Den Kurs hat sie abgebrochen, der Kurs war der Grund für ihre
AE.
deutscher_michl_66 schrieb am 11.04.2007 um 11:07:35:durch den Abbruch des Sprachkurses das Aufenthaltsrecht erloschen wäre, gilt dies auch wenn sie den Intensivkurs durch einen Abendkurs von 4 Stunden pro Woche ersetzt?
Aus der
FAQ:
Zitat:Der Aufenthalt zum Sprachkurs richtet sich nach § 16 Abs. 5
AufenthG. Demnach kann eine Aufenthaltserlaubnis für den Besuch eines Sprachkurses, der nicht der Studienvorbereitung dient, erteilt werden.
Voraussetzung dafür ist ein Deutschintensivkurs mit mindestens 18 Stunden pro Woche. An eurer Stelle würde ich das offene Gespräch mit der
ABH suchen, im Moment ist sie nicht wirklich rechtmässig hier, das kann nur schlimmer werden.
Mit offenen Karten zu spielen bringt am meisten, selbst wenn sie ausreisen müsste, hat sie nach Geburt des Kindes (und deiner Vaterschaftsanerkennung) einen Anspruch darauf nach D zu kommen, denn das Kind ist ja deutsch.
Solange kein deutsches Kind sondern nur eine schwangere Frau da ist, gibt es Ausländerrechtlich keinen Anspruch.
Etwas das auch bedacht werden sollte sind die Kosten einer Geburt, falls sie doch hierbleiben kann, sollte man auf jedenfall eine
KV abschliessen die den Zeitraum abdeckt, eine Niederkunft einschliesslich Voruntersuchungen kostet mal schnell 5000,- bis 8000,- Euronen.