andrej schrieb am 24.04.2007 um 16:44:43:Ich will nur verstehen, wie die beiden Gesetzesnormen zusammenspielen. Und was mit der "deutschsprachigen Form" genau gemeint ist und was nicht.
Also, ic verstehe ja dass es brennt, aber ich weiß noch nichts Näheres, sorry
Zunächst wäre der Art. 47 EGBGB anzuwenden, da er eine
gesetzliche Anspruchsgrundlage für eine namensrechtiche Anpassung an deutsche Verhältnisse darstellt, und deswegen als lex specialis immer vorrangig anzuwenden ist.
Danach dann die über den wichtigen Grund ggf. ebenfalls erreichbare Namensänderung nach § 3 NamÄndG.
Wie das mit dem
deutschsprachig im Sinne von Art. 47 EGBGB zu händeln sein wird kann
ich (weil das so überraschend
für alle vorzeitig in Kraft gesetzt wurde) noch nicht abschließend sagen. Dazu hätten wir erstmal vorher noch einige Gespräche führen müssen (zu denen ursprünglich ja auch bis 2009 noch genügend Zeit gewesen wäre), die wir jetzt noch bescheunigt nachholen müssen (
ronny bedankt sich ganz herzlich bei den Hektikern in Berlin. Wären sie doch immer so schnell..... )
Deshalb erstmal Geduld bis in zwei Wochen da hab ich evtl. schon nähere Infos
Ich
schätze mal, dass deutschsprachig wie im § 94
BVFG zu sehen ist, und da haben wir
keine Übersetzung von Namen zugelassen.
Grüße
Ronny