Ralf schrieb am 26.04.2007 um 15:40:36:Einbürgerungsrecht ist Bundesrecht, Unterschiede bestehen lediglich im Detail bei einigen Fragen, die bundesrechtlich nicht genau definiert sind.
Und der Teufel steckt wie bekannt im Detail...
Wäre schön, wenn der Einbürgerungsbewerber dem EBH-Mitarbeiter am neuen Wohnort so antworten könnte, wenn der besagte Mitarbeiter vom Bewerber noch 10 zusätzliche nur in diesem Bundesland vorgeschriebene Unterlagen anfordert und zusätzliche landesspezifische Anfragen, die z.T. Monate dauern können, machen muss.
Ralf schrieb am 26.04.2007 um 15:40:36:An die bereits erteilte Zusicherung bleibt auch die neue Behörde gebunden, sofern sich beim Bewerber keine
entscheidungsrelevanten Änderungen zu dessen Ungunsten ergeben haben.
Eine Zusicherung wird mit der Auflage erteilt, dass sie ihre Gültigkeit verlieren kann, wenn sich u.a. die Rechtslage oder persönliche Lebensumstände des EB-Bewerbers ändern. Ein Umzug wäre eine solche Änderung. Darüber hinaus werden nach der Ausbürgerung einige Stellen nochmal angefragt, und da kann sich die
EBH am neuen Wohnort "austoben"... Es kann natürlich umgekehrt sein, wenn man etwa aus Bayern nach Rheinland-Pfalz umzieht.