ak schrieb am 12.04.2007 um 15:01:08:ist das möglich ? was kostet es ? bekommt er neue Geburtsurkunde und Pass usw. ??
wer ist zuständig ?
Hallo ak,
frag mal bei Deinem Wohnsitzstandesamt nach, ob Ihnen der (ganz brandneue) Artikel 47 EGBGB bereits ein Begriff ist . (
Hier auf der Seite 141 des BGBl. I, kann man das nachlesen)
Der wurde
vorzeitig Ende März in Kraft gesetzt ..
Auf der Homepage des Hess. Fachverbandes der Standesbeamten
http://www.standesbeamte-hessen.de/findet man darauf einen Hinweis.
Unter dem Stichwort Angleichung ist eine Lösung für Euer Problem geschaffen worden:
Artikel 47 Abs. 1 Ziffer 5 EGBGB: (sinngemäß zitiert)
Hat eine Person einen Namen nach ausländischem Recht erworben und richtet sich (
Anm. von mir: z.B. durch Einbürgerung) die Namensführung künftig nach deutschem Recht, kann sie die deutschsprachige Form des Namens annehmen. Gibt es für Vornamen keine deutschsprachige Form, kann sie einen neuen Vornamen wählen.
Das sollte die Lösung für dein Problem darstellen.
Falls der Standesbeamte das noch nicht kennen sollte, mach ihm keinen Vorwurf, weil diese Lösung ursprünglich erst am 01.01.2009 in Kraft treten sollte und äußerst kurzfristig vorzeitig in Kraft gesetzt wurde.
Grüße
Ronny