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Studienvisum + Schwangerschaft (Gelesen: 7.295 mal)
maki
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Antwort #15 - 11.04.2007 um 13:35:51
 
Zitat:
Wichtig ist nur eines zu wissen:
Es wird nicht besser, indem man der ABH gegenüber alles weiter verschweigt ! 

Ja, das steht ausser Frage.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 11.04.2007 um 13:37:39
 
Zitat:
NEIN


Nett geraten, aber ich hätte da ein JA. Stichwort Erziehungsunterhalt. § 1615 BGB.

Gruß, ULF
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 11.04.2007 um 13:45:03
 
ulf schrieb am 11.04.2007 um 13:37:39:
§ 1615 BGB.  


na ja, max. 3 Jahre , wenn überhaupt !

DC

Guckst Du:

§ 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
(1) 1Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. 2Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

(2) 1Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. 2Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. 3Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.

(3) 1Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. 2Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. 3Die Ehefrau und minderjährige unverheiratete Kinder des Vaters gehen bei Anwendung des § 1609 der Mutter vor; die Mutter geht den übrigen Verwandten des Vaters vor. 4§ 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. 5Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tod des Vaters.

(4) 1Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. 2In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.

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deutscher_michl_66
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Antwort #18 - 11.04.2007 um 14:07:40
 
Nochmals Danke an alle!

Das vorletzte Statement von DonCamillo ist das Entscheidende, ich werde nun umgehend die ABH über den aktuellen Sachstand informieren.

Gruß
deutscher_michl_66
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deutscher_michl_66
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Antwort #19 - 11.04.2007 um 14:24:16
 
Noch eine Frage,

gesetzt den Fall ich melde der ABH dass sie den Intensivkurs abgebrochen hat, und diese teilen ihr mit, dass sie auszureisen hätte. Was passiert wenn sie kurzerhand einen neuen Intensivkurs bucht und damit den Visumszweck wieder erfüllt? Die erste Aufenthaltsgenehmigung läuft ja bis August. Dann wäre sie im 6. Monat !!
Kann sie dann noch zur Ausreise gezwungen werden? Und was wenn nicht? Wer kommt dann für ihre Kosten auf? Meine Verpflichtungserklärung habe ich ja nur für den genehmigten Aufenthalt abgegeben.

Gruß
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Bommel
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Antwort #20 - 11.04.2007 um 14:39:23
 
Zitat:
Kann sie dann noch zur Ausreise gezwungen werden? Und was wenn nicht? Wer kommt dann für ihre Kosten auf? Meine Verpflichtungserklärung habe ich ja nur für den genehmigten Aufenthalt abgegeben.

sollte sie lt. Auffassung der ABH ausreisepflichtig sein und tut sie das  aber nicht wird man sich sicherlich an deine VE erinnern, mit allen Konsequenzen.
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Was du für richtig hältst, sage klar und ruhig &&und höre auch anderen zu,&&selbst den Einfältigen, auch sie haben ihre Geschichte.&&La-otse
 
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deutscher_michl_66
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Antwort #21 - 11.04.2007 um 14:51:16
 
Kann mich die ABH im Falle, dass die ABH eine Duldung wegen Schwangerschaft aussprechen sollte mich dann zur Kostenübernahme der aus der Duldung entstehenden Kosten zwingen??
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maki
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Antwort #22 - 11.04.2007 um 14:53:52
 
Die ABH braucht dich nicht zu zwingen, du hast dich bereits Verpflichtet.
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ronny
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Antwort #23 - 11.04.2007 um 14:54:56
 
deutscher_michl_66 schrieb am 11.04.2007 um 14:24:16:
Meine Verpflichtungserklärung habe ich ja nur für den genehmigten Aufenthalt abgegeben


Stand da nicht im Kleingedruckten:

Gilt bis zur Ausreise oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen anderen Aufenthaltszweck ??

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #24 - 11.04.2007 um 14:57:24
 
maki schrieb am 11.04.2007 um 14:53:52:
Die ABH braucht dich nicht zu zwingen, du hast dich bereits Verpflichtet.


Aber nur für den eigentlichen Aufenthaltszeitraum (momentan bis August). Mir geht es um den Zeitraum der durch eine mögliche Duldung durch die ABH wegen der Schwangerschaft darüberhinaus anfallen würde. Bin ich da auch im Obligo?
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ronny
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Antwort #25 - 11.04.2007 um 14:59:48
 
deutscher_michl_66 schrieb am 11.04.2007 um 14:57:24:
Bin ich da auch im Obligo? 


Solange wie sie hier ist Zwinkernd
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Antwort #26 - 11.04.2007 um 15:26:04
 
deutscher_michl_66 schrieb am 11.04.2007 um 14:07:40:
Das vorletzte Statement von DonCamillo ist das Entscheidende, ich werde nun umgehend die ABH über den aktuellen Sachstand informieren.  

Meinst du den
Zitat:
Sie ist ausreisepflichtig. Eine Schwangerschaft im 2. Monat hindert nicht an einer Ausreise. Deshalb dürfte auch kein Duldungsgrund vorliegen!
?
Wenn ich deiner Aussage Zitat:
Punkt 1: Klar stehe ich zu meinem Kind, ich denke nicht dass ich einen Vaterschaftstest bräuchte, diesbezüglich ist die Sache ziemlich eindeutig. Dass ich für mein Kind aufkommen werde ist für mich klar.
glaube, dann frage ich mich, warum es dir so überaus wichtig ist, dass die zukünftige Mutter deines Kindes
nicht
in D bleiben kann / darf (und auch nicht ohne deine "Zustimmung" zurück kehren)? Schon mal darüber nachgedacht, was aus dem Kind werden soll?
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deutscher_michl_66
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Antwort #27 - 11.04.2007 um 15:31:34
 
Hallo Sondra,

ich bin gerne bereit für mein Kind aufzukommen, lehne es aber ab alle Kosten für die Mutter und deren Leben hier in Deutschland getrennt von mir zu bestreiten. Ich kenne die Verhältnisse der Familie (und auch die Familie  Zwinkernd) vor Ort sehr gut, das sind Ärzte etc., da wird es dem Kind nicht schlechter gehen zumal mit meiner Mithilfe.

Gruß
deutscher_michl_66

P.S. Auch der Einfluss der (aus meiner Sicht unheilvollen) religiösen Gruppe in die sie da hineingeraten ist wäre im Heimatland nicht gegeben, was aus meiner Sicht auch für diese Lösung spricht.
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Ulf
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Antwort #28 - 11.04.2007 um 16:34:32
 
ronny schrieb am 11.04.2007 um 14:59:48:
Solange wie sie hier ist Zwinkernd


Nach AE-Erteilung aber nicht mehr aus der VE...

Gruß, ULF
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DonCamillo
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Antwort #29 - 11.04.2007 um 16:35:31
 
Sondra schrieb am 11.04.2007 um 15:26:04:
glaube, dann frage ich mich, warum es dir so überaus wichtig ist, dass die zukünftige Mutter deines Kindes nicht in D bleiben kann / darf (und auch nicht ohne deine "Zustimmung" zurück kehren)? Schon mal darüber nachgedacht, was aus dem Kind werden soll? 


sind wir wieder beim Thema: Leben ist nur in D möglich ?

Es ist doch nur verständlich, dass er so reagiert. Wer würde nicht so reagieren ?


DC
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