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ausländer-deutsches kind-ohne sorgerecht?? (Gelesen: 8.132 mal)
Kathi9981
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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18.04.2007 um 16:54:12
 
Hallo an alle,

habe folgendes problem:
mein freund kommt aus guinea und wir bekommen in 3 Monaten unser erstes kind. er hat eine duldung die bald ausläuft. möchte gern mit ihm zusammenbleiben. wir wollen zur notarin und eine vaterschaftsanerkennung machen lassen, aber ich möchte gern das alleinige sorgerecht behalten (falls wir uns doch ma trennen sollten).

Kann er auch hierbleiben, wenn er nur die vaterschaftsanerkennung macht und nicht das sorgerecht bekommt? Oder muss er beides haben??

Bitte bitte antworten.
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 18.04.2007 um 17:10:09
 
Zitat:
ann er auch hierbleiben, wenn er nur die vaterschaftsanerkennung macht und nicht das sorgerecht bekommt? Oder muss er beides haben??  


Die Frage stellt sich in Bezug auf "Hierbleiben" auch in Richtung Nachweis der Staatsangehörigkeit, Visumpflicht und möglicherweise Nichterfüllung der Tatbestände
aus § 28 Abs. 1 AufenthG, nach der die AE in seinem gültigen Pass erteilt werden soll.

- hat er einen gültigen Pass ?
- lebt ihr bereits zusammen ?

beides ja, dann Vaterschaftsanerkennung

danach möglicherweise Nachholen des Visumverfahrens gem. § 5 Abs. 2 AufenthG
(mit Vorabzustimmung der ABH) ?  Entscheidet die ABH !

Gem. Wortlaut des § 28 Abs. 1 AufenthG ist das Sorgerecht nicht zwingend, sondern der bereits jetzige Bestand einer familiären Gemeinschaft (Abs.1 Satz 2) !
Trotz allem würde ich ihm das Recht der elterlichen Sorge auch mit übertragen (50 %).
Für den Fall der Trennung, da ansonsten die Ausreise notwendig wäre und er seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommen muss/kann !  Zwinkernd



DC
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ronny
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Antwort #2 - 18.04.2007 um 17:10:56
 
Zitat:
Oder muss er beides haben??


Hallo,

das dürfte sich aus dem Gesetz ergeben :

Zitat:
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen

   1. Ehegatten eines Deutschen,
     
   2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
     
   3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.


Ein Anspruch besteht nur dann wenn eine AE zur Ausübung des Sorgerechts beantragt wird.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Kathi9981
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 18.04.2007 um 17:21:26
 
einen gültigen pass hat er (also seine duldung mit all seinen angaben).
er hat beim jugendamt nachgefragt, und die haben ihm gesagt, dass wir noch nicht zusammen iehen dürften, da er noch keine gültigen papiere für deutschland hat. ich selbst beziehe zusätzliches hartz IV. und wir müssten ja aufenthaltsgenehmigung beim amt orlegen, wnn wir zusammen ziehen.
aber sonst sihnd wir jeden tag zusammen. und er übernachtet auch manchmal hier.

ich weiß nicht was ich machen soll. wenn er das sorgerecht bekommt, könnte er mit dem kind schlimmstenfalls weggehen". alle sagen, dass ich ihm das nicht geben soll, aber wenn ich es nicht tue, hab ich immer angst, dass er dann "raus" muss.

bitte helft mir
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 18.04.2007 um 17:25:21
 
Zitat:
einen gültigen pass hat er (also seine duldung mit all seinen angaben).



Die Duldung ist kein Pass !

Die Angaben in der Duldung beruhen auf seinen Angaben. Die können auch falsch sein !
Die Vaterschaftsanerkennung ohne Pass ist ebenfalls nicht möglich.

Ergo:  Ohne Pass geht gar nix !


DC
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 18.04.2007 um 17:30:41
 
Zitat:
aber wenn ich es nicht tue, hab ich immer angst, dass er dann "raus" muss. 


nicht, wenn ihr in familiärer LG lebt !

Also, wat is nu mit Pass (Nationalpass Guinea) ?


DC
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Mick
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Antwort #6 - 18.04.2007 um 17:58:27
 
Zitat:
danach möglicherweise Nachholen des Visumverfahrens gem. § 5 Abs. 2 AufenthG
(mit Vorabzustimmung der ABH) ?  Entscheidet die ABH !

Die ABH entscheidet da nix. Wenn ein Anspruch auf AE
besteht, dann findet § 39 Nr. 5 AufenthV Anwendung.
Schade, dass Du den absichtlich unterschlägst.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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ronny
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Antwort #7 - 18.04.2007 um 18:02:40
 
Mick schrieb am 18.04.2007 um 17:58:27:
Wenn ein Anspruch auf AE besteht, dann findet § 39 Nr. 5 AufenthV Anwendung. 




Hi Mick,

Der Ausgangssachverhalt ließ aber  den Anspruch nicht entstehen Zwinkernd

Da sie das alleinige Sorerecht behalten wollte ...

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #8 - 18.04.2007 um 18:03:25
 
bei einem notar kann man auch ohne pass eine vaterschaftsanerkennung machen, sowie das sorgerecht regeln. man muss nur glaubhaft nachweisen, dass man auch der leibliche vater ist.

aber meine frage bezog sich lediglich auf das sorgerecht, was man besser tun und lassen sollte.


aber danke erst ma an euch!!!
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Mick
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Antwort #9 - 18.04.2007 um 18:17:38
 
ronny schrieb am 18.04.2007 um 18:02:40:
Der Ausgangssachverhalt ließ aber  den Anspruch nicht entstehen Zwinkernd

Hi,
ja, ok, ohne Personensorge. Hatte das
Zitat:
danach möglicherweise Nachholen des Visumverfahrens gem. § 5 Abs. 2 AufenthG
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so verstanden, dass es für den Fall gilt, dass es eine AE
nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 geben soll.
Aber ist auch egal, der Hinweis auf § 39 wäre auch im
Anspruchsfall nicht gekommen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #10 - 18.04.2007 um 18:53:30
 
noch ma meine frage auch wenn ich nerven sollte: ist sorgerecht nach den neuen gesetzen zwingend erforderlich oder reicht es wenn wir zusmmenziehen würden.

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Antwort #11 - 18.04.2007 um 18:55:58
 
gemeinsames Sorgerecht = Anspruch
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Et semel emissum volat irrevocabile verbum.
 
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Antwort #12 - 18.04.2007 um 21:50:01
 
Vaterschaft + Sorgerecht + Umgang = 28 I 3
Vatersschaft + Umgang = 25 V
Aber beides  nur mit Pass !!

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Antwort #13 - 18.04.2007 um 22:17:16
 
Zitat:
Vaterschaft + Sorgerecht + Umgang = 28 I 3
Vatersschaft + Umgang = 25 V


Hi,
was ist mit § 28 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 bei Vaterschaft und familiärer LG?
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Antwort #14 - 18.04.2007 um 22:20:47
 
Scheidet momentan aus, weil....
Zitat:
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