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studium - praktikum - einreisefristen (Gelesen: 1.566 mal)
ernest
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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31.03.2007 um 09:41:02
 
Hallo an alle,

und erst mal vielen Dank für euere Antworten betr. Integrationskurs
meiner Frau, hat sich alles als richtig erwiesen.

Heute habe ich drei Fragen bezüglich meines Schwagers (auch Kenyaner).

Er hat 4 Semester Medizin in Moskau studiert, aber die Sicherheitslage für
Afrikaner ist in Russland so desolat , dass er das
Studium abbrechen musste.

Er möchte jetzt sein Studium in Deutschand im Wintersemester 2007
fortsetzen.
Ich habe dann an der Uni in Erfahrung gebracht, was er an Unterlagen
benötigt ( Originale, beglaubigte Übersetzungen usw.) um in Deutschland Medizin studieren zu können.
Das einzige das fehlt ist die "dsh" sagte mir die Sachbearbeiterin an der Uni
( nächster Termin 27.03.07 und ein Vorbereitungskurs vom 12.03.-23.03.07)

Er kam dann Anfang März mit einem Touristenvisa für 3 Monate und hat mittlerweile die Prüfung mit Erfolg bestanden.

Jetzt meine Fragen:

1. Kann er ein unbezahltes Praktikum in einem Krankenhaus machen mit einem
    Touristenvisa ( kommt gut für die Auswahlkriterien an der Uni ), da er ja noch
    zwei Monate hier ist.

2. Anfang Juli möchte er einen Intensivsprachkurs am Sprachenkolleg der Uni
    belegen ( Juli- Sept.), der auf das Studium vorbereitet.
    Der Kurs berechtigt den Antrag auf ein Studienvisa aber gilt hier auch die
    Wartefrist von 3 Monaten wie bei einem Touristenvisa?
    ( Da er Momentan mit einem Touristenvisa hier ist  und Ende Mai zurückfliegt)

3. Dieser Kurs (level c1) ist an sich eine Vorbereitung auf die " dsh ", die er ja
    schon hat, und die Sachbearbeiterin an der Uni gab uns den Hinweis, dass es
    evtl. besser ist, zu verschweigen das er die "dsh" hat, weil es ja dann keinen
    ofiziellen Grund gibt den Kurs zu belegen.

Wir finden es aber sinvoller, vor Beginn des Studiums noch mal 3 Monate
Intensichprachkurs zu absolvieren, als in Kenya die Zeit bis zum
Studienbeginn "abzusitzen".

Vielen Dank im Voraus,

ernest







Das war im 

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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 31.03.2007 um 09:50:05
 
ernest schrieb am 31.03.2007 um 09:41:02:
1. Kann er ein unbezahltes Praktikum in einem Krankenhaus machen mit einem
Touristenvisa ( kommt gut für die Auswahlkriterien an der Uni ), da er ja noch
zwei Monate hier ist. 


Nein, denn die Beschäftigung ist dem Arbeitgeber nicht erlaubt , d.h. der Arbeitgeber macht sich (neben Deinem Schwager) strafbar.

ernest schrieb am 31.03.2007 um 09:41:02:
3. Dieser Kurs (level c1) ist an sich eine Vorbereitung auf die " dsh ", die er ja
schon hat, und die Sachbearbeiterin an der Uni gab uns den Hinweis, dass es evtl. besser ist, zu verschweigen das er die "dsh" hat, weil es ja dann keinen ofiziellen Grund gibt den Kurs zu belegen. 


Von unwahren Angaben im Zusammenhang mit einer Aufenthaltstitel- Beantragung ist immer abzuraten, weil der schuß nach hinten losgeht und dann das Studium nicht mehr möglich ist.

Tritt dieser "Sachbearbeiterin" in den H.... Ärgerlich

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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ernest
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 02.04.2007 um 01:38:08
 
Hallo Ronny,

vielen Dank für deine Antwort.

Bezüglich des Praktikums stimme ich - nachdem ich mich mit der Materie vertraut
gemacht habe- mit Dir überein.
Auch dass es kontraproduktiv ist, einen Grund  vorzutäuschen um einen Sprachkurs zu belegen, dessen Abschluss man schon hat macht keinen Sinn, auch darin stimme ich mit Dir überein.

Es gibt jetzt hier an der  Uni aber  einen Sprachkurs, der speziell auf ein Studium   an einer deutschen Universität vorbereitet und der zu einem Studentenvisa
"berechtigt".

Meine Frage ist, gibt es auch eine Wartefrist von drei Monaten zwischen einem Touristen - und Studentenvisa ?



Vielen Dank im Vorraus

Ernest

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Sondra
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Die Alternative zur Sackgasse
heißt Holzweg.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 02.04.2007 um 14:35:17
 
Zitat:
gibt es auch eine Wartefrist von drei Monaten zwischen einem Touristen - und Studentenvisa ?

Nein. Das zweite ist ein nationales Visum mit dem die Einreise zum Zwecke eines längeren Aufenthaltes ermöglicht wird und unterliegt nicht den Bestimmungen nach Schengen. Kann allerdings eine Weile dauern, bis die Botschaft das Visum erteilt - schaust du hier nach diesem Merkblatt.
Ansonsten gibt es verschiedene Zusammenstellungsmöglichkeiten für die Aufnahme eines Studiums, weil der Aufenthaltszweck Studium umfasst sämtliche mit dem Studium verbundenen Ausbildungsphasen. Dazu gehören
Zitat:
- Sprachkurse, insbesondere zur Studienvorbereitung,
- Studienkollegs oder andere Formen staatlich geförderter studienvorbereitender Maßnahmen,
- für das Studium erforderliche oder von der Hochschule empfohlene vorbereitende Praktika,
- ein grundständiges Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss an einer deutschen Hochschule (Grund- und Hauptstudium einschließlich studienbegleitender Praktika, Zwischen- und Abschlussprüfungen), auch nach einem vorherigen Studium im Ausland,
- nach einem Studium ein Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium) oder eine Promotion sowie
- anschließende praktische Tätigkeiten, sofern sie zum vorgeschriebenen Ausbildungsgang gehören oder zur umfassenden Erreichung des Ausbildungszieles dienen.

Er kann als Studienbewerber kommen
Zitat:
Als Studienbewerber gelten Ausländer, die ein Studium anstreben, aber noch nicht an einer Hochschule / Fachhochschule / etc. zugelassen sind. Das Visum wird mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten erteilt. Für die Ausländerbehörde muss ersichtlich sein, dass es sich nicht um ein Visum für einen Kurzaufenthalt im Bundesgebiet handelt. Es kann von der Ausländerbehörde als Aufenthaltserlaubnis um sechs Monate verlängert werden mit der Auflage, dass der Studienbewerber innerhalb dieser Frist die Zulassung zum Studium oder die Aufnahme in einen studienvorbereitenden Deutschkurs oder in ein Studienkolleg nachzuweisen hat.

Die Aufenthaltszeit vor Aufnahme einer studienvorbereitenden Maßnahme wird nicht auf die Aufenthaltszeit der studienvorbereitenden Maßnahmen wie Sprachkurse, Studienkollegs oder vorbereitende Praktika angerechnet.

Ein weiterer Sprachkurs an der Uni (auch wenn er bereits eine Sprachprüfung absolviert hat) ist unschädlich, in so fern das als studienvorbereitende Maßnahme zu bewerten ist (erlernen der Sprache im fachspezifischen Kontext). Mit der Aufnahme des Kurses würde er bereits als Studierender gelten
Zitat:
Ausländer gelten als Studierende, wenn sie für ein Studium ... zugelassen sind. Der Nachweis der Zulassung wird durch die Vorlage des Zulassungsbescheides (im Original) der Bildungseinrichtung geführt. Er kann ersetzt werden durch
- eine Studienplatzvormerkung einer Hochschule oder einer staatlichen, staatlich geförderten oder staatlich anerkannten Einrichtung zum Erlernen der deutschen Sprache,
- eine Bescheinigung einer Hochschule oder eines Studienkollegs, aus der sich ergibt, dass für die Entscheidung über den Zulassungsantrag die persönliche Anwesenheit des Ausländers am Hochschulort erforderlich ist; die Bescheinigung muss eine Aussage darüber enthalten, dass der Zulassungsantrag des Ausländers geprüft worden ist und eine begründete
Aussicht auf seine Zulassung besteht oder
- eine Bestätigung über das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Bewerbung zur Zulassung zum Studium (Bewerber-Bestätigung).

Prozedere: Uni bestätigt ihm "das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Bewerbung zur Zulassung zum Studium" oder gibt ihm "die Bescheinigung, dass der Zulassungsantrag des Ausländers geprüft worden ist und eine begründete Aussicht auf seine Zulassung besteht", oder auch nur die "Studienplatzvormerkung". Mit dieser Bescheinigung beantragt er das Visum zu Studienzwecke in der Heimat. Wichtig: der Nachweis über die Absicherung des Lebensunterhaltes (einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes). Merke: seit kurzem gehören dazu auch die Studiengebühren.  

Gruß  Smiley Sondra
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Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
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ernest
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 03.04.2007 um 21:27:42
 
Hallo Sondra,

vielen Dank für deine Antwort, das war jetzt wirlich mal eine fundierte Auskunft, mit der man was anfangen kann,

vielen Dank nochmals,

Ernest
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