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Vatersname ablegen, Familiennamensänderung (Gelesen: 11.891 mal)
artiv
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20.04.2007 um 12:45:14
 
Guten Tag,
gestern hat unsere Familie Einbürgerungsurkunden bekommen und nun möchten wir Vatersnamen ablegen, die aus den russischen Geburtsurkunden übernommen worden sind. Auf Ihrem Forum habe ich ähnliche Themen gefunden, wo alle Aspekte dieses Verfahrens ausführlich beschrieben sind, vielen Dank dafür  Smiley .

Aber 2 Fragen möchte ich trotzdem stellen:

1. Kann das Ablegen von Vatersnamen nach dem in Kraft gesetzten Artikel 47 Abs. 1 Ziffer 5 EGBGB als Abgleichung betrachtet werden und wenn ja, wie hoch ist diesem Fall die Gebühr?

2. Meine Frau, ich, und der ältere Sohn haben Geburtsurkunden der UdSSR, wo unsere Namen in der russischen Schreibweise geschrieben sind.(z.B Ivanova, Ivanov, Ivanov). Der kleine Sohn (geb. 1995 in Riga/Lettland, als UdSSR nicht mehr existierte) hat lettische Geburtsurkunde, wo seinen Namen in der lettischen Schreibweise geschrieben ist (am Ende des Namens ist „s“ angehängt), also Ivanovs. Namen sind in die Einbürgerungsurkunden aus den Geburtsurkunden bzw. Eheschließungsurkunde übernommen und nun haben wir 3 Familiennamen Ivanova, Ivanovs und 2 mal Ivanov.
Kann man nach dem Artikel 47 die lettische Endung „s“ aus dem Namen des kleinen Sohns entfernen?


vielen Dank
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #1 - 20.04.2007 um 12:54:04
 
Hallo,

beide Fragen sind mit Ja zu beantworten, der Art. 47 EGBGB ist darauf anwendbar. Wenn er durch veröffentlichen des vorzeitigen Inkrafttretens anwendbar ist .

Zur Frage der Gebührenhöhe gibt es noch kene Regelung (weil das vorzeitige Inkraftstezen alle überrascht hat). Wirr haben uns zunächst auf eine analoge Anwendung des § 68 Abs. 1 Ziffer 7 PStV 17 €) "eingeschossen". Gilt aber nur für meinen Landkreis Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #2 - 20.04.2007 um 13:11:21
 
Hi  Rony,

Herzlichen Dank für Hlfe.
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artiv
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Antwort #3 - 20.04.2007 um 14:05:20
 
noch eine Frage: wie lange dauert die Namensabgleichung?  Augenrollen

Danke
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Ulf
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Antwort #4 - 20.04.2007 um 15:39:02
 
artiv schrieb am 20.04.2007 um 12:45:14:
2. Meine Frau, ich, und der ältere Sohn haben Geburtsurkunden der UdSSR, wo unsere Namen in der russischen Schreibweise geschrieben sind.(z.B Ivanova, Ivanov, Ivanov). Der kleine Sohn (geb. 1995 in Riga/Lettland, als UdSSR nicht mehr existierte) hat lettische Geburtsurkunde, wo seinen Namen in der lettischen Schreibweise geschrieben ist (am Ende des Namens ist „s“ angehängt), also Ivanovs.


Hmm, war er lettischer, russischer oder bislang gar kein Staatsbürger?

Gruß, ULF
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ronny
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Antwort #5 - 20.04.2007 um 15:43:50
 
artiv schrieb am 20.04.2007 um 14:05:20:
noch eine Frage: wie lange dauert die Namensabgleichung? 


Das ist auch so eine spannende Frage, die ich aufgrund der Hektik des Inkraftsetzens noch nicht beantworten kann.

Denn man hat vergessen die Zuständigkeitsfrage zu lösen, d.h. derzeit ist noch nicht klar ob der Wohnsitzstandesbeamte oder der vom Standesamt I n Berlin zuständig ist ...

Vielleicht Anfang Mai näheres , dann bin ich auf der Landesfachtagung Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #6 - 20.04.2007 um 15:52:49
 
Hi Ulf,

mein Sohn hatte bislang keine Staatsangehörigkeit.
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artiv
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Antwort #7 - 20.04.2007 um 16:04:47
 
für Ronny
" Zitat:
A r t i k e l 5
I n k r a f t t r e t e n , A u ß e r k r a f t t r e t e n
(1) Artikel 1 § 67 Abs. 4, §§ 73, 74 und 77 Abs. 1
sowie Artikel 2 Abs. 13 Nr. 4 § 82a Abs. 6 bis 8 treten
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2009
in Kraft. Gleichzeitig treten das Personenstandsgesetz
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), und Artikel 1 § 67
Abs. 4 dieses Gesetzes außer Kraft.
147 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007"

Der Art. 47, der Namensabgleichung reglamentiert, gehört jedoch dem § 82b und tritt in Kraft erst 2009  weinend

Gruß
artiv
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Antwort #8 - 20.04.2007 um 16:44:24
 
Zitat:
mein Sohn hatte bislang keine Staatsangehörigkeit.

Kommt zwar vor, ist aber sehr unwahrscheinlich. Wahrscheinlich entweder Russe, oder Lette oder beides. Im Zweifel "ungeklärt" aber nicht "ohne" ...
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ronny
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Antwort #9 - 20.04.2007 um 16:59:27
 
artiv schrieb am 20.04.2007 um 16:04:47:
Der Art. 47, der Namensabgleichung reglamentiert, gehört jedoch dem § 82b und tritt in Kraft erst 2009 


Hi,

nein denn mit Veröffentlichung des Gesetzes zur (neuen)Änderung des BVFG das Ende März im BuRat abgesegnet wurde (siehe Anhang) tritt die Änderung vorzeitig in Kraft.

Glaubs mir einfach  Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #10 - 20.04.2007 um 17:38:30
 
inge schrieb am 20.04.2007 um 16:44:24:
Kommt zwar vor, ist aber sehr unwahrscheinlich. Wahrscheinlich entweder Russe, oder Lette oder beides. Im Zweifel "ungeklärt" aber nicht "ohne" ...


Leider sind Dir die ehemaligen Sowjetbürger mit Aufenthalt in Lettland entgangen. Die wurden automatisch weder Russen noch Letten.

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Antwort #11 - 20.04.2007 um 23:00:25
 
ronny schrieb am 20.04.2007 um 16:59:27:


Hi,

nein denn mit Veröffentlichung des Gesetzes zur (neuen)Änderung des BVFG das Ende März im BuRat abgesegnet wurde (siehe Anhang) tritt die Änderung vorzeitig in Kraft.

Glaubs mir einfach  Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd



Danke für das Zitieren des Dokumentes, ich habe vor bei der bevorstehenden Diskussion im Standesamt mich darauf zu berufen. Könntest Du vielleicht schreiben, wie ich an das komplette Dokument rankomme (damit würde ich mich definitiv sicherer beim Gespräch fühlen)?


Gruß, artiv
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Antwort #12 - 20.04.2007 um 23:07:56
 
inge schrieb am 20.04.2007 um 16:44:24:
Kommt zwar vor, ist aber sehr unwahrscheinlich. Wahrscheinlich entweder Russe, oder Lette oder beides. Im Zweifel "ungeklärt" aber nicht "ohne" ...


Gutes beispiel dafür, dass die katastrophale, menschenrechtsverachtende Politik Lettlands gegenüber der russischsprachigen Bevölkerung in Deutschland kaum einem bekannt ist. Nach 1991 haben nämlich nur diejenigen Bewohner der neugegründeten lettischen Republik die Staatsangehörigkeit bekommen, die Vorfahren nachweisen konnten, welche Bürger Lettlands vor 1940 gewesen sind.
Alle anderen wurden zu Menschen zweiter Klasse erklärt und mit einem sogenannten Nichtbürgerpass (sic!) ausgestattet (1991 war das die Hälfte der bevölkerung)! Dem internationalen Publikum wurde der Pass als "Alien Pass" präsentiert. Grotesker Name, ist aber keine Sci-Fi... nur so, damit die Leute das wissen  unentschlossen
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Antwort #13 - 21.04.2007 um 09:06:00
 
artiv schrieb am 20.04.2007 um 23:00:25:
Danke für das Zitieren des Dokumentes, ich habe vor bei der bevorstehenden Diskussion im Standesamt mich darauf zu berufen. Könntest Du vielleicht schreiben, wie ich an das komplette Dokument rankomme (damit würde ich mich definitiv sicherer beim Gespräch fühlen)?
 


Wenn ich die Fundstelle der Veröffentlichung erfahre, stelle ich sie oben mit ein  Zwinkernd

Grüße
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Antwort #14 - 21.04.2007 um 22:03:34
 
Hi,
ich habe die Veröffentlichung auf der Web-Seite des Bundestags gefunden http://dip.bundestag.de/btd/16/044/1604444.pdf ; Smiley

Gruß
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