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Umzug während meines Einbügerungsverfahren (Gelesen: 1.791 mal)
berlin87
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26.04.2007 um 00:54:00
 
Hallo liebe Leute,

ich habe mal eine kurze Frage:

Ich habe im Oktober 06 einen Einbürgerungsantrag in Berlin gestellt. Habe auch schon die Einbürgerungszusicherung bekommen und die Ausbürgerung beim türkischen Konsulat in Berlin beantragt.

Ich werde demnächst nach Nürnberg ziehen. Ich würde gerne wissen, ob mein Verfahren weiter in Berlin geführt wird oder am neuen Wohnsitz? Ich weiß nicht, wie ich vorgehen sollte. Ich kann mir gut vorstellen, dass das Verfahren in Bayern anders läuft, als in Berlin.

Ich bitte um Informationen.

Vielen Dank und freundliche Grüße
berlin87
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andrej
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Antwort #1 - 26.04.2007 um 12:55:11
 
Deine Akte wird an den neuen Wohnort geschickt und nach den Vorschriften und "Gepflogenheiten" des neuen Wohnorts gehandhabt. Aus diesem Grunde ist von einem Umzug (oder zumindest einer Änderung der Hauptwohnung) während des Einbürgerungsverfahrens abzuraten.
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Ralf
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Antwort #2 - 26.04.2007 um 15:40:36
 
andrej schrieb am 26.04.2007 um 12:55:11:
Aus diesem Grunde ist von einem Umzug (oder zumindest einer Änderung der Hauptwohnung) während des Einbürgerungsverfahrens abzuraten. 

Warum? Einbürgerungsrecht ist Bundesrecht, Unterschiede bestehen lediglich im Detail bei
einigen Fragen, die bundesrechtlich nicht genau definiert sind. An die bereits erteilte
Zusicherung bleibt auch die neue Behörde gebunden, sofern sich beim Bewerber keine
entscheidungsrelevanten Änderungen zu dessen Ungunsten ergeben haben.
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maki
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laie!


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Antwort #3 - 26.04.2007 um 16:16:08
 
Hallo Ralf,

was würde passieren, wenn (rein theoretisch) berlin87 die Zeiten eines Studentaufenthaltes in Berlin anerkannt bekommt, aber bekanntermaßen in Bayern nicht, wäre die Nürnberger ABH immer noch an die in Berlin ausgestellte EBZ gebunden?
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andrej
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Antwort #4 - 26.04.2007 um 17:19:55
 
Ralf schrieb am 26.04.2007 um 15:40:36:
Einbürgerungsrecht ist Bundesrecht, Unterschiede bestehen lediglich im Detail bei einigen Fragen, die bundesrechtlich nicht genau definiert sind.


Und der Teufel steckt wie bekannt im Detail...
Wäre schön, wenn der Einbürgerungsbewerber dem EBH-Mitarbeiter am neuen Wohnort so antworten könnte, wenn der besagte Mitarbeiter vom Bewerber noch 10 zusätzliche nur in diesem Bundesland vorgeschriebene Unterlagen anfordert und zusätzliche landesspezifische Anfragen, die z.T. Monate dauern können, machen muss.  Zwinkernd

Ralf schrieb am 26.04.2007 um 15:40:36:
An die bereits erteilte Zusicherung bleibt auch die neue Behörde gebunden, sofern sich beim Bewerber keine
entscheidungsrelevanten Änderungen zu dessen Ungunsten ergeben haben.


Eine Zusicherung wird mit der Auflage erteilt, dass sie ihre Gültigkeit verlieren kann, wenn sich u.a. die Rechtslage oder persönliche Lebensumstände des EB-Bewerbers ändern. Ein Umzug wäre eine solche Änderung. Darüber hinaus werden nach der Ausbürgerung einige Stellen nochmal angefragt, und da kann sich die EBH am neuen Wohnort "austoben"... Es kann natürlich umgekehrt sein, wenn man etwa aus Bayern nach Rheinland-Pfalz umzieht.
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