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Neues Personenstandsrechtsreformgesetz (Gelesen: 3.538 mal)
ronny
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12.04.2007 um 16:18:07
 
Ich habe mal bei den Hinweisen zum Personenstandsgesetz oben einen weiteren Link zum neuen PStRG eingestellt .

Ist noch nicht so brandaktuell, aber einige Neuregelungen (z.B. zum Thema Angleichung sind bereits in Kraft).

Fragen dann bitte hier Zwinkernd

Ronny Zwinkernd
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Antwort #1 - 23.04.2007 um 14:09:51
 
Ich hab mir u.a. die Seite 141 angeschaut (Thema Namensänderung nach Einbürgerung) sowie die S. 139 (Änderungen zum Namensänderungsgesetz).

Jetzt verstehe ich nicht ganz: es existiert die VwV zum NamÄndG mit Fallgruppen und Ziff. 37, wo die Sache geregelt wird. Im neuen Art. 37 EGBGB ist es anders und lockerer geregelt. Was ist nun mit der VwV?
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Antwort #2 - 23.04.2007 um 14:53:11
 
andrej schrieb am 23.04.2007 um 14:09:51:
Im neuen Art. 37 EGBGB ist es anders und lockerer geregelt. Was ist nun mit der VwV?


Gilt weiter, aber nur für die Fälle die von dem Art 47 EGBGB (nicht 37) nicht erfasst werden Zwinkernd

Sind zwei Paar völlig unterschiedliche Schuhe, abhängig nur insoweit, als die Namensänderungen nach dem EGBGB vorrangig vor einer Änderung nach dem NamÄndG sind. Will sagen, die Änderungen in der VwV können nur noch auf bestimmte Änderungen von Familiennamen angewandt werden.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #3 - 23.04.2007 um 15:57:18
 
Ich meinte natürlich Art. 47 EGBGB...

Zitat:
die Änderungen in der VwV können nur noch auf bestimmte Änderungen von Familiennamen angewandt werden.


??
In der VwV gibt es Ziff. 60, wonach auch die Vornamen nach dieser VwV geregelt werden.

Wie ist es also mit einer Namensänderung bei der Einbürgerung, was ist die Richtlinie: Art. 47 EGBG oder VwV zum Namensänderungsgesetz?
Nach der VwV muss der Antrag ja sehr gut begründet sein. Nach Art. 47 Abs. 1 scheint es viel lockerer zu sein...
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ronny
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Antwort #4 - 23.04.2007 um 19:04:20
 
Hallo,

die Erklärungen nach Art. 47 EGBGB haben immer Vorrang vor einer Namensänderung auf der Grundlage des § 3 oder 10 NamÄndG. Die VV ist dazu ja nur eine Erläuterung, keinesfalls eine Anspruchsgrundlage ...

Solange also eine Erklärung auf Basis Art. 47 in Betracht kommt, wird es für die NamÄnd den wichtigen Grund nicht geben. Das ist dem Ausnahmecharakter des Namensänderungsgesetzes geschuldet, man kann also nicht "aussuchen" auf welcher Grundlage man die Änderung will.



Grüße
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Antwort #5 - 24.04.2007 um 11:35:18
 
Aha. Dann möchte ich den Wortlaut des Art. 47 EGBGB besser verstehen.

Beispiel 1: ein John Smith will im Anschluss an seine Einbürgerung zu 'Johann Schmidt' werden. Früher ging es gem. Ziff. 34 NamÄndVwV nicht, weil "Schmidt" Sammelname ist.
Wenn Sie schreiben, dass Art. 47 EGBGB Vorrang hat, dann müsste das jetzt gehen. Oder? Wie soll er das jetzt begründen?
Vermutung: gem. Abs. 1 Satz 5 sowohl für Vor- als auch für den Nachnahmen. Richtig?

Beispiel 2: Svetlana Vasilievna Fikina will nach der Einbürgerung zu 'Angela Merkel' werden. Früher ging Svetlana->Angela gar nicht, das Weglassen des Vatersnamen ging wohl durch Ziff. 37 Abs. 3 und Fikina->Merkel wahlweise durch Ziff. 35 (klingt anstössig), 36 (k/ck) oder 37 VwV.
Und jetzt? Der Vorname lässt sich gem. Art. 47 Abs. 1 Satz 5 ändern; der Vatersname gem. Abs. 1 Satz 3 ablegen; und was ist jetzt mit dem Familiennamen??
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Antwort #6 - 24.04.2007 um 12:28:06
 
andrej schrieb am 24.04.2007 um 11:35:18:
und was ist jetzt mit dem Familiennamen?? 


Der kann nur in eine deutschsprachige Form gebracht werden, d.h. er wird in seiner Schreibweise angepasst, aber mehr nicht.

Gilt im übrigen auch für die Vornamen, aus Wladimir kann ich allenfalls Waldemar machen , mehr nicht.

aus :

Zitat:
Svetlana Vasilievna Fikina


kann ich falls gewünscht Swetlana machen, ggf. neuen Vornamen

kann die Vasilievna entfallen

kann der Familienname ggf. Fikin lauten, mehr nicht.

Bei Aussiedlern haben wir das ähnlich seit 1993 im § 94 BVFG.
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Antwort #7 - 24.04.2007 um 13:09:46
 
ronny schrieb am 24.04.2007 um 12:28:06:
Der kann nur in eine deutschsprachige Form gebracht werden, d.h. er wird in seiner Schreibweise angepasst, aber mehr nicht.


Wie kann man denn derartig 'Smith' anpassen? Smiss?

ronny schrieb am 24.04.2007 um 12:28:06:
kann der Familienname ggf. Fikin lauten, mehr nicht.


Wenn es nach EGBGB nicht geht, könnte dann die imaginäre Frau Fikina vom NamÄndG Gebrauch machen, um von ihrem lächerlich anmutenden Familiennamen wegzukommen?
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Antwort #8 - 24.04.2007 um 13:11:25
 
Smith = Schmied (?)
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Antwort #9 - 24.04.2007 um 13:42:57
 
maki schrieb am 24.04.2007 um 13:11:25:
Smith = Schmied (?)


Tja, das ist die Frage, ob "Schmied/Schmidt" u.ä. eine deutschsprachige Form von "Smith" im Sinne des Gesetzes ist... Irgendwo muss es geregelt sein.
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Antwort #10 - 24.04.2007 um 16:09:15
 
andrej schrieb am 24.04.2007 um 13:09:46:
Wenn es nach EGBGB nicht geht, könnte dann die imaginäre Frau Fikina vom NamÄndG Gebrauch machen, um von ihrem lächerlich anmutenden Familiennamen wegzukommen? 


Hi andrej,

jetzt wo ich es selbst lese sagt mir mein gesunder Menschenverstand, dass der Name mit "a" besser da steht als ohne, sorry Zwinkernd

Natürlich ist der Name Fikin bei einer anstössigen Aussprache auch geeignet, einen wichtigen Grund zu erfüllen Zwinkernd

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Antwort #11 - 24.04.2007 um 16:44:43
 
Ok ok  Smiley
Ist dieser wichtige Grund im Art. 47 EGBG also enthalten oder nicht?
Oder kann eine Frau Fikina sowohl vom EGBGB als auch vom NamÄndG gleichzeitig Gebrauch machen? Durch Erklärung nach EGBGB den Vatersnamen weglassen + durch Antrag nach NamÄndVwV den Vor- und Nachnamen ändern lassen? Ich will nur verstehen, wie die beiden Gesetzesnormen zusammenspielen. Und was mit der "deutschsprachigen Form" genau gemeint ist und was nicht.
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Antwort #12 - 24.04.2007 um 19:33:55
 
andrej schrieb am 24.04.2007 um 16:44:43:
Ich will nur verstehen, wie die beiden Gesetzesnormen zusammenspielen. Und was mit der "deutschsprachigen Form" genau gemeint ist und was nicht.


Also, ic verstehe ja dass es brennt, aber ich weiß noch nichts Näheres, sorry Zwinkernd

Zunächst wäre der Art. 47 EGBGB anzuwenden, da er eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für eine namensrechtiche Anpassung an deutsche Verhältnisse darstellt, und deswegen als lex specialis immer vorrangig anzuwenden ist.

Danach
dann die über den wichtigen Grund ggf. ebenfalls erreichbare Namensänderung nach § 3 NamÄndG.

Wie das mit dem deutschsprachig im Sinne von Art. 47 EGBGB zu händeln sein wird kann ich (weil das so überraschend für alle vorzeitig in Kraft gesetzt wurde) noch nicht abschließend sagen. Dazu hätten wir erstmal vorher noch einige Gespräche führen müssen (zu denen ursprünglich ja auch bis 2009 noch genügend Zeit gewesen wäre), die wir jetzt noch bescheunigt nachholen müssen (ronny bedankt sich ganz herzlich bei den Hektikern in Berlin. Wären sie doch immer so schnell..... )

Deshalb erstmal Geduld bis in zwei Wochen da hab ich evtl. schon nähere Infos Zwinkernd

Ich schätze mal, dass deutschsprachig wie im § 94 BVFG zu sehen ist, und da haben wir keine Übersetzung von Namen zugelassen.

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Antwort #13 - 25.04.2007 um 10:58:33
 
Alles klar. Dann warten wir ab.
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