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Besuchervisa ändern in Sprachvisa (Gelesen: 5.021 mal)
mugumu
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17.04.2007 um 17:36:19
 
Hallo alle zusammen !

Habe eine Freundin die aus Kenya kommt, und wollte Sie einladen nach Deutschland,
mit einem Besuchervisa, welches ich ja nach 3 Monate nochmal um weitere 3 Monate verlängern kann. ist es auch möglich,wenn es ihr hier gefällt ein Sprachvisa von Deutschland aus zu beantragen beim Ausländeramt, nachdem sie schon mit einem Besuchervisa eingereist ist ?oder muss sie erst wieder ausreisen
und es aus Kenya beantragen ? und wenn wie lange ist son ein Sprachvisa gültig ?


Danke im voraus für eure Antworten !
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ronny
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Antwort #1 - 17.04.2007 um 18:39:38
 
mugumu schrieb am 17.04.2007 um 17:36:19:
welches ich ja nach 3 Monate nochmal um weitere 3 Monate verlängern kann.



So ?

Wer erzält solches ?


mugumu schrieb am 17.04.2007 um 17:36:19:
ist es auch möglich,wenn es ihr hier gefällt ein Sprachvisa von Deutschland aus zu beantragen beim Ausländeramt, nachdem sie schon mit einem Besuchervisa eingereist ist ?oder muss sie erst wieder ausreisen
und es aus Kenya beantragen ?


Unzutreffendes gestrichen Zwinkernd

Infos zum Sprachkurs findest Du in den FAQ : http://www.info4alien.de/studium/studium.htm

Grüße
Ronny Zwinkernd

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Mick
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Antwort #2 - 17.04.2007 um 23:45:18
 
Hi,
im Klartext:
mugumu schrieb am 17.04.2007 um 17:36:19:
mit einem Besuchervisa, welches ich ja nach 3 Monate nochmal um weitere 3 Monate verlängern kann.

Eine Verlängerung von Schengenvisa ist grundsätzlich
nicht möglich. Nur in besonderen Ausnahmefällen.


Zitat:
ist es auch möglich,wenn es ihr hier gefällt ein Sprachvisa von Deutschland aus zu beantragen beim Ausländeramt, nachdem sie schon mit einem Besuchervisa eingereist ist ?oder muss sie erst wieder ausreisen

Ja, sie müsste ausreisen.

Zitat:
und es aus Kenya beantragen ? und wenn wie lange ist son ein Sprachvisa gültig ?

Im Rahmen eines Besuchsaufenthaltes max. drei Monate.
Andernfalls bis zu einem Jahr.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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mugumu
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Antwort #3 - 18.04.2007 um 12:32:13
 
Hallo,
danke für Eure schnellen Antworten.
mmhhh ich dachte man könnte das normale Besuchervisa " Schengen" verlängern.

was wäre das beste Weg....
z.B.ein Sprachvisa zu beantragen mit einer Verpflichtungserklärung die gebuchten Sprachkurse zu belegen für " Stufe 1 und 2 " das wären ca 4 Monate, und dann nochmal in Deutschland eine Verlängerung für einen weiteren Kurs zu beantragen oder gleich alle für ca. 3/4 Jahr zu beantragen ?

Danke im voraus für Eure Antworten
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Antwort #4 - 18.04.2007 um 14:08:10
 
Hallo mugumu,

wie meine Vorredner schon geschrieben haben, kann ein Visum grundsätzlich nicht verlängert werden - es gilt nur für die drei Monate, und danach muss man wieder ausreisen.
Wenn Ihr nun ein Visum für einen Sprachkurs beantragt, wird dieser Titel (für Sprachkurs) auf dem Visum vermerkt, so dass dieses nach der Einreise in D in einen Aufenthaltstitel bei der ABH umgewandelt werden kann. Damit kann sich deine Freundin dann bis zu einem Jahr in Deutschland aufhalten - natürlich nur mit der Auflage, dass sie den Sprachkurs auch regelmäßig besucht.
Dieser Sprachkurs muss ein Vollzeitkurs mit einer Mindestanzahl Wochenstunden sein (ich meine ca. 75 Unterrichtsstunden pro Monat).
In Eurer Situation wäre das Sprachkursvisum wohl "besser" als ein Besuchervisum, weil Ihr ansonsten nach drei Monaten wieder getrennt werden würdet.
Hätte ich fast vergessen: in der VE gibst du nicht an, wie oft der Sprachkurs besucht wird. Da geht es vor allem darum, dass du für finanzielle Ansprüche (Lebensunterhalt) deiner Freundin aufkommst, so lange sie hier ist. Außerdem wird man dich zur Verantwortung ziehen, falls sie später straffällig wird und/ oder ausgewiesen bzw. abgeschoben werden muss. Dann musst du auch für diese Kosten aufkommen.

Apropos Kosten: Bitte nicht vergessen, dass die ABH für den Sprachkursaufenthalt deiner Freundin von dir auch einen Mindestverdienst nachgewiesen haben will, für den Fall, dass sie den Aufenthalt nicht selbst tragen kann (da geht man momentan von knapp EUR 8.000,- pro Jahr für den Lebensunterhalt des ausländischen Sprachschülers bzw. Studenten aus).

Du solltest den Kostenfaktor ohnehin nicht unterschätzen: Sprachschule, Krankenversicherung und evtl. noch Taschengeld für deine Freundin können dich schnell mal 300-600 Euro im Monat mehr an Ausgaben kosten.

Gruß,
Tom
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« Zuletzt geändert: 18.04.2007 um 14:23:33 von Look_Forward »  
 
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Antwort #5 - 18.04.2007 um 14:45:56
 
Hallo Mugumu
Ich möchte ja nicht als "Advocatus Diabolo" erscheinen. Nur stellt sich hier die Frage nach dem "Zweck" eines Sprachvisums . Warum möchte deine Freundin so gut deutsch lernen? (Und warum tut dies nicht in Ihrem Heimatland?)

Ich hatte den Weg über ein Sprachvisum für meine damalige Verlobte (und heutige Frau Durchgedreht) auch versucht. Die ABH hatte dem (1 Jahres-Visum) auch zugestimmt!! Trotzdem hatte die Botschaft abgelehnt. Wir hatten ehrlich die Gründe beschrieben (besser kennenlernen bis zur evtl. Heirat (und keine Blitzheirat in DK), auch beruflich hätte das nach dem gerade abgeschlossenen Studium meiner Frau prima gepasst, etc...Alles dieses hatte meine ABH akzeptiert und alles sogar sehr positv gesehen...

Hat nix genützt, in der Remonstration hat die Botschaft ausführlich begründet, das dies kein aus Ihrer Sicht akzeptabler Grund wäre... Als Studienvorbereitung.. oder bei einer klaren beruflichen Anforderung Ihres Arbeitgebers.. alles keine Problem. Aber dieser Grund für Erwerb guter deutscher Sprachkenntnisse würde ja explizit das Interesse an einem Daueraufenthalt in D. steigern und dies könne von der Botschaft nicht gefördert werden. Hatte den Eindruck, das es nicht am "Nicht-Wollen" der Botschaft lag sondern am "nicht-dürfen" (Interne Anweisungen??/Visaaffäre??. etc??)

Grüße
Sveta + Jens
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mugumu
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Antwort #6 - 18.04.2007 um 15:47:57
 
Hallo, danke für die schnellen Antworten,

nun ja meine Freundin hat bis leztes -Jahr noch im Ausalnd gearbeitet " Hotel" nun ist Sie wieder hier in der Tourismussbranche tätig, und es wäre vom Vorteil wenn Sie perfekt Deutsch könnte, da doch sehr viel deutsche Urlauber hier in Kenya sind,

Wenn man nun ein Schrieb vom Arbeitgeber bekommt, und derjene es für sehr positiv ansieht das sie für einige Zeit ins Ausland geht um die Sprache perfekt zu lernen und auch zu sprechen etc ..     um in seiner Frima jemanden zu haben der ausgezeichnet Deutsch spricht und internationale Arbeitserfahtung hat, um die Gäste aud dementsprechent auch zu betreuen.etc

das wäre meine Idee um das Visa zu beantragen, wäre dieses eine gute vorgehensweise ?
man muss natürlch dazu sagen das dies auch der absulten Wahrheit entspricht !
die Frage ist nur ob die Botschaft so etwas überhaupt für relevant sieht, oder sind da evtl andere Tipps die jemand hat

Danke
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Antwort #7 - 18.04.2007 um 16:45:29
 
Hallo Mugumu,

wenn das so ist, wäre es doch vielleicht für den Arbeitgeber von Interesse, deine Freundin für ein Jahr nach Deutschland zu entsenden, um dort betriebliche Erfahrungen zu sammeln und die geforderten Deutschkenntnisse zu erlangen?
Dann müsste halt der Arbeitgeber das Visum beantragen. Wenn der aber mit macht, wäre das IMHO eine sehr gute Alternative zu dem bisher gesagten.
Außerdem wärst du aus der Problematik heraus, eine VE unterschreiben zu müssen und einen Mindestverdienst nachzuweisen.
Sag deiner Freundin einfach, sie soll sich darüber mal mit ihrem Arbeitgeber unterhalten.

Gruß,
Tom
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Antwort #8 - 18.04.2007 um 16:59:42
 
Look_Forward schrieb am 18.04.2007 um 16:45:29:
Dann müsste halt der Arbeitgeber das Visum beantragen


Das muss der Betreffende schon selbst

Look_Forward schrieb am 18.04.2007 um 16:45:29:
Außerdem wärst du aus der Problematik heraus, eine VE unterschreiben zu müssen und einen Mindestverdienst nachzuweisen.


Sie bräuchte dazu ein Visum für den späteren Aufenthalt nach § 18 AufenthG und eine
Zustimmung  für die Arbeitserlaubnis. Halte ich insgesamt für unwahrscheinlich.


DC
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Antwort #9 - 18.04.2007 um 17:32:22
 
Zitat:
Sie bräuchte dazu ein Visum für den späteren Aufenthalt nach § 18 AufenthG und eine
Zustimmung  für die Arbeitserlaubnis


Aber eine AE nach § 18 AufenthG wäre doch nur möglich, wenn sie in Deutschland eine Arbeit aufnehmen möchte. Ob es für den Arbeitgeber in Kenia von Vorteil ist, daß ein Mitarbeiter in Deutschland seine Sprachkenntnisse aufbessert, dürfte doch hier keine Rolle spielen.

Zitat:
es wäre vom Vorteil wenn Sie perfekt Deutsch könnte, da doch sehr viel deutsche Urlauber hier in Kenya sind


Ich gehe davon aus, daß deine Freundin an der Ostküste Kenias arbeitet bzw. Mombasa für sie erreichbar ist. Und hier gibt es eine Menge Sprachschulen, wo sie auch deutsch lernen könnte. Das dürfte auch der Botschaft bekannt sein, so daß das Argument des Spracherlernens in Deutschland m. E. keine große Vorteile bringen wird.

trixie

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mugumu
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Antwort #10 - 18.04.2007 um 17:56:32
 
Hallo !
ja es gibt genügend Sparchschulen hier in Kenya ! und es kann und wird evtl ein Einwand sein können ! aber kann man in Kenya so gut Deutsch lernen wie in Deutschland.... man kann es meistens besser im Land lernen wo es als Muttersprache wird, sowie Swaheli... kann man es in der VHS so gut lernen das man sagt ich spreche perfekt ?! wenn man mehr Einblick in die Kultur und in die Sprache haben möchte wäre das doch optimal.....
aber der Einwand ist sehr berechtigt.

wenn ich nun ein Visum zur Studienzwecke beantrage mit dem Sprachkurs vorab... was wären da die Bedingungen ? muss Sie ihre Zeugnisse bei der Botschaft vorzeigen und muss Sie sich evtl. schon eine Uni ausgesucht haben !?
würde es aus reichen wenn es eine Hotelfachschule ist  um ein Managementkurs zu belegen" 2 Jahre".... oder muss es eine UNI sein...

muss dieses bei dem Antrag mit angeben werden ?

sorry für soviele Fragen
aber danke für Eure Hilfe

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Antwort #11 - 18.04.2007 um 18:10:59
 
Zitat:
aber kann man in Kenya so gut Deutsch lernen wie in Deutschland.... man kann es meistens besser im Land lernen wo es als Muttersprache wird,


Diese Feststellung ist sicherlich nachvollziehbar. Aber einmal ganz ehrlich:
Wieviele Deutsche gehen erst ins Ausland um dort eine Fremdsprache zu erlernen, weil sie diese in ihrem Beruf benötigen oder sie in einem englisch sprachigem oder einem anders sprachigem Unternehmen arbeiten, wenn die benötigte Fremdsprache auf einer Sprachschule ebenso erlernbar ist? Ebenso erwartet man sogar, wenn ein Deutscher ins Ausland geht, daß er hier in Deutschland die notwendigen Sprachkenntnisse erwirbt.

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Antwort #12 - 19.04.2007 um 11:47:00
 
Zitat:
Sie bräuchte dazu ein Visum für den späteren Aufenthalt nach § 18 AufenthG und eine Zustimmung  für die Arbeitserlaubnis. Halte ich insgesamt für unwahrscheinlich.

Ist aber in der Hotellerie und Tourismusbranche üblich. Hängt aber auch davon ab, ob z.B. der jetzige Arbeitgeber international agiert oder nicht.
@mugumu
Zuerst könntest du dich z.B. bei der ZIHOGA (Zentrale und Internationale Management- und Fach- Vermittlung für Hotel- und Gaststättenpersonal) schlau machen, ob und unter welchen Bedingungen deine Freundin im Rahmen eines Austausch- oder Weiterbildungsprogrammes etwas anfangen kann.

mugumu schrieb am 18.04.2007 um 17:56:32:
würde es aus reichen wenn es eine Hotelfachschule ist  um ein Managementkurs zu belegen" 2 Jahre".... oder muss es eine UNI sein...  

Zitat:
Die Aus- oder Fortbildung kann an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen (Universitäten, pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen und Fachhochschulen) oder an vergleichbaren Ausbildungsstätten, an Berufsakademien sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Studienkollegs durchgeführt werden (§§ 1 und 70 Hochschulrahmengesetz). Zu vergleichbaren weiteren Ausbildungseinrichtungen sind auch Einrichtungen zu rechnen, die eine staatliche Anerkennung beantragt haben, und Einrichtungen, die einzelne akkreditierte Studiengänge anbieten.

Im Bereich Hotellerie findest du alles, was das Herz begehrt: Fachschule, Fachhochschule, Akademie. Über die einzelnen Einrichtungen und ihre Konditionen, kannst du dich hier (anklicken) informieren.  

mugumu schrieb am 18.04.2007 um 17:56:32:
wenn ich nun ein Visum zur Studienzwecke beantrage mit dem Sprachkurs vorab... was wären da die Bedingungen?

Zitat:
Erforderlich ist der Nachweis ausreichender Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 (§ 82 Abs. 1) AufenthG. Ausreichende Mittel stehen dann zur Verfügung, wenn sie dem BAföGFörderungshöchstsatz (§§ 13 und 13a BAföG) entsprechen. Der Betrag setzt sich zusammen aus:
- dem Grundbetrag von 333 €,
- dem Zuschlag für Wohnbedarf von 133 €,
- dem Zuschlag, wenn die Miet- und Nebenkosten über 133 € liegen in der Höhe von 64 €
- dem Betrag von 47 € für die Krankenversicherung und
- weiteren 8 € für die Pflegeversicherung.
Daraus ergibt es sich ein monatlicher Förderungshöchstsatz von 585 €. Bei Nachweis einer Unterkunft, deren Miet- und Nebenkosten den Betrag von 133 € unterschreiten, vermindert sich der geforderte Betrag um 64 €.
Den Anforderungen genügt insbesondere
- die Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern oder
- eine Verpflichtung gemäß § 68 AufenthG oder
- die Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland von dem monatlich nur 1/12 des eingezahlten Betrages ausgezahlt werden darf oder- die Hinterlegung einer jährlich zu erneuernden Bankbürgschaft bei einem Geldinstitut im Bundesgebiet oder einem Geldinstitut, dem die Vornahme von Bankgeschäften im Bundesgebiet gestattet ist, soweit die Bankbürgschaft nicht über eine längere Laufzeit verfügt.
Der Umfang der einzuzahlenden Sicherheitsleistung oder der Bankbürgschaft ist nach dem BAföG-Förderungshöchstsatz, gerechnet auf ein Jahr, zu bestimmen.

Ich würde hierzu auch eventuelle Studiengebühren / -kosten berücksichtigen (auf den jeweiligen Seiten der Einrichtungen vermerkt).

mugumu schrieb am 18.04.2007 um 17:56:32:
muss dieses bei dem Antrag mit angeben werden?

Eigentlich nicht. Es gibt auch das Studienbewerber Visum.
Zitat:
Als Studienbewerber gelten Ausländer, die ein Studium anstreben, aber noch nicht an einer Einrichtungen zugelassen sind.
Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zur Visumerteilung (§ 31 Abs. 1 AufenthV) beschränkt sich die Prüfung der Ausländerbehörde in der Regel auf die Abfrage beim Ausländerzentralregister. Ob die Voraussetzungen für den Zugang zu einer bestimmten Bildungseinrichtung und der Finanzierungsnachweis bezüglich des Studienaufenthalts vorliegen, wird im Einzelfall nur dann geprüft, wenn aufgrund der Angaben der deutschen Auslandsvertretung eine entsprechende Prüfung im Bundesgebiet für erforderlich gehalten wird.

Es ist aber für euch besser, schon im Vorfeld geklärt zu haben, ob, ab wann, wo sie was zu welchen Konditionen studieren kann - das erleichtert die Planung.

Außerdem - ich verstehe nicht ganz, warum du dich so wirr machen läßt bezüglich des Sprachkurses. Wenn deine Freundin bereits im Ausland in der Hotellerie gearbeitet hat und auch jetzt in der Tourismusbranche beschäftigt ist, sehe ich keine so unüberwindliche Probleme dabei, nachvollziehbar zu begründen, warum sie Deutsch (Sprache und Landeskunde) in D und nicht in Mombassa erlernen soll.

Gruß  Smiley S
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Antwort #13 - 19.04.2007 um 11:49:45
 
trixie schrieb am 18.04.2007 um 18:10:59:
Wieviele Deutsche gehen erst ins Ausland um dort eine Fremdsprache zu erlernen, weil sie diese in ihrem Beruf benötigen oder sie in einem englisch sprachigem oder einem anders sprachigem Unternehmen arbeiten

Alle, die es sich leisten können. Fängt schon mit dem Austauschjahr im Gymnasium z.B.
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Antwort #14 - 19.04.2007 um 12:22:00
 
Und dann gibt es ja noch die "guten" und die "weniger guten" Ausländer.

So war es z.B. kein Problem, dass ein US-amerikanischer Freund, der hier ja visafrei einreisen konnte, obwohl feststand dass er einen Sprachkurs würde absolvieren wollen, sofort bei der hiesigen ABH eine AE dafür bekam.
(Ich war dabei.)
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