Zitat:§ 36 Längerfristig entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Personen erteilt werden, die von ihren Arbeitgebern mit Sitz im Ausland länger als drei Monate in das Inland entsandt werden, um
1. gewerblichen Zwecken dienende Maschinen, Anlagen und Programme der elektronischen Datenverarbeitung, die bei dem Arbeitgeber bestellt worden sind, aufzustellen und zu montieren, in ihre Bedienung einzuweisen, zu warten oder zu reparieren,
2. erworbene, gebrauchte Anlagen zum Zwecke des Wiederaufbaus im Sitzstaat des Arbeitgebers zu demontieren.
Die Zustimmung ist auf die vorgesehene Beschäftigungsdauer zu befristen, die Frist darf drei Jahre nicht übersteigen.
Die
Durchführungsbestimmungen dazu:
Die Regelung ergänzt die Vorschrift des § 11 dieser Verordnung im Bereich der Montage, Demontage, Wartung und Reparatur von Maschinen und Anlagen, für den Fall, dass der Einsatz länger als drei Monate andauert. Die DA des § 11 gelten entsprechend. Eine bedeutsame Einschränkung der Arbeitsmarktchancen bevorrechtigter Personen ist bei diesen Tätigkeiten nicht gegeben, so dass von der arbeitsmarktlichen Vorrangprüfung abgesehen werden kann. Aufgrund der Zustimmungspflicht sind in
diesen Fällen die Arbeitsbedingungen zu prüfen.
Entsendung§ 11 BeschV definiert den Personenkreis der zustimmungsfreien Montage-/ Demontagearbeiter, die vorübergehend in das Bundesgebiet entsandt werden, um hier für ihren Arbeitgeber im Ausland tätig zu werden. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die im internationalen Wirtschaftsverkehr üblich sind. Die Befreiungsvorschrift gilt generell nur für Monteure der Firmen, die die Anlagen und Maschinen hergestellt und geliefert haben.
Unternehmen mit Sitz im AuslandUnternehmen mit Sitz im Ausland kann auch die Niederlassung eines deutschen Unternehmens sein, ohne dass es auf die Rechtsform der Niederlassung im Ausland ankommt. Maßgebend ist allerdings, dass es sich eindeutig um einen nur bei der Niederlassung im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer handelt, der den arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen des anderen Staates unterliegt.
MontagearbeitenBei der Frage, ob eine Zustimmung durch die BA benötigt wird, ist nicht die Dauer des Gesamtauftrages, sondern die Dauer des Einsatzes des einzelnen Arbeitnehmers entscheidend. Steht von vornherein fest, dass die Montage länger als 3 Monate dauert, besteht von Anfang an Zustimmungspflicht. Die Einreise erfolgt über § 36
BeschV.
Anlagen/MaschinenAls Anlagen sind nur solche Einrichtungen zu verstehen, die eine selbständige, in sich geschlossene, verwendungsfertige technische Einheit darstellen. Die Montage einer bloßen Stahlkonstruktion fällt nicht unter die Befreiungsvorschrift. Auch bauliche Anlagen wie z. B. Schalungen und Fassaden für Bauten, Baufertigteile, Dachstühle, Fenster und Türen sowie Anbauküchen oder Anbaumöbel (z. B. in Restaurants) werden von dieser Befreiungsvorschrift nicht erfasst. Als Maschine ist eine eigenständig komplett funktionierende Einheit zu verstehen. Maschinenbauteile, die lediglich zur Komplettierung einer Maschine dienen, werden von dieser Befreiungsvorschrift nicht erfasst.
TeilanlagenIn Rahmen internationaler Arbeitsteilung bei der Erstellung von Großanlagen können im Ausland hergestellte Teilanlagen als verwendungsfertige Anlagen im Sinne des § 11
BeschV anerkannt werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- Der Wert der Teilanlage muss den Aufwand für die Montage in Deutschland in erheblichem Umfang übersteigen, d. h. die im Zusammenhang mit der Lieferung und Aufstellung zu erbringenden Montagearbeiten dürfen lediglich von untergeordneter Bedeutung sein. Die Wertschöpfung der Teilanlage muss im Wesentlichen im Ausland erbracht werden; die kalkulierten Personalkosten für die Montage in Deutschland dürfen 15 v. H. des vereinbarten Lieferwertes der Teilanlage nicht übersteigen.
- Bei den Teilanlagen muss es sich grundsätzlich um Einzelanfertigungen handeln. Serienprodukte sind in aller Regel keine Teilanlagen. So entsteht z. B. durch den Einbau von serienmäßig hergestellten Klimageräten keine Teilanlage, wenn das ausländische Unternehmen nur diese Arbeiten im Rahmen des Baus einer Klimaanlage übernimmt.
Abnahme bestellter Anlagen/MaschinenDiese Befreiungsvorschrift umfasst die Abnahme oder Einweisung in die Bedienung bestellter Anlagen, Maschinen oder sonstiger Sachen und soll flankierend den Export deutscher Produkte unterstützen. Von der Vorschrift werden nur Arbeitnehmer ausländischer Besteller erfasst, die entsprechende Produkte in der Bundesrepublik Deutschland erwerben und vorübergehend Mitarbeiter nach Deutschland entsenden, damit diese hier die erworbenen Produkte abnehmen oder in ihre Bedienung eingewiesen werden. Der Besteller kann auch Dritte beauftragen, die Abnahme vorzunehmen.
Demontagen / Zuständigkeit für Montage und Demontage nach Nr. 1 und 3 / AnzeigeBei der Frage, ob eine Zustimmung benötigt wird, ist nicht die Dauer des Gesamtauftrages, sondern die Dauer des Einsatzes des einzelnen Arbeitnehmers entscheidend. Steht von vornherein fest, dass die Demontage länger als 3 Monate dauert, besteht von Anfang an Zustimmungspflicht. Die Einreise erfolgt über § 36
BeschV. Über die Zustimmung/Arbeitserlaubnis-EU entscheiden für Staatsangehörige
- aus Polen, Lettland, Litauen und Estland die Agentur für Arbeit Duisburg,
- aus Tschechien, Rumänien, Slowakei und Ungarn die Agentur für Arbeit Frankfurt M.,
- aus Bulgarien, Mazedonien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Serbien und Montenegro und Türkei die Agentur für Arbeit Stuttgart.
• Für Demontagen durch chinesische Staatsangehörige ist die Agentur für Arbeit Dortmund zuständig.
• Für die anderen Länder liegt die Zuständigkeit bei der Agentur für Arbeit, in dessen Bezirk die ausländische Firma eine Niederlassung hat oder der jeweilige Einsatzort liegt.
Mit Satz 2 wird die zustimmungsfreie Montage und Demontage von Maschinen und Anlagen der Nummern 1 und 3 von einer vor Aufnahme der Beschäftigung erfolgten Anzeige des Arbeitgebers gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit abhängig gemacht. Dadurch wird auch bei visumsfreier Einreise und Aufenthaltserlaubnisfreiheit bis zu drei Monaten im Jahr bei Staatsangehörigen aus Ländern, die im Anhang 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 aufgeführt sind, die zustimmungsfreie Beschäftigung zur Vermeidung illegaler Tätigkeit nachprüfbar bleiben.
Der Vordruck wird im Intranet/Internet zur Verfügung gestellt und ist zwingend zu verwenden. Arbeitgeber sind auf die Anzeigepflicht dieses Personenkreises vor deren Arbeitsaufnahme hinzuweisen. Wird im Rahmen der Prüfung der eingereichten Unterlagen festgestellt, dass die Voraussetzungen der Nr. 1 und 3 nicht erfüllt sind, ist seitens der Agentur für Arbeit der Arbeitgeber hierüber in Kenntnis zu setzen und an die zuständige Ausländerbehörde zu verweisen. Die Nichteinreichung der Anzeige hat zur Folge, dass die ggf. zustimmungsfreie Beschäftigung zustimmungspflichtig wird. Liegt die Zustimmung der Agentur für
Arbeit nicht vor, ist u. U. eine Ordnungswidrigkeit nach § 404 SGB III gegeben.
Die Zollverwaltung Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei der Oberfinanzdirektion Köln, Neusser Straße 159, 50733 Köln, ist in jedem Fall von der Anzeige eines Unternehmens in Kenntnis zu setzen. Der Eingang der Anzeige ist darüber hinaus dem anzeigenden Unternehmen durch die zuständige Arbeitsagentur zu bestätigen.