Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Selbständigkeit bei AE § 25 Abs. 3 AufenthG? (Gelesen: 6.027 mal)
phina
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


I love i4a


Beiträge: 8
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Zeige den Link zu diesem Beitrag Selbständigkeit bei AE § 25 Abs. 3 AufenthG?
30.03.2007 um 16:03:56
 
Hallo an alle.
Eine Bekannte mit einer AE 25.3 möchte sich selbständig machen. Ich dachte, damit könnte man nur nachrangig eine Beschäftigung erlaubt bekommen. Andererseits ist es schon Leuten mit AE 25.3 von ABH und Arbeitsagentur erlaubt worden (habe ich selbst gesehen). War das ein Fehler, oder gibt es eine Möglichkeit mit AE §25.3 eine Erlaubnis für Erwerbstätigkeit zu erhalten?
Gruß, Phina
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Selbständigkeit bei AE § 25 Abs. 3 AufenthG?
Antwort #1 - 30.03.2007 um 19:31:13
 
Es ist erst einmal grundsätzlich so, dass Personen mit einer AE nach § 25 (3) AufenthG eine Arbeitsgenehmigung nur dann erhalten können, wenn sie ein konkretes Arbeitsangebot vorlegen und dann die Vorrangprüfung und Lohnprüfung seitens der Arbeitsagentur überstehen.

Hat die Person aber schon vier Jahre ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (Zeiten der Duldung oder Aufenthaltsgestattung zählen mit) oder hat sie während ihres bisherigen Aufenthalts schon drei Jahre lang versicherungspflichtig gearbeitet (das schaffen i.d.R. aber nur sehr wenige), ist grundsätzlich der Erhalt einer Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung möglich (Beantragung auch bei der ABH) - d.h. dann muss kein konkretes Arbeitsangebot mehr vorgelegt werden. Die AE wird dann normalerweise mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet" versehen. IMHO schließt das dann selbständige Erwerbstätigkeit mit ein.

=schweitzer=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
proll
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Selbständigkeit bei AE § 25 Abs. 3 AufenthG?
Antwort #2 - 30.03.2007 um 21:06:54
 
Um eine selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben einen ANtrag auf Änderung der Auflage bei der freundlicen ABH stellen.
Genaue Unterlagen üner Art der Tätigkeit ggfs. Gewinnprognose mitnehmen.

Dies wird idR allerdings schwierig und langwierig werden.

proll
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Selbständigkeit bei AE § 25 Abs. 3 AufenthG?
Antwort #3 - 30.03.2007 um 21:43:39
 
Hi proll,

ich verstehe Deine Antwort nicht ganz. Welche Auflage soll geändert werden? -

Mal davon ausgehend, dass meine Ausführungen hier grundsätzlich korrekt sind (habe da allerdings gerade aktuell nachgelesen) könnte ich mir allenfalls vorstellen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen nach vier Jahren gewöhnlichem Aufenthalt oder bereits nachweisbarer dreijähriger sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit dann zunächst (nur) die Erlaubnis "Unselbständige Erwerbstätigkeit gestattet" erteilt wird und für eine selbständige Tätigkeit noch mal ein gesonderter Antrag  (dann letztlich "Änderung der Auflage") gestellt werden muss. - Bin ich da auf dem richtigen Dampfer?

Und dann noch eine Frage, bei der ich wirklich unsicher bin:

Ist vorher (also, wenn die vier Jahre bzw. drei Jahre noch nicht erfüllt sind) also unter den Bedingungen der Vorrangprüfung, überhaupt schon eine selbständige Arbeit möglich? - oder anders gefragt: Gibt es auch eine Vorrangprüfung bei bzw. für selbständige Tätigkeiten? - dazu habe ich bislang freilich noch nie was gelesen oder gehört.

=schweitzer=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
proll
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Selbständigkeit bei AE § 25 Abs. 3 AufenthG?
Antwort #4 - 30.03.2007 um 21:49:06
 
Oberbegriff Erwerbstätigkeit umfasst die selbstständige und unselbstständige (= Beschäftigung)

Das Arbeitsamt ist für die Beschäftigung zuständig. Da kommt Vorrangprüfung zum Tragen.

Bei Selbstständigen ist das Arbeitsamt raus aus der Prüfung.

NE enthalten keinerlei "Arbeitsauflagen", so dass man damit jegliche Erwerbstätigkeit ausländerrechtlich ausüben darf.
Diese Auflagen werden sehr präzise dargestellt, z.B. Gültig für eine Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer bei der Fa. .... in xy. Sonstige Erwerbstätigkeit nicht gestattet.

proll
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Selbständigkeit bei AE § 25 Abs. 3 AufenthG?
Antwort #5 - 30.03.2007 um 21:58:01
 
Letzteres (mit der NE) ist klar.

Aber wie kommt es, dass ich in entsprechenden AE ,die "meine" ABH hier erteilt (im Zweifel also auch solche nach 25(3) (4) oder (5) und dann, wenn die vier bzw. drei Jahre erfüllt sind) eigentlich immer lese "Erwerbstätigkeit gestattet" (Ohne das derjenige eine konkrete selbständige Tätigkeit näher dargelegt hat!)- Das hieße doch dann "selbständige und unselbständige Beschäftigung gestattet" -

Weshalb dann noch die extra Vorlage von Unterlagen über eine selbständige Tätigkeit bei der ABH?

=schweitzer=

Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
Janey
Expertin
****
Offline


i love i4a


Beiträge: 535

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Selbständigkeit bei AE § 25 Abs. 3 AufenthG?
Antwort #6 - 31.03.2007 um 01:38:21
 
Ich glaube ja, eine konkrete Antwort ist hier erst möglich, wenn uns Phina schreibt, welche Auflage(n) die AE ihrer Bekannten hinsichtlich der Erwerbstätigkeit genau enthält.
Zum Seitenanfang
  

Et semel emissum volat irrevocabile verbum.
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Selbständigkeit bei AE § 25 Abs. 3 AufenthG?
Antwort #7 - 02.04.2007 um 09:07:07
 
Bezogen auf Phinas konkreten Fall hier hast Du natürlich Recht, Janey.

Aber ich hatte ja einige nach meiner Kenntnis allgemein zutreffende Erteilungsmöglichkeiten für eine Arbeitserlaubnis bei einem Aufenthalt nach § 25 (3) AufenthG dargestellt und auch Fragen bzw. Konstellationen von allgemeiner Bedeutung hinsichtlich der Frage nach der Möglichkeit einer selbständigen Tätigkeit formuliert.

Zu denen wüsste ich schon gern, welche Erfahrungswerte es da anderswo gibt und wie diese Dinge dort warum so und so gehandhabt werden. - Wie gesagt, hier bei mir ist die von mir aufgezeigte Verfahrensweise eigentlich selbstverständlich und IMHO auch vom Gesetz gedeckt.

=schweitzer=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
phina
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


I love i4a


Beiträge: 8
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Selbständigkeit bei AE § 25 Abs. 3 AufenthG?
Antwort #8 - 02.04.2007 um 14:09:49
 
Hallo Ihr drei,
vielen Dank  Zwinkernd schonmal für Eure Antworten. Ich werde die Tage Gelegenheit haben zu sehen, was genau in der AE bzgl. Beschäftigung / Erwerbstätigkeit steht. Zur Zeit erhält sie ALG2-Leistungen.

Auf telefonische Anfrage in einem ähnlichen Fall hat ein Mitarbeiter (einer anderen) ABH mitgeteilt, dass auch bei Vorrangprüfung Selbständigkeit im Prinzip möglich sei. Die ABH würde den Antrag wie immer prüfen, bei Zustimmung an die Arbeitsagentur weiterleiten und die würden dann die Tragfähigkeit des Konzeptes, der Finanzierung usw. prüfen. (Leider kam es in dem Fall aus anderen Gründen nicht zur Antragstellung, so dass sich das Verfahren noch nicht bewährt hat.)
phina
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Janey
Expertin
****
Offline


i love i4a


Beiträge: 535

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Selbständigkeit bei AE § 25 Abs. 3 AufenthG?
Antwort #9 - 02.04.2007 um 14:15:32
 
phina schrieb am 02.04.2007 um 14:09:49:
Die ABH würde den Antrag wie immer prüfen, bei Zustimmung an die Arbeitsagentur weiterleiten und die würden dann die Tragfähigkeit des Konzeptes, der Finanzierung usw. prüfen.

Das läuft allerdings nicht über die Agentur für Arbeit, sondern je nach gewünschter Tätigkeit über die IHK oder HWK sowie über das Gewerbeamt.

Zum Seitenanfang
  

Et semel emissum volat irrevocabile verbum.
 
IP gespeichert
 
phina
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


I love i4a


Beiträge: 8
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Zeige den Link zu diesem Beitrag Selbständigkeit bei AE § 25 Abs. 3 AufenthG?
Antwort #10 - 03.04.2007 um 13:32:51
 
In ihrer AE steht:
Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 39 AufenthG i.V.m. § 9 BeschVerfVO gestattet.
Insgesamt ist sie seit über 10 Jahren in Deutschland. Zunächst mit Aufenthaltsgestattung und seit ca. 1,5 Jahren mit AE 25.3.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
ronny
Platin Member
*****
Offline


Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Selbständigkeit bei AE § 25 Abs. 3 AufenthG?
Antwort #11 - 03.04.2007 um 13:35:27
 
Hallo,

dann muß sie vor Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit erst die Auflage ändern lassen, aktuell darf sie nicht selbständig erwerbstätig sein..

Grüße
Ronny Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
IP gespeichert
 
phina
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


I love i4a


Beiträge: 8
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Selbständigkeit bei AE § 25 Abs. 3 AufenthG?
Antwort #12 - 03.04.2007 um 18:23:11
 
Ja, den Antrag haben wir in Arbeit.  Bin sehr gespannt was daraus wird...

Aber es ist irgendwie schon unklar, nach welchen Regularien die Entscheidung über die Auflage, bzw. nicht-Auflage zu Beschäftigung/Erwerbstätigkeit gefällt wird.
In den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen habe ich nichts Genaueres darüber gefunden - drüberweggeguckt? oder liegt die Entscheidung ausschliesslich im Ermessen?
Fragen über Fragen...
Dank und Gruß, phina



Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
hardliner
Junior Top-Member
**
Offline


Nix wiesen , ich andere
baustelle


Beiträge: 233

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Selbständigkeit bei AE § 25 Abs. 3 AufenthG?
Antwort #13 - 03.04.2007 um 18:38:20
 
Zitat:
ausschliesslich im Ermessen?


Dein eindruck habe ich auch sehr oft ...


Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

"Was immer Du tun kannst oder wovon Du träumst - fang damit an. Mut hat Genie, Kraft und Zauber in sich."&&&&- Goethe-&&&&
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema