Zitat:Sie bräuchte dazu ein Visum für den späteren Aufenthalt nach § 18
AufenthG und eine Zustimmung für die Arbeitserlaubnis. Halte ich insgesamt für unwahrscheinlich.
Ist aber in der Hotellerie und Tourismusbranche üblich. Hängt aber auch davon ab, ob z.B. der jetzige Arbeitgeber international agiert oder nicht.
@mugumu
Zuerst könntest du dich z.B. bei der
ZIHOGA (Zentrale und Internationale Management- und Fach- Vermittlung für Hotel- und Gaststättenpersonal) schlau machen, ob und unter welchen Bedingungen deine Freundin im Rahmen eines Austausch- oder Weiterbildungsprogrammes etwas anfangen kann.
mugumu schrieb am 18.04.2007 um 17:56:32:würde es aus reichen wenn es eine Hotelfachschule ist um ein Managementkurs zu belegen" 2 Jahre".... oder muss es eine UNI sein...
Zitat:Die Aus- oder Fortbildung kann an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen (Universitäten, pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen und Fachhochschulen) oder an vergleichbaren Ausbildungsstätten, an Berufsakademien sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Studienkollegs durchgeführt werden (§§ 1 und 70 Hochschulrahmengesetz). Zu vergleichbaren weiteren Ausbildungseinrichtungen sind auch Einrichtungen zu rechnen, die eine staatliche Anerkennung beantragt haben, und Einrichtungen, die einzelne akkreditierte Studiengänge anbieten.
Im Bereich Hotellerie findest du alles, was das Herz begehrt: Fachschule, Fachhochschule, Akademie. Über die einzelnen Einrichtungen und ihre Konditionen, kannst du dich
hier (
anklicken) informieren.
mugumu schrieb am 18.04.2007 um 17:56:32:wenn ich nun ein Visum zur Studienzwecke beantrage mit dem Sprachkurs vorab... was wären da die Bedingungen?
Zitat:Erforderlich ist der Nachweis ausreichender Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 (§ 82 Abs. 1)
AufenthG. Ausreichende Mittel stehen dann zur Verfügung, wenn sie dem BAföGFörderungshöchstsatz (§§ 13 und 13a BAföG) entsprechen. Der Betrag setzt sich zusammen aus:
- dem Grundbetrag von 333 €,
- dem Zuschlag für Wohnbedarf von 133 €,
- dem Zuschlag, wenn die Miet- und Nebenkosten über 133 € liegen in der Höhe von 64 €
- dem Betrag von 47 € für die Krankenversicherung und
- weiteren 8 € für die Pflegeversicherung.
Daraus ergibt es sich ein monatlicher Förderungshöchstsatz von 585 €. Bei Nachweis einer Unterkunft, deren Miet- und Nebenkosten den Betrag von 133 € unterschreiten, vermindert sich der geforderte Betrag um 64 €.
Den Anforderungen genügt insbesondere
- die Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern oder
- eine Verpflichtung gemäß § 68
AufenthG oder
- die Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland von dem monatlich nur 1/12 des eingezahlten Betrages ausgezahlt werden darf oder- die Hinterlegung einer jährlich zu erneuernden Bankbürgschaft bei einem Geldinstitut im Bundesgebiet oder einem Geldinstitut, dem die Vornahme von Bankgeschäften im Bundesgebiet gestattet ist, soweit die Bankbürgschaft nicht über eine längere Laufzeit verfügt.
Der Umfang der einzuzahlenden Sicherheitsleistung oder der Bankbürgschaft ist nach dem BAföG-Förderungshöchstsatz, gerechnet auf ein Jahr, zu bestimmen.
Ich würde hierzu auch eventuelle Studiengebühren / -kosten berücksichtigen (auf den jeweiligen Seiten der Einrichtungen vermerkt).
mugumu schrieb am 18.04.2007 um 17:56:32:muss dieses bei dem Antrag mit angeben werden?
Eigentlich nicht. Es gibt auch das Studienbewerber Visum.
Zitat:Als Studienbewerber gelten Ausländer, die ein Studium anstreben, aber noch nicht an einer Einrichtungen zugelassen sind.
Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zur Visumerteilung (§ 31 Abs. 1 AufenthV) beschränkt sich die Prüfung der Ausländerbehörde in der Regel auf die Abfrage beim Ausländerzentralregister. Ob die Voraussetzungen für den Zugang zu einer bestimmten Bildungseinrichtung und der Finanzierungsnachweis bezüglich des Studienaufenthalts vorliegen, wird im Einzelfall nur dann geprüft, wenn aufgrund der Angaben der deutschen Auslandsvertretung eine entsprechende Prüfung im Bundesgebiet für erforderlich gehalten wird.
Es ist aber für euch besser, schon im Vorfeld geklärt zu haben, ob, ab wann, wo sie was zu welchen Konditionen studieren kann - das erleichtert die Planung.
Außerdem - ich verstehe nicht ganz, warum du dich so wirr machen läßt bezüglich des Sprachkurses. Wenn deine Freundin bereits im Ausland in der Hotellerie gearbeitet hat und auch jetzt in der Tourismusbranche beschäftigt ist, sehe ich keine so unüberwindliche Probleme dabei, nachvollziehbar zu begründen, warum sie Deutsch (Sprache und Landeskunde) in D und nicht in Mombassa erlernen soll.
Gruß
S