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hinkende Namensführung vermeiden? (Gelesen: 5.827 mal)
EUROPA
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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19.04.2007 um 22:02:31
 
Hallo an`s Forum,

bin ganz neu hier und habe zu meinem Thema was gefunden.

Hinkende Namensführung vermeiden, heisst es da in einem Beitrag.

Mein kleiner Sohn hat zwei Nachnamen.

Nach deutschem Recht meinen, nach italienischem Recht den des Vaters, wir haben es nicht mehr geschafft zu heiraten, bevor er starb. Mein Sohn hat auch beide Staatsbürgerschaften, den italienischen Pass bekommt er wenn er 10 Jahre alt ist. Den deutschen Kinderausweis hat er bereits.
Eine Lehrerin meinte ich müsse mich für einen Namen entscheiden, sonst würde mein Sohn probleme bekommen, auch ein Anwalt sagte mir ich müsse da was tun.
Muss ich das wirklich?

Heute habe ich mich informiert und erfahren, dass nicht das Standesamt sondern das Ordnungsamt zuständig ist und so eine Namensänderung bis zu 1/3 meines monatlichen Einkommens kosten kann. Was für mich sehr problematisch wäre, da alleinerziehend, hantieren wir am minimum herum.

Mein Sohn möchte einen Doppel-Namen, den von Mama und Papa, aber das geht so nicht sagte man mir und auch ich möchte mich ungern für nur einen Nachnamen entscheiden mal abgesehen von den Kosten.

Was kann ich tun? Die verschiedene Namensführung habe ich im Prinzip nicht selber produziert, sondern wurde nach jeweiligem Recht so entschieden.

Das ital. Konsulat sieht aber keine Probleme, so wie ich verstanden haben.

Ich konnte die "hinkende Namensführung" gar nicht verhindern.

Ich bin super ratlos !  hä?   Habt Ihr einen Rat für mich ? unentschlossen

LG

EUROPA


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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 19.04.2007 um 22:10:59
 
Ist nicht meine Baustelle, aber:

erhöhe doch mal die Suchzeit auf ein Jahr oder alle Beiträge
dann wirst du sehr wohl fündig  Zwinkernd
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #2 - 19.04.2007 um 22:15:30
 
Zitat:
Ich konnte die "hinkende Namensführung" gar nicht verhindern.


Hallo,

Du könntest es immer noch Zwinkernd

Schau mal in den § 1617a Abs. 2 BGB , danach könntest Du dem Kind auch nach deutschem Recht den Namen des Vaters erteilen Zwinkernd

Das wäre eigentlich auch ein Grund, die öff.rechtliche Namensänderung (durch das Ordnungsamt) nicht zu genehmigen ...

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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EUROPA
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Antwort #3 - 19.04.2007 um 22:58:41
 
Hallo Ronny und Fons,

danke für die schnellen Antworten, das heisst dann dass doch alles über das Standesamt laufen muss denke ich, außerdem habe ich auch noch eine Generalvollmacht vom Vater, die über den Tod hinausreicht, nach dt. und it. Recht, also kann der Vater trotzdem noch (zustimmen), er war ja so stolz auf den Kleinen.
Falls das nicht klappt, werde ich evtl. noch beim Notar vorsprechen, mal schaun wie sich das entwickelt.

Vielen Dank

EUROPA
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ronny
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Antwort #4 - 20.04.2007 um 07:22:03
 
EUROPA schrieb am 19.04.2007 um 22:58:41:
außerdem habe ich auch noch eine Generalvollmacht vom Vater, die über den Tod hinausreicht, nach dt. und it. Recht, also kann der Vater trotzdem noch (zustimmen),


Hallo,

die Rechtsprechung hat dazu festgestellt, dass eine Zustimmung des Vaters nicht mehr notwendig ist. Sie braucht auch nicht nach § 1618 BGB durch das FamGericht ersetzt werden.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 20.04.2007 um 15:52:31
 
EUROPA schrieb am 19.04.2007 um 22:02:31:
Mein kleiner Sohn hat zwei Nachnamen.

Nach deutschem Recht meinen, nach italienischem Recht den des Vaters, wir haben es nicht mehr geschafft zu heiraten, bevor er starb. Mein Sohn hat auch beide Staatsbürgerschaften, den italienischen Pass bekommt er wenn er 10 Jahre alt ist. Den deutschen Kinderausweis hat er bereits.
Eine Lehrerin meinte ich müsse mich für einen Namen entscheiden, sonst würde mein Sohn probleme bekommen, auch ein Anwalt sagte mir ich müsse da was tun.
Muss ich das wirklich?



Mein Sohn möchte einen Doppel-Namen, den von Mama und Papa, aber das geht so nicht sagte man mir und auch ich möchte mich ungern für nur einen Nachnamen entscheiden mal abgesehen von den Kosten.

Was kann ich tun? Die verschiedene Namensführung habe ich im Prinzip nicht selber produziert, sondern wurde nach jeweiligem Recht so entschieden.

Das ital. Konsulat sieht aber keine Probleme, so wie ich verstanden haben.

Ich konnte die "hinkende Namensführung" gar nicht verhindern.


Wenn Du Deinem Sohn den Namen des Vaters gibst, wirst Du ggf. Probleme haben, Deine elterliche Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Glaubt man eher bei übereinstimmenden Nachnamen.

Der Schule in D kann die hinkende Namensführung egal sein, man verwende gegenüber allen Behörden außer den italienischen den deutschen Namen
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EUROPA
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Antwort #6 - 20.04.2007 um 22:42:11
 
Hi Ronny,

nochmals danke für die Info`s, werde die Paragraphen mit zum Standesamt nehmen und das so beantragen, trotzdem wäre mir ein Doppel-Name lieber, wie auch dem Kleinen. Ist das auch in §1617a Abs. 2 BGB geregelt? Oder geht das gar nicht, wie man mir im Ordnungsamt schon sagte?
Ich geh da nächsten Donnerstag hin und werd sehn was die sagen.
Was rauskommt melde ich dann noch.

Thanks a lot
EUROPA

Hi Ulf,

dass ich wegen der Namensgebung vom Vater Probleme bekommen sollte, kann ich mir nicht vorstellen. Mein großer Sohn ist auch Doppelstaatler, hat aber immer den Nachnamen vom Vater gehabt. Nach meiner Scheidung hatte ich wegen der elterlichen Sorge nie Probleme aufgrund der verschiedenen Nachnamen.

Außerdem ist ja in der Geburtsurkunde die Mutter immer mit angegeben, auch musste ich in Italien(für den Kleinen) eine Mutterschaftserklärung zuzüglich der Vaterschaftsanerkennung natürlich in übersetzter Form abgeben. Die Unterlagen hat auch das Konsulat und das Amt in Italien sowie die Behörden in Deutschland.

Da der Vater nicht mehr lebt, kann doch kein Zweifel an meiner elterlichen Sorge bestehen, das müsstest du mir mal bitte genauer erklären. Ich check das nicht.

Zudem hätte ich auch wenn ich in Italien geheiratet hätte nicht zwingend den gleichen Nachnamen wie mein Mann, da behält die Frau in der Regel den Mädchennamen, der Name vom Mann kann aber im allgemeinen angefügt werden. Stirbt der Mann, hat sie trotzdem wieder den Mädchennamen, der übrigens auch auf dem Grabe steht, wenn`s denn so weit ist.



"Wenn Du Deinem Sohn den Namen des Vaters gibst, wirst Du ggf. Probleme haben, Deine elterliche Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Glaubt man eher bei übereinstimmenden Nachnamen."

Wir haben bereits verschiedene Nachnamen!
In Deutschland heisst mein Sohn wie ich, in Italien wie sein Vater.

Erklärst du mir wie du das meinst?

Gruß
EUROPA
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Antwort #7 - 21.04.2007 um 09:04:05
 
EUROPA schrieb am 20.04.2007 um 22:42:11:
trotzdem wäre mir ein Doppel-Name lieber, wie auch dem Kleinen. Ist das auch in §1617a Abs. 2 BGB geregelt? Oder geht das gar nicht, wie man mir im Ordnungsamt schon sagte?
Ich geh da nächsten Donnerstag hin und werd sehn was die sagen.
Was rauskommt melde ich dann noch. 


Ein Doppelname ist nur im § 1618 BGB vorgesehen, dazu müßtest Du allerdings verheiratet sein.

Falls Du eine neue Eheschlißung ins Auge fassen willst, warte einfach ab.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #8 - 22.04.2007 um 17:55:32
 
EUROPA schrieb am 20.04.2007 um 22:42:11:
"Wenn Du Deinem Sohn den Namen des Vaters gibst, wirst Du ggf. Probleme haben, Deine elterliche Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Glaubt man eher bei übereinstimmenden Nachnamen."

Wir haben bereits verschiedene Nachnamen!
In Deutschland heisst mein Sohn wie ich, in Italien wie sein Vater.

Erklärst du mir wie du das meinst?



Wenn Du Müller heißt und für Deinen Sohn Müller unterschreibst, gibt es selten Nachfragen.

Unterschreibst Du für Deinen Sohn Figlino, dann hast Du ggf. die Namensverschiedenheit zu erklären. Nicht mehr und nicht weniger.

Gruß, ULF
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Antwort #9 - 24.04.2007 um 22:16:33
 
Ja, da geb ich dir Recht. Allerdings reichte da bis jetzt immer wenn ich sagte ich sei geschieden.
Das haben alle akzeptiert.

i4a is great

Danke Ulf

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Antwort #10 - 13.05.2007 um 17:14:37
 
Hallo nochmal ans Forum,

hab jetzt den Bescheid vom Amt, kann eine Namensänderung beantragen, was mich aber ärgert, die möchten gerne 25% meines Gehaltes wobei mir nicht klar ist ob  vom Brutto oder vom Nettogehalt.
Wie auch immer, das geht über meine Grenzen, mir blieben dann für den Monat noch 36€ zum Leben, wenn das vom Nettoeinkommen berechnet wird. Nach Miete und Strom, Hortkosten und Tel/Internet hab ich höchstens noch 25% von meinem Einkommen.

Kann das sein dass das so viel kostet? Will ja schließlich keinen neuen Namen, sondern nur den im deutschen Pass, den er schon im italienischen hat!
Eine Heirat steht auch nicht an, dazu fehlt der Partner.

Also bleibts eben wie es ist mit hinkender Namensführung!

Kann echt nicht wahr sein, dass das so viel kosten soll unentschlossen

Gruß
Europa
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