierten, arbeiten und leben. Was gibt es daran denn zu verdächtigen? Naja, wir sind etwas blauäugig an die Sache rangegangen.

Nun hat das OLG uns geantwortet, dass meine Unterlagen (Geburtsurkunde und Ledigkeitsbescheinigung) in Vietnam auf Echtheit untersucht werden müssen. Allerdings kostet das nicht gerade wenig und, wie wir mit Schrecken feststellen mussten, dauert es teilweise auch sehr lang, die Unterlagen prüfen zu lassen. Da wir im Sommer heiraten möchten und zeitlichen Constraints unterliegen, möchten wir dies möglichst vermeiden.
Deshalb möchten wir uns an die Sachbearbeiten beim OLG wenden und versuchen, diese Prüfung abzuwenden.
Ist dies theoretisch (also rechtlich) überhaupt möglich? Und wenn es theoretisch möglich ist, wird das praktisch über möglich sein?


Kann die Standesbeamtin, nachdem ja die Antwort vom OLG schon kam, ihre Meinung noch ändern und uns diese Prüfung erlassen (falls meine erste Frage so ausfällt, dass die Standesbeamtin selbst entscheiden kann, ob sie die Urkunden annimmt oder prüft)?

Vielen Dank im Voraus.
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Antwort #1 - 02.05.2007 um 15:47:47
 
Zur Heirat in D braucht man ein EHEFÄHIGKEITSZEUGNIS (und zwar unabh. ob man Deutscher oder Ausländer ist!).
Vietnam stellt keins aus.
Is aber Vorschrift. Ohne EFZ kein Ehe!
WAT NU?
Na man stellt beim OLG Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses. Dazu legt man diverse Papiere vor und irgendwann sagt das OLG ok und der Standesbeamte kann die Trauung durchziehen.

Zitat:
Deshalb möchten wir uns an die Sachbearbeiten beim OLG wenden und versuchen, diese Prüfung abzuwenden.

Wenden könnt ihr euch, ob's das OLG interessiert ist allerdings ne andere Sache. Letztlich ist das OLG frei, welche "Beweise" es würdigt um zum Ergebnis zu kommen. Um von Standard-Verfahren abzuweichen, muiss es aber sicher gute Gründe geben.
Die kann ICH bei euch aber nicht erkennen. Ihr wollt im Sommer heiraten und das klappt jetzt nicht? Nennt das OLG dann möglicherweise: persönliches Pech. Auch der monetäre Aspekt wird sicherlich nicht dazu führen, dass es das OLG ohne Prüfung ablaufen lässt.
Eher schon evtl. der Anscheinsbeweis durch die lange Anwesenheit seit früher Kindheit hier. Gehört habe ich davon allerdings bis jetzt noch nicht, aber sicherlich wird Ronny dazu mehr sagen können.
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ronny
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Antwort #2 - 02.05.2007 um 15:48:30
 
suvigi schrieb am 02.05.2007 um 15:37:41:
Die Standesbeamtin hat gesagt, dass die Unterlagen alle unbedingt zum OLG Stuttgart geschickt werden müssen, weil sie vorort gar nichts entscheiden, sondern dies ausschließlich in Stuttgart getan wird.   


Das ist richtig, jedenfalls was die Befreiung von der Beibringung des EFZ anbelangt, dafür ist allein das Präsidium des OLG zuständig (siehe auch FAQ und Hinweise zum Personenstandsrecht) .

Vom OLG Stuttgart weiß ich definitiv, dass sie die Befreiungsentscheidung davon abhängig machen, dass die Urkunden inhaltlich geprüft werden.

Da ist es egal, ob die Standesbeamtin das ohne akzeptieren würde oder nicht. Denn ohne Befreiung keine Eheschließung ..

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Zeppelin
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Antwort #3 - 02.05.2007 um 16:11:02
 
Ist sicher alles richtig, was Ihr geschrieben habt.

Dich verstehe ich angesichts des bereits sehr langen Aufenthalts hier (wie es auch Inge angesprochen hatte) nicht so recht, warum da nochmal eine erneute Urkundenprüfung nötig sein sollte.
Eine NE bekommt man ja nun sicht so einfach hinterhergeworfen. Da dürfte doch bereits längst gepfüft worden sein, ob man "echt" ist.

Oder macht das OLG Stuttgart das einfach nur aus Prinzip?

Grüße,
Zeppelin
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ronny
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Antwort #4 - 02.05.2007 um 16:15:17
 
Zeppelin schrieb am 02.05.2007 um 16:11:02:
Oder macht das OLG Stuttgart das einfach nur aus Prinzip? 


*OTmodon*Obwohl ich bis jetzt nicht begriffen habe, wie sie nach DE gekommen ist (siehe Einb. Thread) als nicht nachgezogenes Kind plötzlich mit 8 Jahren da..*OTmodoff

Die Urkunden sind vermutlich noch nie inhaltlich geprüft worden, einmal muß es halt sein Zwinkernd
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suvigi
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Antwort #5 - 02.05.2007 um 16:50:01
 
Vielen Dank für Eure Antworten.

Zum Thema nachgezogenes Kind:
Meine Mutter ist nach Deutschland gekommen, um zu promovieren. Damals bin ich gleich mitgekommen. Mit welchem Status vermag ich nicht zu sagen, denn das weiß ich nicht. Das war damals auch noch in der DDR.
Ob ich damals in meinem Widerspruch rechtlich korrekt argumentiert habe, dafür möchte ich mich auch nicht verbürgen. Vielleicht zählt man ja trotzdem als zugezogenes Kind, auch wenn man nicht effektiv zugezogen ist. Ich kann mich erinnern, mich zu dem Thema auch erkundigt zu haben und dass zugezogene Kinder jene waren, die im Rahmen der Familienzusammenführung nach Deutschland kamen.

@Inge

Ja, du hast recht. Ich sehe es auch so, dass es eigentlich keine Gründe gibt, warum das OLG uns gesondert behandeln sollte außer evt., dass ich schon lange hier lebe.
Dass wir im Sommer heiraten wollen, ist natürlich nur eines unser persönlichen Gründe, die für das OLG selbstverständlich bedeutungslos sind.

@ronny
Ich denke, ich verstehe jetzt die Zusammenhänge etwas besser. Dass ich die Befreiung auf Beibringung des EHZ beantragen muss, ist mir auch klar gewesen. Nur war mir die Rolle und die Freiheiten der Standesbeamten noch nicht klar, was aber jetzt geklärt ist. Dafür vielen Dank.

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Blaise
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Antwort #6 - 03.05.2007 um 10:44:43
 
Hallo,

inge schrieb am 02.05.2007 um 15:47:47:
Zur Heirat in D braucht man ein EHEFÄHIGKEITSZEUGNIS (und zwar unabh. ob man Deutscher oder Ausländer ist!). 


Wahrscheinlich verstehe ich dich falsch Inge, aber bei  § 1309 BGB geht es um Eheschließungen von Ausländern in Deutschland. Deutsche brauchen in Deutschland nie ein Ehefähigkeitszeugnis, weil sich die Ehefähigkeit des Deutschen aus den Personenstandsurkunden ergibt...

Blaise
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Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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hge2001
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Antwort #7 - 04.05.2007 um 19:01:22
 
ronny schrieb am 02.05.2007 um 16:15:17:
Die Urkunden sind vermutlich noch nie inhaltlich geprüft worden, einmal muß es halt sein Zwinkernd


... nur frag ich mich, wie eine Urkundenprüfung denn überhaupt noch funktionieren soll?

Aus (fast eigener) Erfahrung weiss ich, dass die Vertrauenanwälte ihre 'Tagelöhner' in die Provinz schicken und diese dann Nachbarn, Pfarrer, Lehrer ausfragen . 'Bewaffnet' sind sie mit Bild und den Kopien der Urkunden.

Wenn jemand sein Leben lang in D gewohnt hat, wird er doch an seinem ehemaligen Wohnort überhaupt nicht mehr erkannt. Vielleicht entdeckt der Agent noch eine verstaubte Geb-urkunde in irgendeinem lokalen Standesamt.
Und was soll das beweisen? Identät könnte trotzdem gefälscht sein.

Es würde mich nicht wundern, dass als Ergebnis dieser Prüfung herauskommt, dass die Überprüfung garnicht möglich war.

Ich denke auch, dass in diesem Fall der Amtsschimmel etwas zu weit galoppiert.

Gruss

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Reni
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Antwort #8 - 04.05.2007 um 20:27:24
 
Wobei manchmal ich mich gefragt habe, ob man da nicht nur Bürokratie betreibt. Beispiel: in D geborenes Kind von Gedulteten ( laut VG ist Ausreise wegen Verfolgung nicht zumutbar), nie im Leben außerhalb auch nur des Bundeslandes gewesen, soll Ledigkeitsbescheinigung eines Staates beibringen, den es nie gesehen hat, der ihm keinen Pass ausstellen würde... und der tatsächlich nichts über diese Person in den Akten hat oder bescheinigen könnte.
(tatsächlich so passiert, im Bekanntenkreis).
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garfield2008
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Antwort #9 - 04.05.2007 um 21:29:29
 
H(a)i,

hge2001 schrieb am 04.05.2007 um 19:01:22:
... nur frag ich mich, wie eine Urkundenprüfung denn überhaupt noch funktionieren soll?
Aus (fast eigener) Erfahrung weiss ich, dass die Vertrauenanwälte ihre 'Tagelöhner' in die Provinz schicken und diese dann Nachbarn, Pfarrer, Lehrer ausfragen . 'Bewaffnet' sind sie mit Bild und den Kopien der Urkunden.  


die Register funktionieren in VN. So das der Anwalt in den seltensten Fällen die Familie besucht.
Das Problem ist eher, das es die Urkunden auf dem falschen Papier ausgestellt werden, nicht den Inhalt haben, der im Register steht, falsche Stempel tragen, von Personen ausgestellt wurden, die dazu nicht berechtigt sind oder alles auf einmal.
Aus eigener Erfahrung und genug Beobachtungen kann ich sagen, das Papiere, die in VN ins deutsche übersetzt wurden und bei denen für das Papier und die Übersetzung eine Vorbeglaubigung durch das VN Aussenministerium vorliegt, keine Probleme auftreten. Sowohl die VN Übersetzung als auch die Vorbeglaubigung wird übrigens in D nicht anerkannt.

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ronny
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Antwort #10 - 05.05.2007 um 10:04:59
 
Reni schrieb am 04.05.2007 um 20:27:24:
Wobei manchmal ich mich gefragt habe, ob man da nicht nur Bürokratie betreibt.


Kann vordergründig so gesehen werden, wobei Geduldete weiterhin ihrem Heimatrecht unterstehen, weswegen sich auch die materiellen Voraussetzungen der Ehe immer nach Heimatrecht richten.

Das deutsche Personalstatut ist weiterhin nur den anerkannten Flüchtlingen offen.

Das PStG kann , wie im Falle der Langzeitgeduldeten oder bspw. der selbstverschuldeten Staatenlosen aus Rumänien etc., nicht die ausländerrechtlichen Probleme lösen.


Grüße
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suvigi
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Antwort #11 - 05.05.2007 um 11:26:46
 
Die Register funktionieren nicht immer. Wenn ich mich nicht irre, gab es irgendwann auch eine Neuerfassung. Ich bin bei der Recherche auf Fälle gestoßen, in denen richtige Dokumente nicht mehr verifizierbar waren. Viele Vietnamesen wissen doch gar nicht das genaue Datum, an dem sie geboren sind. Geburtstage hatten in VN keinen hohen Stellenwert.
Abgesehen davon gibt es auch Fälle, in denen der Vertrauensanwalt die Prüflinge zur Kasse gebeten hat.
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suvigi
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Antwort #12 - 26.06.2007 um 11:22:58
 
Hallo zusammen,

ich wollte nur darüber informieren, dass ich von der Beibringen des Ehefähigkeitszeugnis befreit wurde Laut lachend. D.h. eine inhaltliche Prüfung wird nicht durchgeführt.

Vielen Dank für die Hilfe.
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ronny
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Antwort #13 - 26.06.2007 um 11:26:44
 
suvigi schrieb am 26.06.2007 um 11:22:58:
D.h. eine inhaltliche Prüfung wird nicht durchgeführt.


Hallo,

hat das auch das Standesamt so entschieden, oder nur das OLG im Befreiungsverfahren ?

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Antwort #14 - 26.06.2007 um 13:26:12
 
Hallo ronny,

das OLG hat so entschieden. Die Eheschließungsakten sind ja vom Standesamt aus wieder zum OLG gegangen. Dort wurde schließlich meine Ausländerakte angefordert. Auf Grundlage dessen wurde beim OLG entschieden, der Befreiung stattzugeben.

Hat das Standesamt denn noch etwas damit zu tun bzw. kann es uns noch was "anhaben" in dieser Sache? Wir dachten, das wäre jetzt praktisch erledigt, da ich ja jetzt von der Beibringung des EFZ befreit wäre.
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