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Namensänderung Spätaussiedler - Probleme wg. StAng Tochter (Gelesen: 6.431 mal)
Britta
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23.04.2007 um 11:30:34
 
Guten Tag,
eine Frage aus einem mir nicht gut bekannten Bereich:
Ein Ehepaar kam als Spätaussiedler (bzw. sie § 7 BVFG, er § 8 BVFG, d.h. nach wie vor russischer Staatsbürger) nach Deutschland.
Sie ändern die (Nach-)Namen. Eine Tochter wird geboren.
Auf der Geburtsurkunde stehen nur die "neuen" Namen. Die russische Botschaft erkennt die Bescheinigung über Namensänderung nicht an. Folge: kein russischer Pass für die Tochter.
Frage: Was nun tun? Vater würde ggfs. auch Namensänderung rückgängig machen. Geht das?
Welche sonstigen Lösungsmöglichkeiten gibt es? Ist ja sicher nicht der erste Fall.

Danke schon mal!
Britta
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Antwort #1 - 23.04.2007 um 12:06:07
 
Britta schrieb am 23.04.2007 um 11:30:34:
Frage: Was nun tun? Vater würde ggfs. auch Namensänderung rückgängig machen. Geht das? 



Hallo,

nein denn die Erklärung nach § 94 ist unwiderruflich.

Wozu Pass? Ist das Kind nicht deutsch geworden, wenn nein warum ?

Britta schrieb am 23.04.2007 um 11:30:34:
Spätaussiedler (bzw. sie § 7 BVFG, er § 8 BVFG,


Passt begrifflich nicht:

Sie dürfte Abkömmling eines Spätaussiedlers sein und er russischer Staatsangehöriger ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Britta
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Antwort #2 - 24.04.2007 um 13:40:40
 
Hallo Ronny,
danke für die Teilantwort.
Zu den Begriffen: Du hast natürlich recht.
Zur Staatsangehörigkeit: JA, Deutsche ist das Mädchen geworden, aber nicht Russin! Und das darum, weil die Russ. Botschaft die Namensänderung nicht anerkennt. Also: auf der Geburtsurkunde steht unter "Vater" ein anderer Name als in seinem Pass. Sie soll aber die russische StAng nach Wunsch der Eltern haben.

Gibt's eine Lösung (mit doppelter StAng für die Tochter)?

Viele Grüße,
Britta
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Antwort #3 - 24.04.2007 um 19:37:55
 
Britta schrieb am 24.04.2007 um 13:40:40:
Sie soll aber die russische StAng nach Wunsch der Eltern haben. 


Die hat sie vermutlich schon, wird aber wegen der hinkenden Namensführung nur nicht registriert...

Sollte  der Erwerb noch nicht stattgefunden haben wäre Vorsicht anzuraten wegen eines Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit.

Wie sie das bewerkstelligen können, mh... keine richtge Idee  unentschlossen

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #4 - 25.04.2007 um 09:33:15
 
ronny schrieb am 24.04.2007 um 19:37:55:
Die hat sie vermutlich schon, wird aber wegen der hinkenden Namensführung nur nicht registriert...



Bekommt man die russ. Staatsangehörigkeit durch Auslandsgeburt als Kind mindestens eines russ. Staatsangehörigen oder durch Registrierung?

Gruß, ULF
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Antwort #5 - 25.04.2007 um 09:40:05
 
ulf schrieb am 25.04.2007 um 09:33:15:
Bekommt man die russ. Staatsangehörigkeit durch Auslandsgeburt als Kind mindestens eines russ. Staatsangehörigen oder durch Registrierung?


Hi,

man bekommt bei Auslandsgeburt die russ. StAng nur, wenn beide Elternteile russ. StAng sind , wovon ich trotz § 7 BVFG (Abk.eines Spätaussiedlers) mal ausgehe.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #6 - 25.04.2007 um 13:23:34
 
Hallo.
Danke erstmal.
Ja, beide Eltern haben den russischen Pass (die Mutter den deutschen dazu).
Kann es Probleme mit deutscher StAng geben, wenn auch eine russische besteht? Ich dachte, bei binationalen Eltern ist es kein Problem?
Gut, also formal besitzt dieses Kind wohl die russische StAng. Nur nutzt ihr das natürlich praktisch nicht so viel, wenn sie nicht registriert ist.
Vielleicht fällt ja jemandem noch ein Lösungsweg ein.

Grüße,
Britta
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Antwort #7 - 25.04.2007 um 13:36:24
 
Britta schrieb am 25.04.2007 um 13:23:34:
Kann es Probleme mit deutscher StAng geben, wenn auch eine russische besteht? Ich dachte, bei binationalen Eltern ist es kein Problem?  


Nein, Probleme gibts da nicht. Zwinkernd

Britta schrieb am 25.04.2007 um 13:23:34:
Ja, beide Eltern haben den russischen Pass (die Mutter den deutschen dazu).  


Dann hat das Kind auch die russische Staatsangehörigkeit Zwinkernd

Aber für das namensrechtliche Problem (ein rein russisch-internes halt) fällt mir auch keine Lösung ein.

Aus deutscher Sicht ist die § 94 VBVFG - Erklärung für den ausländischen Ehegatten (zur Vermeidung von Benachteiligungen des Deutschen) ausdrücklich vorgesehen.

Diese aus Integrationsgründen geschaffene Erklärungsmöglichkeit stellt natürlich einen Eingriff in die namensrechtliche Autonomie der RSFSR dar, aber sie ist wegen ansonsten zu befürchtenden Nachteilen des deutschen Ehegatten (die Frau könnte den Ehenamen nicht in der deutschsprachigen Form führen) einfach hinzunehmen.

Obwohl diese Rechtsfolge vorhersehbar war, hat sich der gesetzgeber 1993 dafür entschieden.

Eine Rückänderung ist nicht möglich, allenfalls käme noch eine Auflösung des Ehenamens in Frage. Aber damit schafft man auch nur neue Probs: getrennte Namensführung).

Isch sehe keine Lösung Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #8 - 25.04.2007 um 17:52:08
 
Na,
dennoch danke für die hilfreichen Erläuterungen.
Falls ich noch etwas anderes rausfinde, was auch immer, melde ich mich.

Gruß
Britta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 28.04.2007 um 14:17:48
 
ronny schrieb am 25.04.2007 um 09:40:05:
man bekommt bei Auslandsgeburt die russ. StAng nur, wenn beide Elternteile russ. StAng sind


Wie ist es bei einer ledigen russ. Mutter und
a) fehlender Vaterschaftsfeststellung bzw.
b) deutscher Vaterschaftsanerkennung?

Gruß, ULF
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Antwort #10 - 28.04.2007 um 14:31:42
 
ulf schrieb am 28.04.2007 um 14:17:48:
Wie ist es bei einer ledigen russ. Mutter und
a) fehlender Vaterschaftsfeststellung bzw.
b) deutscher Vaterschaftsanerkennung? 


Muss ich auf next week vertrösten Zwinkernd
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Antwort #11 - 30.04.2007 um 08:17:29
 
ulf schrieb am 28.04.2007 um 14:17:48:
Wie ist es bei einer ledigen russ. Mutter und


Wenn der einzige Elternteil die russische besitzt, erwirbt das Kind diese auch (unabhängig vom Geburtsort)

Zitat:
a) fehlender Vaterschaftsfeststellung bzw.


s.o. ,

gilt auch noch bei positiver Vaterschaftsfeststellung, falls der Vater staatenlos oder unbekannten Aufenthaltes ist (unabhängig vom Geburtsort)

Zitat:
b) deutscher Vaterschaftsanerkennung? 


Ist das Kind deutsch ,

bei Geburt in der RF zusätzlich russisch.

Darüberhinaus:

Grundsätzlich sieht das russische Recht immer den Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit zur Vermeidung von Staatenlosigkeit vor.

Grüße
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Antwort #12 - 02.05.2007 um 11:09:39
 
ronny schrieb am 30.04.2007 um 08:17:29:
Ist das Kind deutsch ,

bei Geburt in der RF zusätzlich russisch.

Darüberhinaus:

Grundsätzlich sieht das russische Recht immer den Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit zur Vermeidung von Staatenlosigkeit vor.



Noch eine Nachfrage: bei später Vaterschaftsanerkennung durch den Deutschen nach Geburt in D ist das Kind zunächst russisch, die russ. StA verfällt dann bei Gelegenheit der Anerkennung oder ihrer Registrierung bei den RUS-Behörden?

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Antwort #13 - 02.05.2007 um 11:25:13
 
ulf schrieb am 02.05.2007 um 11:09:39:
Noch eine Nachfrage: bei später Vaterschaftsanerkennung durch den Deutschen nach Geburt in D ist das Kind zunächst russisch, die russ. StA verfällt dann bei Gelegenheit der Anerkennung oder ihrer Registrierung bei den RUS-Behörden? 


Nach den mir vorliegenden Quellen nicht, da sind nur die normalen Verlustgründe aufgeführt:

Aufgabe (vermutl. = Entlassung)

Erstreckung der Aufgabe

Adoption

Option bei Gebietsänderungen.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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