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Ausweisung wegen Bezug von ALG I? (Gelesen: 2.877 mal)
cherry
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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27.04.2007 um 22:49:38
 
Hallo,

wie sieht es aus, wenn ein Ausländer ALG I beantragt: Fällt dies auch unter die ausweisungs-relevanten Sozialleistungen? Eine Ausweisung wird (leider) sowieso bei der Behörde geprüft. Erst einmal steht jedoch eine stationäre Therapie an (Kostenträger ist Rentenversicherung). Im Anschluss möchte er wieder eine Anstellung suchen. Denn ohne ALG I ist er zur Zeit auch gar nicht krankenversichert.

Vielen Dank für eventuelle Antworten.

Viele Grüße

Cherry
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #1 - 28.04.2007 um 09:27:36
 
Hallo,

ALG I wäre eine beitragsbezogene Leistung, da dafür ja vorher Beiträge vom Arbeitseinkommen zur Arbeitslosenversicherung bezahlt wurden.

Der Bezug dieser erfüllt  nicht den die Kriterien, einen Auswisungsgrund darzustellen. Besteht denn Anspruch nach den zeitichen Vorgaben ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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cherry
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Antwort #2 - 30.04.2007 um 13:44:26
 
Hallo,

Erstmal vielen lieben Dank für die Antwort. Ja, es besteht Anspruch auf ALG I. Zwei Jahre ohne Unterbrechung gearbeitet.
Darf er dann nur nicht auf ALG II kommen?

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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 30.04.2007 um 13:50:39
 
cherry schrieb am 30.04.2007 um 13:44:26:
Darf er dann nur nicht auf ALG II kommen? 


Theoretisch wäre das dann ein Ausweisungsgrund.
Für eine tatsächliche Ausweisung ist der alleinige Bezug von ALG II ohne weitere
Kenntnisse über den bisherigen Aufenthaltsverlauf in D mehr als gewagt !


DC
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Mick
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Antwort #4 - 30.04.2007 um 14:02:19
 
Zitat:
Theoretisch wäre das dann ein Ausweisungsgrund.  

Hi,

der Bezug von ALGII stellt keinen Ausweisungs-
grund dar. Nur der Bezug von Sozialhilfe.

Aber bei Bezug von ALGII wird eine Regeler-
teilungsvoraussetzung nicht erfüllt (Sicherung
Lebensunterhalt § 5).
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Wassermann
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Antwort #5 - 02.05.2007 um 07:34:40
 
Und ich dachte, das Alg II bezeichnet nunmehr die frühere Sozialhilfe?
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Mick
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Antwort #6 - 02.05.2007 um 07:44:42
 
Wassermann schrieb am 02.05.2007 um 07:34:40:
Und ich dachte, das Alg II bezeichnet nunmehr die frühere Sozialhilfe?


Hi,

es gibt noch "echte" Sozialhilfe.

Der Begriff "Sozialhilfe" ist im SGB XII definiert. Und
danach gehört die Hilfe zum Lebensunterhalt nach den
§§ 27 bis 40 SGB XII zur Sozialhilfe, nicht das Arbeits-
losengeld II, welches als Hilfe zum Lebensunterhalt nach
den Vorschriften des SGB II gezahlt wird.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #7 - 03.05.2007 um 07:56:01
 
Muß gestehen, daß ich den genauen Unterschied noch immer nicht ganz verstanden habe. Beide Unterstützungsarten sind also in unterschiedlichen SGB-Büchern geregelt; kannst Du vielleicht ein konkretes Beispiel geben, welche Hilfe zum Lebensunterhalt als "echte Sozialhilfe" gewährt wird und welche im Rahmen des Alg II? So ist es auch für Betroffene einfacher, ihre gewährte Unterstützung richtig einzuordnen.
Vielen Dank auf jeden Fall für die Erklärung (und die Geduld), wieder etwas Wichtiges dazu gelernt!
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Antwort #8 - 03.05.2007 um 08:43:23
 
Hallo Wassermann,
ganz kurz der prinzipielle Unterschied zwischen "Sozialhilfe" und "ALG2" als Idde und Grundlage der HarzI4 Reformen:

ALG2 erhält jeder "Arbeitsfähige" ohne existenssicherndes Einkommen. "Arbeitsfähig" ist man m.W. nach, wenn man theoretisch mindestens 4 Std. tgl arbeiten könnte.
Dann ist die ARGE zuständig.
Sozialhilfe erhalten nur noch Menschen, die diese Bedingung nicht erfüllen können, also z.B. Schwerbehinderte, etc. Zuständig ist hier das Sozialamt.

Der wesentliche Unterschied ist, das ALG2 Empfänger grundsätzlich verpflichtet sind, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, z.B. 1 € Jobs annehmen, etc. Sonst können diese Mittel gekürzt werden.
GRüße

Das ist nur ganz grob, die Feinheiten beschäftigen Heerscharen von Sozialrechtleren Zwinkernd
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Wassermann
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Antwort #9 - 03.05.2007 um 11:34:26
 
@ jetflyer: Vielen Dank für diese kurze und klare Erläuterung!
Die Unterscheidung ist logisch, macht man es an der Arbeitsfähigkeit der Menschen fest.
Obwohl ich sogar beruflich mit dieser Materie befaßt war (bis kurz nach den Reformen und Einrichtung der ARGEn), ist das doch eine ständig Änderungen unterworfenen und komplizierte Materie, wie Du auch schon schreibst. Es war anfangs ein ziemlicher Wust, da half es einem auch nicht, vorher mit der Materie vertraut gewesen zu sein und viele eigens dafür neue Beschäftigte überließ man einem "Intensivkurs" in der Hoffnung, das würde ausreichen.
Wohl dem (auch mir!), der hier stets so gute Ratgeber findet - als Betroffener ist man wohl erst recht oft überfordert und weiß unterschiedliche Auskünfte der Behörden nicht einzuordnen!
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