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Studienvisum + Schwangerschaft (Gelesen: 7.293 mal)
deutscher_michl_66
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11.04.2007 um 10:35:07
 
Hallo an alle,
bin neu hier und hätte eine dringende Frage:

Hatte meine Freundin (DomRep) im Oktober zwecks Sprachvisum nach Deutschland eingeladen, haben uns jedoch vor ca. 4 Wochen getrennt da sie sich einer religiösen Splittergruppe angeschlossen hat.
Ihren Intensivsprachkurs hatte sie im Januar auch auf eigenen Wunsch abgebrochen.

Nun hat sie mir mitgeteilt, dass sie schwanger von mir ist.

Ihre Aufenthaltserlaubnis endet eigentlich im August. Kann mir jemand mitteilen inwieweit die Schwangerschaft (derzeit im 2.Monat) Einfluß auf Ihr Aufenthaltsrecht hat, inwieweit kommen auf mich zusätzliche Verpflichtungen daraus zu.


Vielen Dank im voraus
deutscher_michl_66
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maki
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Antwort #1 - 11.04.2007 um 10:41:32
 
deutscher_michl_66 schrieb am 11.04.2007 um 10:35:07:
Ihren Intensivsprachkurs hatte sie im Januar auch auf eigenen Wunsch abgebrochen. 

Damit ist der Aufenthaltszweck entfallen, ihre AE ist gar nicht mehr gültig.
Ist die ABH informiert? Dazu seid ihr verpflichtet!

deutscher_michl_66 schrieb am 11.04.2007 um 10:35:07:
Ihre Aufenthaltserlaubnis endet eigentlich im August. Kann mir jemand mitteilen inwieweit die Schwangerschaft (derzeit im 2.Monat) Einfluß auf Ihr Aufenthaltsrecht hat, inwieweit kommen auf mich zusätzliche Verpflichtungen daraus zu. 

Deine zusätzliche Verpflichtung ist, dass du Vater wirst, mit allen Konsequenzen.

Wenn das Kind mal da ist, hat sie ein Recht darauf hier zu sein, denn das Kind wird Deutsch sein mit dir als Vater.
Bis das Kind jedoch zur Welt kommt, hat sie kein Aufenthaltsrecht, da sie ihren Sprachkurs abgebrochen hat.

An deiner Stelle würde ich die Vaterschaft freiwillig anerkennen(wenn du 100% sicher bist), so etwas übers Gericht/Labor bestimmen zu lassen ist um einiges teurer.

Gruß,

maki
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DonCamillo
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Antwort #2 - 11.04.2007 um 10:48:00
 
Solltest Du tatsächlich der Vater sein, so wird das geborene Kind deutscher
Staatsangehöriger sein. Erst dann kann sie ein erneutes Aufenthaltsrecht
vom Kind ableiten. Zuvor müsstest Du aber noch die Vaterschaft anerkennen.
Nach Anerkennung hast Du selbstverständlich alle Unterhaltsverpflichtungen dem
Kinde gegenüber.

Entgegen Maki's Meinung würde ich mich hinsichtlich der Vaterschaft sicherer
fühlen, wenn ich es ganz genau wüsste.  Zwinkernd Ist möglicherweise eine einmalige
Kostenart (im Vergleich der langjährigen Unterhaltsverpflichtung).

DC
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ronny
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Antwort #3 - 11.04.2007 um 10:52:09
 
Zitat:
Solltest Du tatsächlich der Vater sein, so wird das geborene Kind deutscher
Staatsangehöriger sein.


Wenn zwischen der und Vater noch "rechtliche" steht unterschreibe ich das ....

Solange eine wirksame Vaterschaftsfeststellung nicht vorliegt (durch Urteil oder Anerkennung) haben wir nur eine nichtverheiratete werdende dom.-rep- Mutter ...

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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deutscher_michl_66
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Antwort #4 - 11.04.2007 um 11:07:35
 
Hallo an Alle,

erst mal vielen Dank für eure schnellen Antworten!

Punkt 1: Klar stehe ich zu meinem Kind, ich denke nicht dass ich einen Vaterschaftstest bräuchte, diesbezüglich ist die Sache ziemlich eindeutig. Dass ich für mein Kind aufkommen werde ist für mich klar.

Punkt 2: Wichtiger im Moment für mich, inwieweit kann ihre Schwangerschaft für eine Verlängerung ihes Aufenthaltes von ihr genutzt werden. Maki hat erwähnt, dass durch den Abbruch des Sprachkurses das Aufenthaltsrecht erloschen wäre, gilt dies auch wenn sie den Intensivkurs durch einen Abendkurs von 4 Stunden pro Woche ersetzt?
Kann eine von einem deutschen Schwangere gegen ihren Willen nach dem Ende ihres Aufenthalttitels zur Ausreise gezwungen werden?

Danke im voraus
deutscher_michl_66
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Mikael321
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Antwort #5 - 11.04.2007 um 11:15:44
 
deutscher_michl_66 schrieb am 11.04.2007 um 11:07:35:
Kann eine von einem deutschen Schwangere gegen ihren Willen nach dem Ende ihres Aufenthalttitels zur Ausreise gezwungen werden?

Ja, erst muss das Kind auf der Welt sein, um einen Grund zu bleiben zu sein. Einige ABH stellen allerdings in diesen Fällen, eine Duldung bis zur Geburt aus. Ist aber eine KANN. Nicht muss ! Einfach mal deine ABH fragen.

Michael

PS. Da fällt mir noch ein, das der Aufenthaltstitel schon abgelaufen ist, weil der Grund (Sprachkurs) nicht mehr besteht, da er nicht mehr besucht wird. Damit ist der Titel auch ungültig, und sie ist eigentlich verpflichtet, dies bei der ABH anzuzeigen. Auch jede Änderung des Besuchsgrund.
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maki
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Antwort #6 - 11.04.2007 um 11:31:57
 
Den Kurs hat sie abgebrochen, der Kurs war der Grund für ihre AE.

deutscher_michl_66 schrieb am 11.04.2007 um 11:07:35:
durch den Abbruch des Sprachkurses das Aufenthaltsrecht erloschen wäre, gilt dies auch wenn sie den Intensivkurs durch einen Abendkurs von 4 Stunden pro Woche ersetzt? 

Aus der FAQ:
Zitat:
Der Aufenthalt zum Sprachkurs richtet sich nach § 16 Abs. 5 AufenthG. Demnach kann eine Aufenthaltserlaubnis für den Besuch eines Sprachkurses, der nicht der Studienvorbereitung dient, erteilt werden. Voraussetzung dafür ist ein Deutschintensivkurs mit mindestens 18 Stunden pro Woche.


An eurer Stelle würde ich das offene Gespräch mit der ABH suchen, im Moment ist sie nicht wirklich rechtmässig hier, das kann nur schlimmer werden.

Mit offenen Karten zu spielen bringt am meisten, selbst wenn sie ausreisen müsste, hat sie nach Geburt des Kindes (und deiner Vaterschaftsanerkennung) einen Anspruch darauf nach D zu kommen, denn das Kind ist ja deutsch.
Solange kein deutsches Kind sondern nur eine schwangere Frau da ist, gibt es Ausländerrechtlich keinen Anspruch.

Etwas das auch bedacht werden sollte sind die Kosten einer Geburt, falls sie doch hierbleiben kann, sollte man auf jedenfall eine KV abschliessen die den Zeitraum abdeckt, eine Niederkunft einschliesslich Voruntersuchungen kostet mal schnell 5000,- bis 8000,- Euronen.
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deutscher_michl_66
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Antwort #7 - 11.04.2007 um 11:44:24
 
Hallo Maki,

OK, hab es jetzt soweit verstanden was das mit dem Kurs angeht.

Frage: Bezüglich der Vaterschaft, wann wird diese anerkannt? Nach der Geburt, oder schon vorher? Kann sie später ohne mein Wissen/Wollen mit einem deutschen Kind problemlos nach Deutschland kommen? Bin ich dann auch für Sie / Ihren Lebensunterhalt verpflichtet?

Gruß
deutscher_michl_66
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Antwort #8 - 11.04.2007 um 11:54:39
 
deutscher_michl_66 schrieb am 11.04.2007 um 11:44:24:
Bezüglich der Vaterschaft, wann wird diese anerkannt? Nach der Geburt, oder schon vorher? 

Du kannst die Vaterschaft natürlich schon vorher anerkennen, aber wirksam wird diese erst mit Geburt des Kindes.

deutscher_michl_66 schrieb am 11.04.2007 um 11:44:24:
Kann sie später ohne mein Wissen/Wollen mit einem deutschen Kind problemlos nach Deutschland kommen? 

Ja.

deutscher_michl_66 schrieb am 11.04.2007 um 11:44:24:
Bin ich dann auch für Sie / Ihren Lebensunterhalt verpflichtet?

Das weis ich leider nicht.
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DonCamillo
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Antwort #9 - 11.04.2007 um 11:56:34
 
deutscher_michl_66 schrieb am 11.04.2007 um 11:44:24:
Bin ich dann auch für Sie / Ihren Lebensunterhalt verpflichtet?   


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Antwort #10 - 11.04.2007 um 12:14:16
 
@Maki:
Zitat:
Etwas das auch bedacht werden sollte sind die Kosten einer Geburt, falls sie doch hierbleiben kann, sollte man auf jedenfall eine KV abschliessen die den Zeitraum abdeckt, eine Niederkunft einschliesslich Voruntersuchungen kostet mal schnell 5000,- bis 8000,- Euronen

welche KV sollte da denn die Kosten übernehmen?? Bei allen die ich eben mal so durchforstet habe sind diese Kosten, bei diesem Aufenthaltszweck ausgeschlossen.   Schockiert/Erstaunt
Ich lasse mich gerne eines besseren belehren  Smiley
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maki
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Antwort #11 - 11.04.2007 um 12:22:16
 
Ja Bommel, ich verstehe das auch so.

Eine von der ABH ausgestellte Duldung kann zwar den Aufenthalt ermöglichen, nicht aber die Kosten verhindern.
Ob es eine KV gibt die das übernimmt, weiss ich nicht.
Eine Schwangerschaft ist übrigens keine Krankheit, viele KVs wehren sich gegen Behandlungskosten bei Krankheiten die schon vorher vorhanden waren, ob das auf eine Schwangerschaft zutrifft, wage ich mal zu bezweifeln.
Abgesehen davon ist sie ja erst hier Schwanger geworden.

Ich erinnere mich an einem thread, in dem ein User (Deutscher) die Kosten für die Entbindung selber tragen musste, ob es daran lag das er mit biegen und brechen die Ausreise verhindert hat kann ich leider nicht sagen.
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Antwort #12 - 11.04.2007 um 12:51:08
 
Hallo zusammen,

auch mein Infostand ist der, dass alle entsprechenden Versicherungen für Au Pair, Besuchsreisen nach D etc. die Schwangerschaft in ihren AVBs explizit aus den versicherten Leistungen ausschließen - war z.B. bei der KV meiner Frau auch so.

Gruß,
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Antwort #13 - 11.04.2007 um 13:08:00
 
Na dann dürfte es auch in Michls Interesse liegen dass das Kind in der Dom. Rep. zur Welt kommt, ausser natürlich er hat ein paar Tausender übrig.
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DonCamillo
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Antwort #14 - 11.04.2007 um 13:32:16
 
maki schrieb am 11.04.2007 um 13:08:00:
ausser natürlich er hat ein paar Tausender übrig. 


nicht zu vergessen ist dabei, dass der Aufenthalt weiter erlaubt wird. Entweder durch
AE oder durch eine Duldung. Da habe ich meine Zweifel, denn bereits jetzt schon ist die AE erloschen, da der Zweck weg ist. Sie ist ausreisepflichtig.
Eine Schwangerschaft im 2. Monat hindert nicht an einer Ausreise. Deshalb dürfte auch kein Duldungsgrund vorliegen !

Wichtig ist nur eines zu wissen:
Es wird nicht besser, indem man der ABH gegenüber alles weiter verschweigt !


DC
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